Forschungsschwerpunkt 2

Rechtliche Grenzen - Grenzen des Rechts

Der Forschungsschwerpunkt ist der rechtswissenschaftlichen Beobachtung und Analyse des technologischen Wandels gewidmet. Er soll der Auseinandersetzung mit der Ambivalenz dieser Entwicklung für das Recht dienen. Deshalb wird das Recht einmal als Medium der Begrenzung und Steuerung von Technologien in den Blick genommen, zum anderen werden dabei aber selbstreflexiv die sich aus der Dynamik des Wandels ergebenden Grenzen für das Recht selbst zum Thema. Der technologische Wandel ist wiederum nicht nur durch die Komplexität der Technologien selbst charakterisiert, sondern auch durch komplexe Folgen des Zusammenwirkens von ubiquitär gewordenen Technikanwendungen. In beiden Varianten wird eine interdisziplinäre Beobachtung erforderlich sein, die das Recht nicht nur in materieller Perspektive auf Entscheidungen über technologische Nutzungen und ihre Grenzen festgelegt sieht, sondern das Recht auch prozedural für die Gewinnung von Wissen, für die Strukturierung von (für das Recht) anschlussfähigen Fragestellungen aus den Natur- und Technikwissenschaften, für die Konzeption neuer Regelungsstrategien jenseits tradierter rechtlicher Instrumente (Gebote, Verbote, Auflagen, öffentliche Aufsicht etc.) öffnet.

Gegenständlich wird es zunächst um Technologien gehen müssen, die die Gefährdung der Gesundheit oder der Umwelt eher als unerwünschte Nebeneffekte in Kauf nehmen. Dabei kann an klassische ordnungsrechtliche Modelle der Abwehr von "Gefahren" angeknüpft werden. In dieser Hinsicht ist das Recht der Technologien "Risikorecht" geworden. Die Gegenstände dieses "Risikorechts" haben sich mit den Technologien selbst vervielfältigt. Mehr und mehr rücken allerdings die Ziele der Technologien (unabhängig von oder zusätzlich zu ihren "Nebenwirkungen") in das Zentrum des Interesses der Rechtswissenschaft. Dies gilt für die Technologien, die in die Struktur des genetischen Codes des Menschen oder in die Entwicklung des Gehirns insbesondere eingreifen. Damit werden neue Fragen aufgeworfen, die die normativen Grundlagen (auch) des Rechtssystems betreffen. Hier stellt sich das Problem, dass möglicherweise durch eine Kombination von Nanotechnologie, Humangenetik und Kognitionswissenschaften nicht mehr nur "von außen" in die Natur (des Menschen) interveniert wird, sondern der biologische "Code" ihrer Entwicklung "umgeschrieben" wird.

Damit sind die beiden Pole, um die sich die Arbeiten in diesem Forschungsschwerpunkt gruppieren werden, nur grob skizziert. Auf dieser Grundlage sollen auf einer weiteren Ebene der "Themenarchitektur" exemplarische Themen und Fragestellungen konzipiert werden, während auf einer dritten Ebene die Festlegung der jeweils im Zentrum stehenden konkreteren Themenbereiche bestimmt werden soll.

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Themen, Aufgaben und Methoden

a) Der Forschungsansatz basiert darauf, dass sich Erkenntnisse über Eigenschaften, Bedeutung und Inhalte des Rechts besonders dadurch gewinnen lassen, dass die Schnittstellen des Rechts zu anderen sozialen Gesamtheiten in ihrer Dynamik betrachtet und untersucht werden. Aus diesem Grund geht die Arbeitsgruppe der für den Schwerpunkt Titel gebenden, übergeordneten Frage nach, inwieweit das Recht angesichts der Herausforderungen des technologischen Wandels und seiner Folgen einerseits Grenzen zieht und andererseits an seine Grenzen stößt. Diese „Grenzen“ sind hier als die Zonen der Begegnung und gegenseitigen Beeinflussung gemeint, sie sollen also als Ausgangsbereiche für eine ertragreiche wissenschaftliche Befassung mit dem Recht verstanden werden.

Bei der Auswahl der Themen, Aufgaben und Methoden konzentriert sich die Arbeitsgruppe demzufolge auf solche Felder, die gegenwärtig durch einen inhaltlich besonders tief reichenden Wandel gekennzeichnet sind und begreift diesen Wandel als rechtliche Herausforderung. Da solche besonderen Dynamiken insbesondere aus dem Wandel menschlicher Handlungsmöglichkeiten infolge von, im weiten Sinne, neuen technischen Entwicklungen resultieren, werden diese als Leitlinie in den Mittelpunkt gestellt. Da die technische Praxis notwendig auf sozialen Anstößen basiert und ihrerseits wieder soziale Anstöße gibt und soziale Phänomene – zu denen das Recht gehört – gestaltet, werden technologischer und sozialer Wandel von vornherein im engen Zusammenhang betrachtet.

Bestimmend wirkt dabei die gemeinsame Beobachtung, dass die Lebenswelt des Menschen zunehmend von einer als natürlich vorgegeben betrachteten zu einer als vom Menschen selbst (mit-)bestimmt angesehenen Lebenswelt transformiert wird. Thema des Forschungsschwerpunkts sind daher die Perspektiven des Übergangs von einem Recht, das auf natürliche menschliche Handlungsoptionen bezogen war, zu einem Recht, dass sich auf erst durch den Menschen, insbesondere technisch geschaffene Handlungsoptionen und Lebenswelten einlassen muss.

b) Die so beschriebene Aufgabenstellung wird in dem Forschungsschwerpunkt sowohl sachbereichsspezifisch als auch allgemein entfaltet:

aa) So ist sie im Bereich der medizinischen Innovation besonders prägnant zu verfolgen. Technologisch zeichnen sich zunehmend zur Praxis werdende Möglichkeiten ab, auf eine qualitativ neuartige Weise insbesondere in den mentalen Bereich des Menschen zu intervenieren und dort den Versuch gezielter Modifikationen des hierfür bisher Unzugänglichen und daher als genuin menschlich Angesehenen zu unternehmen.

bb) Praxis ist die Änderung der Grundlagen menschlichen Lebens durch den Menschen bereits hinsichtlich seiner ökologischen Existenzbedingungen. Der human begründete Wandel des Klimas in der Erdatmosphäre ist hierfür eines der folgenreichsten Beispiele und daher ein Gegenstand des Forschungsschwerpunkts. Die Beziehung von Recht und Innovation wird hier gerade in ihrer Bedeutung für die Gemeinwohl­sicherung beleuchtet, und die Vielzahl und Heterogenität der lokalen, regionalen, nationalen und internationalen Handlungsebenen, der beteiligten privaten, öffentlichen und intermediären Akteure und die Unterschiedlichkeit der wirtschaftlichen und ideellen Ausgangspositionen werden dabei besondere Probleme aufwerfen. Verwaltungs- und verfassungsrechtliche, europarechtliche, völkerrechtliche und zivil- und versicherungsrechtliche Gesichtspunkte sowie die Regulierungsperspektive werden zusammenhängend aufgegriffen.

cc) Von vornherein vom Menschen selbst technologisch konstruierte Kommunikations- und Interaktionsräume sind insbesondere mit dem Internet und  anderen Informations- und Kommunikationstechnologien verbunden. Das Internet ist aus einer technischen Neuerung heraus zu einem Lebensbereich geworden, der durch seine extreme Transnationalität und Künstlichkeit, seine netzwerkförmige Kommunikationsstruktur und seine traditionsfernen Governance­eigenschaften auch als soziales und rechtliches Phänomen in vielerlei Hinsicht neuartig ist; auf diesem Gebiet lässt sich daher das Forschungsthema ebenfalls weiter exemplifizieren.

dd) Dies gilt auch für das Phänomen der wirtschaftlichen und sozialen Globalisierung. Die hierunter zusammengefassten tatsächlichen Entwicklungen sind großenteils ihrerseits Folgen eines technisch ermöglichten, aber auch kulturell und gesellschaftlich bedingten Wandels, der auf die soziale und politische Wirklichkeit und damit auch die Rechtsordnung binnen kurzer Zeit prägenden Einfluss gewonnen hat. Da das Recht in seinem bisherigen Entwicklungsstadium eine wesentlich an die staatliche Autorität gebundene Institution ist, wirft die Globalisierung die Frage nach der Entwicklung des Rechts und des Wandels seiner Funktionsfähigkeit bei schwindender Bindungsmacht der Staatlichkeit auf. Als rechtswissenschaftliche Reaktion hierauf sind sachbereichsspezifische Analysen ebenso erforderlich wie Untersuchungen zu den Grundlagen des Rechts.

ee) Eine Folge wesentlich vom Menschen selbst induzierter, grundlegender Änderungen menschlicher Lebensbedingungen ist auch der Wandel der demographischen Struktur der menschlichen Gesellschaft. Auf diesem Sektor sind ebenfalls rechtswissenschaftliche Fragen zu stellen, die ebenso wie bei den anderen genannten, exemplarischen Themenbereichen ausschließlich in interdisziplinärer Perspektive einer befriedigenden Antwort nähergebracht werden können.

ff) Alle exemplarisch aufgezeigten Fragenkreise münden in der gemeinsamen Bezugnahme auf die Probleme der Zukunftsfähigkeit des Rechts, auf seine Innovationsoffenheit und Innovationsverantwortung. Diese sind als Querschnittsthemen eines Rechts des technologisch bestimmten Wandels im Forschungsschwerpunkt zu erörtern.

Zur weiteren Konkretisierung werden im Folgenden unter 3. zwei der exemplarisch für den Forschungsschwerpunkt stehenden Themengebiete, deren Ansatz und Einbindung in den Forschungsschwerpunkt zuvor unter aa) und bb) beschrieben wurde, detaillierter ausgeführt.

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Gegenwärtige Projekte

Interventionen ins Mentale: Rechtliche Grundlagen und Grenzen

(1) Erforderlich ist zunächst eine knappe Bestandsaufnahme der derzeitigen und der absehbaren Möglichkeiten zur Intervention ins Gehirn. Plausibel unterscheiden kann man: Pharmakologische, elektro-magnetische (v.a. die sog. deep brain stimulation und die transcraniale Magnetstimulation) und chirurgische Interventionen. Zu den letzteren zählen v.a.: artifizielle Neuroprothesen (einschließlich sog. brain-machine interfaces), intrakraniale Implantation von (neuralen oder embryonalen) Stammzellen, Formen des intra­kranialen Gen-Transfers und schließlich direkte chirurgische Einschnitte ins Gehirn.

(2) Alle diese ursprünglich therapeutischen Eingriffsmöglichkeiten werden inzwischen auch erforscht als potentielle Mittel eines sog. „enhancement“ von kognitiven Fähigkeiten (Konzentration, Aufmerksamkeit, Gedächtnis etc.) sowie von emotionalem Befinden, motivationalem Antrieb oder vegetativer Funktionen (Schlaf, Sexualität).

Daraus ergibt sich als erstes Problem die (Neu-)Bestimmung der Krankheitsbegriffs und seine Abgrenzung zum Begriff des Enhancement. Das ist im Bereich des Mentalen extrem schwierig. Geklärt werden müsste die rechtsethische, verfassungsrechtliche und sozialrechtliche Plausibilität der verschiedenen Modelle, die dazu in der weltweiten bioethischen Debatte diskutiert werden. Die wichtigsten werden geläufig so bezeichnet:

  • "Disease-based accounts", wobei "disease" (grob) in Begriffen eines speziestypischen normalen Funktionierens (bzw. Nichtfunktionierens) formuliert wird, das in rein medizinischen oder biologischen Kategorien erfasst werden soll.
  • "Capability based accounts", also in Begriffen einer unfreiwilligen Beschränkung persönlicher Fähigkeiten.
  • "Welfare based accounts", die (grob) in Begriffen einer nicht selbstgewählten körperlichen oder geistigen Beschränkung des persönlichen Potentials zur Erfüllung eigener Lebenspläne formuliert werden. So etwas kann (1.) an rein subjektive Zielsetzungen oder aber (2.) an objektiv-normative Maßbegriffe angebunden werden.

Rechtlich begründbar dürfte nur der erstgenannte Krankheitsbegriff sein. Aber er ist ebenfalls mit vielen einzelnen Problemen begrifflicher und normativer (v.a. gerechtigkeitstheoretischer und damit auch verfassungsrechtlicher) Provenienz belastet. Das deutsche Sozialrecht ignoriert diese Diskussion der letzten 40 Jahre bislang faktisch vollständig.

(3) Den zweiten großen Problemblock im Zusammenhang der „treatment / enhancement“-Unter­scheidung bildet die Frage nach den ethischen und rechtlichen Grenzen der Selbstverfügung von Personen. Hier ist derzeit schlechterdings nichts geklärt. Unterscheiden muss man zunächst (a) Probleme des Enhancements eigener Fähigkeiten und (b) solche des Enhancements Dritter.

Zu (a): (Mindestens) die folgenden Problembereiche wären zu untersuchen:

  • Fragen der Sicherheit (Nebenwirkungen) und damit zusammenhängende Fragen der Grenzen der Einwilligung.
  • Probleme der Veränderung von Merkmalen personaler Identität durch Gehirneingriffe; betroffen sein könnten davon vor allem die Autonomie und (ethisch relevant) die Authentizität von Personen.
  • Probleme einer möglichen "Korruption" der menschlichen Natur durch "verbessernde" Gehirneingriffe; die (verfassungs-)rechtliche Bedeutung des dabei verwendeten „Natur“-Begriffs ist freilich ganz ungeklärt.
  • Probleme einer möglichen Korruption der mittels "mind-doping" angestrebten Ziele selbst. Zur Illustration: Sind - ganz unabhängig von Betrugsfragen - Sporterfolge noch etwas wert, wenn sie per Doping erzielt wurden? Oder aus dem Bereich des Mentalen: Vor über zehn Jahren hat der IBM-Computer „Big Blue“ erstmals den amtierenden Schachweltmeister Kasparov besiegt. Niemand würde diese Leistung der Maschine selbst als geistige bewundern. Wohl niemand käme auch auf die Idee, den „Big Blue“-Program­mierer als den jetzt wirklichen Schachweltmeister anzusehen. Könnten also im Maß der Delegation von Entstehensbedingungen für mentale Fähigkeiten an technologische Ursprünge diese Fähigkeiten selber gesellschaftlich entwertet werden? Und welche Handhabe gäbe eine solche Befürchtung dem Gesetzgeber einer liberalen Verfassungsordnung?
  • Probleme der expandierenden Medikalisierung bislang als Varianten von Normalität beurteilter mentaler Zustände.
  • Probleme der Gerechtigkeit, die vielleicht den eigentlichen Schwerpunkt dieser normativen Fragen bilden. Da "Enhancements" (wie immer sie zu bestimmen wären) jedenfalls nicht Gegenstand des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenkassen wären, könnten nur Reiche sich solche verbessernden Eingriffe leisten. Geistige Fähigkeiten sind aber auch und vor allem das, was Ökonomen „positional goods“ nennen, also erhebliche Wettbewerbsvorteile im gesellschaftlichen Leben. Das davon projizierte Gerechtigkeitsproblem liegt auf der Hand.

Zu (b): Hier wären (mindestens) zu klären:

  • Probleme des mentalen Enhancements von Kindern durch ihre Eltern (längst ein wirkliches Problem, v.a. in Amerika, zunehmend auch bei uns). Grenzen des elterlichen Sorgerechts im Hinblick auf die Gehirne ihrer Kinder?
  • Probleme des mentalen Enhancements gravierend soziopathischer Personen, etwa aktueller oder potentieller Gewalttäter. Will man so etwas als „Behandlung“ bezeichnen, dann gibt es keine grundsätzlichen Probleme. Freilich hat man solche Gewalttäter regelmäßig vorher strafrechtlich verurteilt, also im Hinblick auf ihre Taten als "frei" und nicht als krank gekennzeichnet.

(4) Im Übrigen: In Zukunft können zahlreiche weitere Problembereiche Gegenstand des Schwerpunkts sein.

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Klimaschutz im Recht

Nach dem Vierten Sachstandsbericht des Intergovernmental Panel on Climate Change (IPCC), der in diesem Jahr vorgelegt worden ist, besteht über die Erforderlichkeit erheblicher Anstrengungen der Völkergemeinschaft zur Begrenzung des drohenden Klimawandels und zur Anpassung an die prognostizierten Folgen eines nicht mehr gänzlich aufhaltbaren Klimawandels weithin Einvernehmen.

Ursächlich für den Klimawandel sind ambivalente technologische und soziale Veränderungen in den vergangenen 100 Jahren. Ein dynamischer, kohlenstoffbasierter Industrialisierungsprozess, eine ebenfalls auf kohlenstoffhaltigen Treibstoffen basierende internationale Mobilitätsrevolution sowie der Nahrungsmittelbedarf einer dramatisch wachsenden Weltbevölkerung sind ursächlich für die stark angewachsenen Klimagasemissionen, insbesondere von Kohlendioxid und Methan. Mit der Klimarahmenkonvention hat die Völkergemeinschaft ihren Willen bekundet, gemeinsame Anstrengungen zur Reduktion der Treibhausgasemissionen zu unternehmen. Mit der Etablierung eines Rechtsrahmens, der – wenngleich bescheidene – quantifizierte Reduktionsverpflichtungen enthält und einen internationalen Treibhausgashandel ermöglicht, sind erste, noch unzulängliche Schritte getan.

Angesichts der zunehmenden Gewissheit über die anthropogen verursachte Klimaerwärmung und den damit verbundenen gravierenden negativen Auswirkungen weltweit müssen energische Anstrengungen unternommen werden,

  • um den Einsatz fossiler Energieträger zu überwinden,
  • die Mobilitätsbedürfnisse in klimaverträglicher Weise zu befriedigen und
  • die Ernährung der Weltbevölkerung klimaverträglich sicherzustellen.

Die unerlässlichen technologischen und gesellschaftlichen Innovationen benötigen auch einen adäquaten internationalen, europäischen und nationalen Rechtsrahmen, also ein Recht des Klimaschutzes und ein Kompensations- und Anpassungsregime zur Abfederung der Folgen des unvermeidlichen Maßes an Klimawandel. Der Regulierungsbedarf ist erheblich und überaus vielfältig und betrifft insbesondere

  • die drängende Aufgabe der Förderung erneuerbarer Energien und damit auch eine Umgestaltung des gesamten Energiewirtschaftsrechts,
  • eine Umsteuerung im Verkehrssektor, und zwar bezogen auf alle Verkehrsträger, sowohl den Kraftfahrzeug- wie auch den Schienen-, Luft- und Schiffsverkehr,
  • und einen grundlegenden Wandel der internationalen, der EU– und der nationalen Agrarordnung, wobei die internationale Stagnation im Rahmen der WTO ebenso überwunden werden muss, wie die allzu zögerlichen Agrarreformen der EU.

Bei alledem ist stets zu berücksichtigen, dass dem Klimaschutz zwar hohe Bedeutung zukommt, der notwendige ökologische Rechtsrahmen der angestrebten nachhaltigen Entwicklung aber auch wesentliche andere Ziele zu integrieren hat, wie insbesondere die des Natur- und Gewässerschutzes.

Die Fakultät für Rechtswissenschaft ist mehr als zehn Jahre konkret an der Entwicklung eines Klimaschutzrechts und allgemein an der Erforschung der innovativen Kraft rechtlicher Regelungen aktiv beteiligt und möchte diese Forschung nun auf eine breitere intra- und interdisziplinäre Grundlage stellen.

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Arbeitsmethoden

Es sollen gemeinsame Forschungsseminare veranstaltet werden, die einen relativ weiten Rahmen für die gemeinsame Arbeit bieten können. Zunächst sollen die Mitglieder der Forschungsgruppe selbst Vorträge zu Teilprojekten und Themen aus dem Themenfeld des Forschungsschwerpunkts halten. Dazu sollen aber auch auswärtige Wissenschaftler eingeladen werden.

Die Auswahl von Doktoranden und die Vergabe von Themen für Doktorarbeiten soll jedenfalls partiell koordiniert und auf die Arbeit des Forschungsschwerpunkts abgestimmt werden, so dass sich möglichst bald eine Doktorandengruppe bilden lässt, deren Mitglieder sowohl untereinander als auch mit den Hochschullehrern kooperieren können. Zu denken ist auch an eine Ringvorlesung der beteiligten sowie auswärtiger Wissenschaftler. Dabei sind beide Teilschwerpunkte zu berücksichtigen.

Die Ausdifferenzierung der unterschiedlichen Themen verlangt die Bildung von Untergruppen, in denen die konkreten Arbeitsvorhaben bearbeitet werden. Einzelne Beteiligte sind in ihrer Arbeit zu zentralen Fragen des Schwerpunkts schon weit fortgeschritten, es kommt deshalb auch darauf an, auch Beiträge zu ermöglichen, die allgemeine oder methodische Fragen erörtern.

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