Schwerpunktbereichsprüfung

FAQs (Frequently Asked Questions)

Hier beantworten wir Ihnen die am häufigsten gestellten Fragen zur Schwerpunktbereichsprüfung:

Wie lange dauert die Bearbeitung der Zulassungsanträge?

Für die Bearbeitung der Zulassungsanträge benötigt das Prüfungsamt etwa 14 Tage. Bitte berücksichtigen Sie dies bei Ihrer Planung.

Dürfen die zu der Aufsichtsarbeit mitzubringenden Gesetzestexte handschriftliche Einträge enthalten?

Eintragungen in den zu der Aufsichtsarbeit mitzubringenden Gesetzestexten sind grundsätzlich unzulässig. Nicht beanstandet werden gelegentliche Paragraphenhinweise, die im sachlichen Zusammenhang mit der jeweiligen Gesetzesstelle stehen, und Unterstreichungen und Hervorhebungen durch Farb- oder Leuchtstifte, die kein System zur Kommentierung beinhalten. Mehr als zehn Paragraphenhinweise und/oder Unterstrei-chungen pro Doppelseite sind nicht gestattet. Nähere Informationen enthält die Hilfsmittelverfügung des Prüfungsamtes der Fakultät für Rechtswissenschaft vom 7. Dezember 2006.

Gibt es eine vorgeschriebene Reihenfolge für die Schwerpunktbereichsprüfung?

Die Prüflinge können sich entscheiden, ob sie erst die schriftliche Wahlschwerpunktleistung (Hausarbeit) oder die Aufsichtsarbeit schreiben möchten. Den Abschluss der Schwerpunktbereichsprüfung bildet die mündliche Prüfung. Die Schwerpunktbereichsprüfung kann vor, während oder nach der schriftlichen staatlichen Pflichtfachprüfung abgelegt werden, sofern die Meldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung vor dem 1. Oktober 2007 erfolgte. Den Abschluss der Ersten Prüfung bildet jedoch immer die mündliche Pflichtfachprüfung. Für diejenigen, die sich ab dem 1. Oktober 2007 beim Justizprüfungsamt zur staatlichen Pflichtfachprüfung melden, wurde das Bestehen der Schwerpunktbereichsprüfung als Voraussetzung für die Meldung normiert.

Ist es möglich, sich zur schriftlichen Wahlschwerpunktleistung anzumelden, ohne bereits die vollen 16 SWS studiert zu haben?

Ja, da es sich um eine studienbegleitende Hausarbeit handelt.