Zwischenprüfung
Ausnahmeregelungen
Wiederholung von Leistungsnachweisen
Studierende, die ab dem Wintersemester 2003/2004 an der hiesigen Fakultät immatrikuliert sind, müssen bis zum Ende ihres vierten Fachsemesters eine Zwischenprüfung bestehen:
- Die Zwischenprüfungsordnung der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Hamburg vom 1. September 2005 gilt für alle Studierenden, die in der Zeit vom Wintersemester 2003/2004 bis einschließlich zum Wintersemester 2007/2008 ihr Studium an der hiesigen Fakultät aufgenommen oder fortgesetzt haben. Falls die erforderlichen neun Leistungen nicht rechtzeitig erbracht werden können, kann bei Bestehen von mindestens sechs der erforderlichen neun Leistungsnachweise bis zum Ablauf des fünften Semesters je ein Leistungsnachweis in den Fächern Zivilrecht, Öffentliches Recht und Strafrecht einmal wiederholt werden, sofern bis zum Ende des vierten Fachsemesters alle neun Zwischenprüfungsleistungen versucht worden sind. Dies ist dem Prüfungsamt rechtzeitig vor Beginn des fünften Semesters mitzuteilen. Anschließend legt der Prüfungsausschuss die zulässigen Wiederholungsmöglichkeiten fest. Der Grundlagenschein muss auf jeden Fall bis zum Ende des vierten Fachsemesters bestanden sein.
- Die Zwischenprüfungsordnung der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Hamburg 7. November 2007 gilt für alle Studierenden, die ab dem Sommersemester 2008 ihr Studium an der hiesigen Fakultät aufgenommen oder nach einem Wechsel von einer anderen Hochschule fortgesetzt haben. Falls die erforderlichen 15 Leistungen nicht rechtzeitig erbracht werden können, kann bei Bestehen von mindestens elf der erforderlichen 15 Leistungsnachweise bis zum Ablauf des fünften Semesters der Grundlagenschein und je ein Leistungsnachweis in den Fächern Zivilrecht, Öffentliches Recht und Strafrecht einmal wiederholt werden, sofern bis zum Ende des vierten Fachsemesters alle 15 Zwischenprüfungsleistungen versucht worden sind. Dies ist dem Prüfungsamt rechtzeitig vor Beginn des fünften Semesters mitzuteilen.
Krankheit
Falls die erforderlichen Leistungen bedingt durch eine Krankheit nicht erbracht werden konnten, kann gem. § 1 Abs. 4 ZwPO / § 1 Abs. 3 ZwPO ein Antrag auf Nichtanrechnung auf die Studienzeit gestellt werden.
- Ein Attest eines Facharztes, woraus sich entnehmen lässt in welchem Zeitraum und aus welchem Grund Sie nicht in der Lage waren, Leistungen zu erbringen. Dieses fachärztliche Attest muss beim Prüfungsamt unverzüglich nach Diagnosestellung bzw. nach Abschluss der Erkrankung eingereicht werden. Außerdem muss das fachärztliche Attest zeitnah zur Erkrankung datiert sein. Andernfalls kann das Prüfungsamt das fachärztliche Attest nicht akzeptieren.
- Eine vollständige Auflistung der erbrachten Studienleistungen nebst allen Leistungsnachweisen in Kopie und/oder einen STiNE-Ausdruck.
Bitte beachten Sie, dass bei Genehmigung der Nichtanrechnung eines Semesters auf die Studienzeit keine Leistung aus diesem Semester für die Erbringung der Voraussetzungen der Zwischenprüfung angerechnet werden kann!
Härtefall
In Fällen des "wichtigen Grundes" kann der Prüfungsausschuss gem. § 9 Abs. 2 ZwPO auf Antrag auch weitere Ausnahmeregelungen treffen.
Hierfür legen Sie dem Antrag bitte eine ausführliche Begründung Ihres Härtefalles und eine Auflistung der erbrachten Studienleistungen nebst allen Leistungsnachweisen in Kopie und / oder einen STiNE-Ausdruck bei.



