Bachelor of Laws (LL.B.)
Teilzeitstudium
Allgemein
Gemäß § 8 Immatrikulationsordnung der Universität Hamburg vom 30. Juni 2005 können Studierende, die "aus wichtigem Grund nachweislich nicht ihre volle, mindestens aber die Hälfte ihrer Arbeitskraft dem Studium widmen können, auf Antrag als Teilzeitstudierende immatrikuliert werden."
Mit der Immatrikulation als Teilzeitstudierende/r besteht grundsätzlich kein Anspruch auf die Bereitstellung eines besonderen Lehr- und Studienangebots, d.h. es gibt keinen auf ein "Teilzeitstudium" ausgerichteten konkreten Studienplan.
Ein Wechsel vom Vollzeitstudium in den Teilzeitstatus und umgekehrt ist bei Studienbeginn und jeweils mit der Rückmeldung möglich, wobei zwei Semester in Teilzeit einem in Vollzeit entsprechen.
Voraussetzung
Bei Antragstellung muss "ein wichtiger Grund" für die Immatrikulation als Teilzeitstudierende/r vorliegen. Dies ist in der Regel der Fall
- bei einer Erwerbstätigkeit mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden;
- bei der notwendigen Betreuung oder Pflege eines Kindes oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 4 Immatrikulationsordnung der Universität Hamburg;
- bei Behinderungen oder chronischen Erkrankungen, die die Studierfähigkeit oder die zeitlichen Ressourcen so herabsetzen, dass ein ordnungsgemäßes Vollzeitstudium ausgeschlossen ist.
Der Wegfall eines wichtigen Grundes ist der Hochschule unverzüglich mitzuteilen. Wird die Mitteilung schuldhaft versäumt, wird die Immatrikulation als Teilzeitstudierende/r rückwirkend aufgehoben.
Antrag
Der Antrag auf Immatrikulation als Teilzeitstudierende/r muss schriftlich beim Service für Studierende (SfS) der Universität Hamburg, Team für Studierendenangelegenheiten, Alsterterrasse 1, 20354 Hamburg entweder bereits mit dem Zulassungsantrag oder mit der Rückmeldung für zwei aufeinander folgende Semester - d.h. also im Voraus - gestellt werden. Dem Antrag sind geeignete Nachweise zur Dokumentation des wichtigen Grundes beizufügen.
Wichtig: Eine rückwirkende Immatrikulation als Teilzeitstudierende/r für ein bereits abgeschlossenes Semester ist ausgeschlossen.
Auswirkungen des Teilzeitstatus
Die Immatrikulation als Teilzeitstudierende/r hat folgende Auswirkungen:
1. Regelstudienzeit
Im Falle eines Teilzeitstudiums erhöhen zwei Teilzeitsemester die Regelstudienzeit um ein Semester.
2. Studien- und Prüfungsaufbau
Die Studiengänge Arbeits- und Sozialmanagement mit Schwerpunkt Recht und Finanzen und Versicherung mit Schwerpunkt Recht können nach folgenden Maßgaben als Teilzeitstudium absolviert werden:
- Teilzeitstudierende müssen ihren veränderten Studierendenstatus unverzüglich dem Prüfungsamt an der Fakultät für Rechtswissenschaft mitteilen (Bescheinigung des Zentrums für Studierende der Universität Hamburg), da der veränderte Status in der Prüfungsakte vermerkt werden muss;
- Bei einem Teilzeitstudium müssen im Regelfall die für das Vollzeitstudium in den Fachspezifischen Bestimmungen vorgesehenen Module und Leistungspunkte (30 LP) eines Fachsemesters in zwei Hochschulsemestern absolviert werden. Die im Vollzeitstudium vorgesehene verbindliche Abfolge der Module ist im Regelfall einzuhalten;
- Lehrveranstaltungen, die nur im Jahresturnus angeboten werden, sollen bei der der ersten Möglichkeit absolviert werden. Die Gemeinsamen Prüfungsausschüsse der Studiengänge Arbeits- und Sozialmanagement mit Schwerpunkt Recht und Finanzen und Versicherung mit Schwerpunkt Recht empfehlen folgende Stundenpläne für Teilzeitstudierende.
Für das Semester, in dem die Abschlussarbeit vorgesehen ist, ist ein Teilzeitstudium ausgeschlossen, s. § 4 Abs. 5 RPO sowie § 8 Abs. 1 Immatrikulationsordnung der Universität Hamburg vom 30. Juni 2005.
3. Fristen der Modulprüfungen
Die Termine und Fristen verlängern sich bei einem Teilzeitstudium gemäß der Immatrikulationsordnung in der Weise, dass ein Fachsemester zwei Hochschulsemestern entspricht, s. § 10 Abs. 5 RPO.
4. BAföG
Nach § 2 Absatz 5 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen "voll in Anspruch" nimmt. Letzteres bedeutet, dass Teilzeitstudierende keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung im Sinne des BAföG haben. Studierende, die bereits Ausbildungsförderung beziehen, verlieren bei einem regulären Eintreten in den Teilzeitstatus ihren BAföG-Anspruch.
5. Studiengebühren
Während der Immatrikulation als Teilzeitstudierende/r reduziert sich die Studiengebühr auf die Hälfte.



