Studienabschlüsse

Erste Juristische Prüfung

Hat man „klassische“ Tätigkeitsfelder im Blick und strebt als Arbeitsgebiet die Gerichte oder die Anwaltschaft an, so wählt man den Studiengang Rechtswissenschaft, der mit der „Ersten Prüfung“ abgeschlossen wird. Dieser Abschluss setzt sich aus der „Staatlichen Pflichtfachprüfung“ und der „Universitären Schwerpunktbereichsprüfung“ zusammen, die studienbegleitend an der rechtswissenschaftlichen Fakultät abgenommen wird und 30 % der Gesamtnote ausmacht. Die restlichen 70% der Gesamtnote ergeben sich aus der staatlichen Pflichtfachprüfung, die vor dem Hamburgischen Landesjustizprüfungsamt abzulegen ist.

Schwerpunktbereichsprüfung

Rechtsgrundlage bildet die Schwerpunktbereichsprüfungsordnung der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Hamburg vom 7. 11. 2007. Die Zulassung zur universitären Schwerpunktbereichsprüfung ist beim Prüfungsamt der Fakultät schriftlich zu beantragen. Der Antrag kann jederzeit nach Abschluss des fünften Fachsemesters (frühestens mit Beginn der vorlesungsfreien Zeit) gestellt werden. Für die Zulassung zur Prüfung sind das Bestehen der Zwischenprüfung nachzuweisen und die nach der Studienordnung geforderten 9 Leistungsnachweise des Hauptstudiums aus den drei Rechtsgebieten Zivilrecht, Öffentliches Recht und Strafrecht vorzulegen.

Die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung setzt sich aus folgenden Prüfungsleistungen zusammen:

  • 1 Hausarbeit
  • 1 Klausur
  • 1 mündliche Prüfung

Die Hausarbeit wird studienbegleitend abgenommen; d.h. es findet keine Block-prüfung am Ende des zweisemestrigen Schwerpunktbereichsstudiums statt. Die Reihenfolge der beiden schriftlichen Prüfungsleistungen kann vom Prüfling frei gewählt werden. Abschließend folgt die mündliche Prüfung.

Hausarbeit
Die Hausarbeit ist in einem Seminar oder in einer Übung innerhalb des gewählten Schwerpunktbereichs anzufertigen. Sie muss in gebundener Form und auf einer Diskette oder einer CD-ROM abgegeben werden. Der reine Text einschließlich Leerzeichen und Fußnoten darf einen Umfang von 50000 Zeichen nicht über-schreiten. Zu der Hausarbeit müssen sich die Studierenden direkt bei der Lehrperson
der jeweiligen Veranstaltung schriftlich anmelden. Die Bearbeitungszeit beträgt vier Wochen. Für die Korrektur der Arbeit sind zehn Wochen angesetzt.

Klausur
Es gibt jährlich vier Klausurtermine (voraussichtlich im März, Juni, September und Dezember), die für alle Schwerpunktbereiche gelten. Zu der fünfstündigen Klausur müssen sich die Studierenden sechs Wochen zuvor beim Prüfungsamt verbindlich anmelden. Die Korrekturfrist beträgt ebenfalls zehn Wochen.

Mündliche Prüfung
Zur mündlichen Prüfung wird zugelassen, wer in der Hausarbeit mindestens die Punktzahl 4,0 und in der Klausur mindestens die Punktzahl 3,0 erreicht hat. Die Prüfung kann als Gruppenprüfung mit bis zu fünf Prüflingen durchgeführt werden. Sie dauert mindestens 15 Minuten pro Prüfling.

Endergebnis
Das Endergebnis der Schwerpunktbereichsprüfung errechnet sich wie folgt:

  • Hausarbeit: 40%
  • Klausur: 30%
  • Mündliche Prüfung: 30%

Die Gesamtnote muss mindestens vier Punkte betragen.

Wiederholungsmöglichkeiten
Eine einmalige Wiederholung jeder einzelnen Prüfungsleistung ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  • wenn die Hausarbeit mit weniger als vier Punkten bewertet wurde
  • wenn die Klausur mit weniger als drei Punkten bewertet wurde
  • wenn die mündliche Prüfung nicht bestanden wurde.

Eine Wiederholung der gesamten Schwerpunktbereichsprüfung zur Notenverbesserung ist nicht möglich.

Nähere Informationen zur universitären Schwerpunktbereichsprüfung mit Klausurterminen und Anmeldeformularen sind hier abrufbar.

Die staatliche Pflichtfachprüfung

Die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung ist persönlich in der Geschäftsstelle des Landesjustizprüfungsamtes (LJPA), Dammtorwall 13, 20354 Hamburg schriftlich unter Verwendung der amtlichen Vordrucke zu beantragen. Die Meldung kann nur in den vom LJPA festgesetzten Meldezeiträumen erfolgen. Diese sind im Internet auf den Seiten des LJPA veröffentlicht.

Bei der Meldung zur Prüfung müssen u.a. vorgelegt werden das Zwischenprüfungszeugnis aus dem Hauptstudium jeweils eine Leistungskontrollklausur und eine Hausarbeit aus den drei Rechtsgebieten (insg. mindestens 6 Leistungsnachweise) Bescheinigungen über die Teilnahme an den praktischen Studienzeiten ein Fremdsprachennachweis ein Schlüsselqualifikationsnachweis das universitäre Schwerpunktbereichsprüfungszeugnis.

Die staatliche Pflichtfachprüfung besteht aus sechs fünfstündigen Aufsichtsarbeiten (Klausuren), die insgesamt 75% der Prüfung ausmachen, und einer mündlichen Prüfung, die zu 25% in die Gesamtbewertung eingeht.

  • Zivilrecht: 3 Klausuren
    (davon ein Klausur aus dem Bereich des Handels-und Gesellschaftsrecht)
  • Öffentliches Recht: 2 Klausuren
  • Strafrecht: 1 Klausur
  • Mündliche Prüfung
    (Vortrag + Prüfungsgespräche zu den drei Rechtsgebieten)

Hat der Prüfling die staatliche Pflichtfachprüfung nicht bestanden, so darf er sie einmal wiederholen.

Freiversuch

Einen sog. "Freiversuch" hat, wer nach ununterbrochenem Studium der Rechtswissenschaft spätestens einen Monat vor Ablauf des achten oder neunten Semesters die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung beantragt. Wird diese Prüfung nicht bestanden, so gilt sie als nicht unternommen mit der Folge, dass die staatliche Pflichtfachprüfung praktisch noch zweimal »wiederholt« werden kann. Darüber hinaus besteht beim Freiversuch die Möglichkeit der Notenverbesserung, d.h. besteht ein Studierender die staatliche Pflichtfachprüfung mit einer ihn nicht zufriedenstellenden Note, kann er auf Antrag die gesamte Prüfung wiederholen. Es gilt dann automatisch das bessere Prüfungsergebnis. Näheres regeln die §§ 26, 27 HmbJAG. Die Möglichkeit der Notenverbesserung gibt es im Rahmen der staatlichen Pflichtfachprüfung nach dem Freiversuchstermin nicht mehr.

Die Freiversuchsregelung gilt nicht für die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung!

Referendariat

Nach dem Universitätsstudium folgt eine zweijährige praktische Ausbildung im Staatsdienst (sog. Vorbereitungsdienst oder auch Referendariat), an deren Ende die Zweite Juristische Staatsprüfung steht. Mit dem Bestehen der Zweiten Staatsprüfung (Assessorexamen) wird die »Befähigung zum Richteramt« und die Qualifikation zum »Volljuristen« erlangt; diese ist Voraussetzung für den Zugang zu den klassischen juristischen Berufen (Richter, Staatsanwalt, Rechtsanwalt). Es besteht damit auch die Möglichkeit juristischer Tätigkeit in nicht reglementierten Berufen, vor allem in der Wirtschaft (z.B. in Rechtsabteilungen bei Banken, Versicherungen, Wirtschaftsverbänden und Medienunternehmen).