Eine Norm, die wie § 4 Abs. 2 PolDVG HA verdachtsunabhängige Identitätskontrollen in Gebieten ermöglicht, in denen nach konkreten Lageerkenntnissen voraussichtlich Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden (sog. Gefahrengebiete), ist bei restriktiver Auslegung verfassungskonform.
Während eine Durchsuchung nach allgemeinem Polizeirecht eine konkrete Gefahr voraussetzt, ermöglicht § 4 Abs. 2 PolDVG HA eine verdachtsunabhängige Inaugenscheinnahme von Sachen. Diese Inaugenscheinnahme darf deshalb nicht in gleicher Weise wie die Durchsuchung in die Privatsphäre des Betroffenen eingreifen, sondern muss sich auf eine Betrachtung der mitgeführten Sachen beschränken. Ein Abtasten oder der Einsatz von Detektoren oder Spürhunden ist davon nicht umfasst.
Für ein Aufenthaltsverbot nach § 12b Abs. 2 SOG müssen bei Bekanntgabe des Verbots konkrete Tatsachen die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Straftatbegehung rechtfertigen. Die Zugehörigkeit zum linken Spektrum, die Eintragung in einer polizeilichen Datenbank als “Straftäterin links motiviert” oder ein allgemein verbal aggressives Verhalten reichen dafür nicht aus.
Eine Ingewahrsamnahme zur Durchsetzung eines Aufenthaltsverbots setzt die Rechtmäßigkeit (nicht nur die Wirksamkeit) des Aufenthaltsverbots voraus.
VG Hamburg, Urt. v. 2.10.2012, 5 K 1236/11