Outgoing Students
Freischuss und Leistungsnachweise
Bezüglich der zu erbringenden Leistungsnachweise im Ausland ist zwischen der Freischussregelung und den Vorgaben des DAAD zu unterscheiden.
Freischussregelung:
Wer einen Freiversuch wahrnehmen möchte muss die Voraussetzungen des § 26 HambJAG erfüllen.
Danach bleiben gem. § 26 II Nr. 1 bei der Berechnung der Semester- beziehungsweise Trimesterzahl nach Absatz 1 unberücksichtigt:
bis zu zwei Semester oder bis zu drei Trimester, in denen der Prüfling an einer rechtswissenschaftlichen Fakultät im fremdsprachigen Ausland nachweislich ausländisches Recht studiert und in denen er mindestens einen Leistungsnachweis im ausländischen Recht erworben hat.
Ein Auslandsstudium an einer rechtswissenschaftlichen Fakultät setzt nach der ständigen Verwaltungspraxis des Justizprüfungsamtes voraus, dass der Studierende durchgehend (mindestens drei Monate) insg. mindestens acht Semesterwochenstunden (also insg. min. 104 SWS) ausländisches Recht gehört hat und in einem Studiensemester mindestens einen Leistungsnachweis im ausländischen Recht erworben hat. Dies ist in geeigneter Form nachzuweisen.
Formular für Vorlesungsbescheinigungen
Wichtig: Für aktuelle Informationen und evtl. geänderte Vorgaben versichern Sie sich nochmals beim Justizprüfungsamt vor Ihrem Antritt des Auslandsaufenthalts.
www.justizpruefungsamt.hamburg.de
Leistungsnachweise für den Mobilitätszuschuss:
Damit der monatliche Mobilitätszuschuss des DAAD garantiert werden kann, müssen die Studierenden im Ausland 30 ECTS-Punkte pro Semester erreichen. Die Berechnung der ECTS-Punkte richtet sich dabei nach dem System der Gastuniversität.
Um es ganz einfach zu sagen:
Erbringt 30 ECTS pro Semester, dann sind alle Voraussetzungen (Freischuss und Mobilitätszuschuss) erfüllt. Die ECTS gibt es aber nur bei bestandenen Prüfungen, nur für den Besuch der Vorlesungen gibt es keine Punkte.



