Die Zwischenprüfung

Im Rahmen des Grundstudiums muss eine Zwischenprüfung auf der Grundlage studienbegleitender Prüfungen spätestens bis zum Ende des vierten Semesters absolviert werden. Es findet demnach am Ende des vierten Semesters keine gesonderte Blockprüfung statt; allein das Bestehen der Prüfungsleistungen führt zu einer erfolgreichen Zwischenprüfung und wird mit einem qualifizierten Zeugnis bescheinigt. Die Zwischenprüfung richtet sich nach den Vorschriften der Zwischenprüfungsordnung
vom 7. November 2007.

Zusändig für die Zwischenprüfung ist das Prüfungsamt der Fakultät.

Für die Zwischenprüfung und dem damit einhergehenden erfolgreichen Abschluss des Grundstudiums müssen folgende 15 Prüfungsleistungen mit mindestens vier Punkten erbracht werden:

Werden die erforderlichen 15 Prüfungsleistungen nicht bis zum Ende des vierten Semesters erlangt, können bis zum Ablauf des fünften Semesters bis zu 4 Prüfungsleistungen wiederholt werden. Dies setzt voraus, dass alle 15 Prüfungsleistungen bis zum Ende des vierten Semesters versucht und mindestens 11 Prüfungsleistungen mit der Note 4,0 oder besser vorliegen.

Auf Antrag können folgende Leistungen im fünften Semester einmal wiederholt werden:

  • 1 Klausur oder 1 Hausarbeit zu den Grundlagen des Rechts
  • 1 Klausur oder 1 Hausarbeit im Zivilrecht
  • 1 Klausur oder 1 Hausarbeit im Öffentlichen Recht
  • 1 Klausur oder 1 Hausarbeit im Strafrecht.

Der Wiederholungsantrag muss vor Beginn des fünften Semesters gestellt werden. Werden die geforderten Leistungen ohne wichtigen Grund nicht bis zum Ende des fünften Semesters erbracht, folgt die Exmatrikulation.