von Christian Rugen
Die Verluste und Abschreibungen vieler Kreditinstitute im vergangenen Jahr haben ihr Eigenkapital teilweise erheblich geschmälert. Die Kreditinstitute müssen jedoch mit angemessenen Eigenmitteln ausgestattet sein, die die Kriterien der „Rahmenvereinbarung Internationaler Konvergenz der Eigenkapitalmessung und Eigenkapitalanforderungen“ (Basel II) erfüllen. Im Folgenden soll diese Problematik näher beleuchtet werden.
I. Rechtsgrundlagen
Die „Rahmenvereinbarung Internationaler Konvergenz der Eigenkapitalmessung und Eigenkapitalanforderungen“ (Basel II) wurden vom Basler Komitee zur Bankenüberwachung (Basle Committee on Banking Supervision, BCBS) entwickelt. Diese Regelungen wurden von der EU im Jahre 2006 durch die Neufassung der Bankenrichtlinie RiLi 2006/48/EG und der Kapitaladäquanzrichtlinie RiLi 2006/49/EG implementiert. Sie zielen insbesondere auf flexible und risikosensitive Methoden zur Erfassung und Unterlegung von Kreditrisiken ab.[1] Der deutsche Gesetzgeber hat diese Vorgaben insbesondere durch eine Reform des KWG[2] und durch die Schaffung der Verordnung über die angemessene Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen (Solvabilitätsverordnung - SolvV) umgesetzt.[3] Die Änderungen sind am 01.01.2007 in Kraft getreten.
II. Eigenkapitalanforderungen für sog. Adressrisiken
Die Zentralnorm für die Eigenmittelbestimmungen der Institute ist § 10 KWG.[4] Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 KWG müssen die Kreditinstitute im Interesse der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern, insbesondere im Interesse der Sicherheit der ihnen anvertrauten Vermögenswerte, angemessene Eigenmittel haben. Die Beurteilung der Angemessenheit der Eigenmittel richtet sich wiederum nach den Bestimmungen der Solvabilitätsverordnung (SolvV).[5]
Die drohende Problematik einer Kreditklemme betrifft die Eigenkapitalunterlegung für Adressenausfallrisikopositionen. Diese Adressrisiken setzen sich insbesondere aus den Bilanzaktiva im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 9 KWG (z.B. Forderungen aus Kundenkrediten), Sachanlagen und sonstigen Vermögensgegenständen, Derivaten und den außerbilanziellen Geschäften zusammen, §§ 9-14 SolvV. Vor allem für Kundenkredite muss das Kreditinstitut also regulatorisches Eigenkapital vorhalten. Als Einstieg soll zunächst die Berechnung der erforderlichen Eigenkapitalunterlegung für einen fiktiven Unternehmenskredit dargestellt werden.
Zur Berechnung der Eigenkapitalanforderungen für Adressrisiken stehen der Kreditrisiko-Standardansatz (KSA), der einfache IRB-Ansatz (foundation approach) und der fortgeschrittene IRB-Ansatz (advanced approach) zur Auswahl (IRB: internal ratings-based approach). Bei den IRB-Ansätzen werden die Eigenmittelanforderungen nach Bewertungskriterien festgelegt, die die jeweilige Bank selbst ausgearbeitet hat. Allerdings muss die Beurteilungsmethode von der BaFin unter Mitwirkung der Bundesbank zugelassen werden.[6] Eine genaue Darstellung der komplexen IRB-Ansätze würde jedoch den Umfang dieses Beitrags sprengen. Für ein besseres Verständnis soll jedoch der Kostenstandardansatz anhand des folgenden Beispiels kurz erläutert werden.
1. Beispielsfall:
Das Unternehmen U mit Sitz in Hamburg erhält von dem Kreditinstitut B einen Kredit in Höhe von 1.000.000 Euro. Ein Rating durch eine externe Ratingagentur liegt nicht vor.
Der Gesamtanrechnungsbetrag (Eigenmittelbedarf) für sog. Adressrisiken (Kredit eines Instituts an einen Kunden) lässt sich mit dem Kreditrisikostandardansatz (KSA) wie folgt berechnen, § 8 Abs. 2 SolvV:[7] Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken: Darlehensbetrag x KSA-Risikogewichtung x 0,08
= Betrag der Eigenmittel > 8 Prozent in Bezug auf die schuldnerabhängig gewichteten Darlehensforderungen
a) KSA-Forderungsklasse
Zur Ermittlung des KSA-Risikogewichts muss der Darlehensnehmer zunächst einer KSA-Forderungsklasse i. S. d. § 25 Abs. 1 SolvV zugeordnet werden. Im Beispiel fällt das Unternehmen U unter § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 SolvV.
b) KSA-Risikogewicht
Anhand der ermittelten KSA-Forderungsklasse lässt sich nun das KSA-Risikogewicht bestimmen. Das Risikogewicht ist das schuldnerabhängige Bewertungskriterium der Berechnung. Bestimmungen zum KSA-Risikogewicht der KSA-Forderungsklasse „Unternehmen“ befinden sich in § 33 SolvV. § 33 Nr. 1 SolvV betrifft den Fall, dass eine maßgebliche Bonitätsbeurteilung einer vom Institut benannten Ratingagentur vorliegt. Dies ist laut Sachverhalt nicht der Fall. Somit muss das KSA-Risikogewicht nach § 33 Nr. 2 SolvV bestimmt werden. Hiernach ist das KSA-Risikogewicht das Höhere von 100 Prozent und dem KSA-Risikogewicht nach § 26 für die Zentralregierung des Sitzstaates des Schuldners. Sitzstaat des Schuldners ist die Bundesrepublik Deutschland. Das KSA-Risikogewicht beträgt gem. § 26 Nr. 2 a) SolvV für die Bundesrepublik Deutschland 0 Prozent. Somit muss als Risikogewicht 100 % angesetzt werden.
Exkurs: Hätte das Unternehmen seinen Sitz in Pakistan, würde sich dies auf die Ermittlung des KSA-Risikogewichts des Unternehmens wie folgt auswirken: Pakistan ist von S&P mit CCC+ geratet.[8] Ausgehend von § 33 Nr. 2 SolvV ist nun das KSA-Risikogewicht nach § 26 SolvV[9] für Pakistan mit 150 % (siehe Tabelle) das Höhere im Vergleich mit 100 %. Somit beträgt das KSA-Risikogewicht für ein ungeratetes Unternehmen mit Sitz in Pakistan 150 %.
Auf dem externen Rating basierende KSA-Risikogewichte der Forderungsklasse Zentralregierungen:[10]

c) Gesamtanrechnungsbetrag:
Infolge dessen ergibt sich folgende Berechnung: 1.000.000 Euro x 100 Prozent x 0,08 = 80.000 Euro. Das Kreditinstitut muss für diesen Kredit somit Eigenmittel in Höhe von 80.000 Euro bereithalten. Anders gesagt muss das Kreditinstitut die risikogewichteten Darlehensforderungen mit 8 Prozent Eigenkapital unterlegen. Wenn das Kreditinstitut also beispielsweise 100 genau dieser Kredite an ungeratete deutsche Unternehmen vergeben hätte, müsste es ein haftendes Eigenkapital von 100 x 80.000 Euro = 8.000.000 Euro vorhalten.
2. Eigenmittelunterlegung
Die Kreditinstitute müssen angemessene Eigenmittel haben, § 10 Abs. 1 KWG. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SolvV verfügt ein Institut dann über angemessene Eigenmittel, wenn es täglich[11] zum Geschäftsschluss die Eigenkapitalanforderungen für Adressrisiken erfüllt. Jeden Tag zum Geschäftsschluss müsste das sog. modifizierte verfügbare Eigenkapital des Kreditinstituts diese 8.000.000 Euro[12] aus dem Beispiel gem. § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SolvV, § 10 Abs. 1d Satz 1 KWG übersteigen.
Eigenkapital: Eigenkapital hat die Aufgabe, eventuelle Risiken für die Gläubiger zu minimieren, da es bei der Abrechnung des laufenden Erfolges, bei einer ordentlichen Liquidation und in der Insolvenz erst mit Nachrang gegenüber den Gläubigern berücksichtigt wird.[13] Charakteristisch für das Eigenkapital ist: - eine dauerhafte und geplante Vermögensüberlassung durch die Gesellschafter (Investitionsfunktion) - die Verlustbeteiligung (Haftungsfunktion) und - die Gewinnabhängigkeit (Nutzungsfunktion) [feste Zinsvereinbarung][14] Bilanzrechtlich ist das Eigenkapital die Differenz aus Vermögensgegenständen (Aktiva) minus Schulden und Rückstellungen (Passiva).
Das modifizierte verfügbare Eigenkapital i. S. d. § 2 Abs. 2 SolvV, § 10 Abs. 1d Satz 1 KWG besteht insbesondere aus dem Kernkapital[15] und dem Ergänzungskapital[16] (haftendes Eigenkapital, § 10 Abs. 2 Satz 2 KWG).[17] Bei der Berechnung des haftenden Eigenkapitals kann Ergänzungskapital allerdings nur bis zur Höhe des Kernkapitals berücksichtigt werden, § 10 Abs. 2 Satz 3 KWG (zentrale Kappungsregel)[18]. Dadurch ergibt sich die Pflicht zu einer Kernkapitalqoute (TIER I) von mindestens 4 %.
a) Kernkapital
Zum anrechenbaren Kernkapital gehören gem. § 10 Abs. 2a Satz 1 KWG vor allem das eingezahlte Kapital[20], die Rücklagen (Nr. 1-6) und die Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter (unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 KWG [Nr. 8]).[21] Hierunter fällt auch die stille Einlage des Soffin[22].
Die Verluste und Abschreibungen der Kreditinstitute bewirken insbesondere ein Abschmelzen der Rücklagen und führen damit zu einer Minderung des Kernkapitals.
b) Ergänzungskapital
Die Hauptbestandteile des Ergänzungskapital gem. § 10 Abs. 2b Satz 1 KWG sind Genussrechte i. S. d. § 10 Abs. 5 KWG (Nr. 4) und längerfristige nachrangige Verbindlichkeiten i. S. d. § 10 Abs. 5a KWG (Nr. 5).[23]
Kernkapital- und Ergänzungskapitalübersicht der Commerzbank (Geschäftsbericht 2008 S. 275):[24]
c) Auswirkungen von Verlusten
Wenn Verluste des Kreditinstituts insbesondere die Rücklagen (Kernkapital) abschmelzen, besteht die Gefahr, dass die Summe aus Kernkapital und Ergänzungskapital die erforderliche Höhe von 8.000.000 Euro aus dem Berechnungsbeispiel unterschreitet und somit die Mindestanforderungen an die angemessene Eigenkapitalausstattung aus § 10 Abs. 1 Satz 1 KWG, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SolvV nicht mehr erfüllt. Die Verluste der Kreditinstitute schmälern somit das Kernkapital und lassen die Kernkapitalqoute sinken.
III. Abwertung von Kreditnehmern
Ein weiteres Problem für die Einhaltung der Kriterien sind Bonitätsabstufungen der Kreditnehmer. Bei Unternehmen, die von Ratingagenturen beurteilt worden sind, gilt die Bestimmung des § 33 Nr. 1 b) SolvV für die KSA-Risikogewichtung.
Die Bonität der Unternehmen wird von den externen Ratingagenturen Fitch Ratings, Moody's und Standard & Poor's sowie DBRS und Japan Credit Rating Agency (JCRA) festgelegt. Die dazugehörigen KSA-Risikogewichte für beurteilte Unternehmen ergeben sich aus Tabelle 9 Anlage 1 zur Solvabilitätsverordnung.
Nicht kurzfristige Bonitätsbeurteilungen [25]
Tabelle 9 Anlage 1 zur Solvabilitätsverordnung[26]
In Zeiten des wirtschaftlichen Abschwungs steigt die Zahl der schlechten Schuldner. Durch eine Abstufung in der Bonitätsbeurteilung erhöht sich dann die KSA-Risikogewichtung. Sinkt die Bonitätsstufe eines Unternehmens beispielsweise von 2 (S&P: A-) auf 3 (S&P: BBB+) ab, müsste das jeweilige Institut für einen Kredit in Höhe von 1.000.000 Euro statt:
Zur Erinnerung: Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken: Darlehensbetrag x KSA-Risikogewichtung x 0,08
1.000.000 x 50% (Bonitätsstufe 2 [S&P: A-]) x 0,08 = 40.000 Euro Eigenkapital nun
1.000.000 x 100% (Bonitätsstufe 3 [S&P: BBB+]) x 0,08 = 80.000 Euro Eigenkapital für diesen Kredit vorhalten.
Die Institute müssen also mehr Eigenkapital für abgestufte Kreditnehmer vorhalten. Bei gleich bleibendem Kernkapital sinkt dadurch die Kernkapitalqoute der Banken. Neues Kapital wiederum können sie am Markt kaum oder nur zu sehr ungünstigen Bedingungen aufnehmen.[27] Somit werden also in Zeiten des Konjunkturrückgangs die Anforderungen an Eigenkapitalunterlegung erhöht, obwohl zur Belebung der Konjunktur die Auskehrung von mehr Krediten erforderlich wäre. In guten Zeiten werden wiederum die Unterlegungspflichten infolge von Heraufstufungen der Schuldner herabgesetzt. Die Eigenkapitalvorschriften wirken folglich prozyklisch: Sie verstärken gute wie schlechte Phasen.[28]
IV. Drohende Kreditklemme
Die entstandenen Verluste und die erfolgten und drohenden Abwertungen der Kreditnehmer drücken also die Kernkapitalqoute. Um die Kernkapitalqoute wieder zu erhöhen, können die Kreditinstitute zunächst entweder die Risikoaktiva verringern oder das Kernkapital vergrößern. Somit besteht vor diesem Hintergrund insbesondere die Gefahr, dass die Kreditinstitute die Anzahl und die Höhe der Unternehmenskredite (Adressrisiken) verringern könnten. Dadurch würde sich der Nenner bei der Berechnung der Kernkapitalqoute verkleinern und die Eigenmittelqoute[29] bzw. insbesondere die Kernkapitalqoute des Kreditinstituts würde sich erhöhen.
Zur Erinnerung:
V. Erhöhung des Kernkapitals
Alternativ besteht die Möglichkeit den Zähler bei der Berechnung der Kernkapitalqoute bzw. die Positionen des Kernkapitals i. S. d. § 10 Abs. 2a Satz 1 KWG zu erhöhen. Diese Maßnahme würde die Kernkapitalqoute und die Eigenmittelqoute ebenfalls vergrößern.
Hierzu käme zunächst eine Kapitalerhöhung in Betracht. Diese ist jedoch in der derzeitigen Kapitalmarktlage nur bei wenigen Kreditinstituten möglich.[30] Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der Rekapitalisierung durch den Finanzmarktstabilisierungsfonds, § 7 FMStFG, § 3 FMStFV. Der Fonds kann entweder Anteile oder stille Beteiligungen durch die Leistung einer Einlage erwerben oder sonstige Bestandteile der Eigenmittel dieser Unternehmen übernehmen. Dadurch erhält der Fonds eine unmittelbare Beteiligung an dem Kreditinstitut, § 3 FMStFV. Beide Maßnahmen fallen unter das Kernkapital i. S. d. § 10 Abs. 2a KWG und erhöhen somit die Kernkapitalqoute.
VI. Änderungen der Eigenkapitalvorschriften
Ein weiterer Ansatzpunkt sind die Eigenkapitalvorschriften. Man könnte überlegen die Eigenkapitalunterlegungspflichten zeitweise auszusetzen oder sie zu reformieren. Weil sich die Eigenkapitalanforderungen nach Basel II in einer Krise erhöhen (s.o.), schlägt Goodhart[31] beispielsweise vor, die Mindestvorschriften zur Kernkapitalquote an den Lauf des konjunkturellen Zyklus anzupassen.[32] Diese Regelung könnte vermeiden, dass ein Kreditinstitut, das in guten Zeiten die regulatorischen Eigenkapitalanforderungen zwar knapp erfüllt, im Fall einer plötzlich auftauchenden Krise zwangsläufig in Schwierigkeiten gerät. Man könnte beispielsweise in guten konjunkturellen Zeiten 12 Prozent Eigenmittel fordern und die Untergrenze in worst-case-Fällen bei 8 Prozent ansetzen. Gleichzeitig räumt Goodhart jedoch ein, dass es sehr schwer festzustellen sein wird, an welcher Stelle im Zyklus sich die Wirtschaft gerade befindet.
In diese Richtung gehen auch Überlegungen, die im Vorfeld des Londoner G20-Gipfels angestellt wurden. Die Kreditinstitute könnten dazu verpflichtet werden, in guten Zeiten ein Kapitalpolster zu bilden, welches in schlechten Zeiten auf einen Mindestbetrag abschmelzen kann.[33] Schließlich könnte man den systemisch wichtigsten Finanzinstituten striktere Vorgaben machen als den übrigen, um insbesondere das Eingreifen des Staates in Zukunft vermeidbar zu machen.
VII. Ausblick
Wie gezeigt besteht angesichts der Eigenkapitalvorschriften die Gefahr, dass die Kreditinstitute die Kreditvergabe einschränken, um ihre Kernkapitalqoute zu erhöhen. Zu beachten ist jedoch, dass teilweise auch die Ablehnung eines Kredits gerechtfertigt sein kann, wenn die – beispielsweise durch die Wirtschaftkrise erzeugten – Ausfallrisiken zu groß sind. Es bleibt nur zu hoffen, dass die Banken die Kreditvergabe nur bei erhöhtem Ausfallrisiko einschränken und nicht allein deshalb, um die Risikoaktiva zu verringern. Großbanken tragen auch eine Verantwortung für die Gesamtwirtschaft. Nicht zuletzt haben die deutschen Banken mit dem Soffin - trotz der damit teilweise verbundenen Auflagen - eine andere Möglichkeit ihre Kernkapitalqoute zu erhöhen.
[1] Cramme/Gendrisch/Gruber/Hahn, Handbuch Solvabilitätsverordnung, S. 3. [2] „Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie“ vom 17.11.2006, BGBl. I, 2606. [3] „Verordnung über die angemessene Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen (Solvabilitätsverordnung-SolvV)“ vom 14.12.2006, BGBl. I, 2926. [4] Cramme/Gendrisch/Gruber/Hahn, Handbuch Solvabilitätsverordnung, S. 12. [5] Cramme/Gendrisch/Gruber/Hahn, Handbuch Solvabilitätsverordnung, S. 25. [6] Glos/Sester, BKR 2008, 315, 317. [7] Zur Vereinfachung wurde der KSA-Konversionsfaktor weggelassen. [9] § 26 Nr. 1 Buchst. a) SolvV i.V.m. Tabelle 3 der Anlage 1 zur SolvV. [10] Boos/Fischer/Schulte-Mattler, Kreditwesengesetz, 3. Auflage 2008, § 26 SolvV, Rn. 7. [11] Auf diese tägliche Ermittlung kann verzichtet werden, wenn gem. § 2 Abs. 5 SolvV durch geeignete Maßnahmen sichergestellt wird, dass die Gesamtkennziffer das Niveau von 8,4 % nicht unterschreitet. Darüber hinaus trifft die Institute eine vierteljährliche Meldepflicht. Die Institute haben der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank vierteljährlich die für die Überprüfung der angemessenen Eigenkapitalausstattung erforderlichen Angaben einzureichen, § 10 Abs. 1e KWG. [12] Sowie den sog. „Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko“. Operationelles Risiko ist die Gefahr von Verlusten, die infolge der Unangemessenheit oder des Versagens von internen Verfahren und Systemen, Menschen oder infolge externer Ereignisse eintreten, § 269 Abs. 1 Satz 1 SolvV. [13] Hirte, KapGesR, 5. Aufl., Rn. 5.1. [14] Hirte, KapGesR, 5. Aufl., Rn. 5.3. [15] TIER I-Kapital; TIER: engl.: Rang. [17] Eine exakte Definition des modifizierten verfügbaren Eigenkapitals befindet sich in § 10 Abs. 1d Satz 2 KWG. [18] Cramme/Gendrisch/Gruber/Hahn, Handbuch Solvabilitätsverordnung, S. 9. [19] Insbesondere der Anrechnungsbetrag für Adressrisiken (Zur Vereinfachung weggelassen: Anrechnungsbeträge für das Marktrisiko und das operationelle Risiko). [20] Das Geschäftskapital kann erst dann dem Kernkapital zugerechnet werden, wenn es dem Institut tatsächlich zugeflossen ist. [21] Sowie der Sonderposten für allgemeine Bankrisiken nach § 340g HGB[21] (Nr. 7) und der Bilanzgewinn[21] (Nr. 9). Hiervon abzuziehen sind Entnahmen der bzw. Kredite an Inhaber und persönlich haftende Gesellschafter, Vorzugsaktien, Guthaben ausscheidender Gesellschafter, Bilanzverlust, immaterielle Vermögensgegenstände, Korrekturposten gem. § 10 Abs. 3b KWG und Marktunübliche Kredite an beschränkt haftende und stille Gesellschafter; Cramme/Gendrisch/Gruber/Hahn, Handbuch Solvabilitätsverordnung, S. 27. [22] Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung. [23] Darüber hinaus gehören zum Ergänzungskapital: Die ungebundene Vorsorgereserve nach § 340f HGB (Nr. 1), Vorzugsaktien (Nr. 2), Rücklagen nach § 6b EStG aus der Veräußerung von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Gebäuden (Nr. 3), , nicht realisierte Reserven in Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Gebäuden (Nr. 6), nicht realisierte Reserven in Wertpapieren und Investmentanteilen (Nr. 7), Haftsummenzuschlag (bei e.G.; Nr. 8) und ein berücksichtigungsfähiger Wertberichtigungsüberschuss (Nr. 9). [24] https://www.commerzbank.de/media/de/aktionaere/service/ archive/konzern/2009/coba_gb2008_2.pdf. [26] Anlage 1 zur Solvabilitätsverordnung vom 14.12.2006, BGBl. I, 2026. [29] Eigenmittelqoute: (Risikogewichtete Adressrisiken + operationelles Risiko + Marktrisiken): (Kernkapital + Ergänzungskapital + Drittrangmittel). [30] Die HSBC konnte erfolgreich eine Kapitalerhöhung durchführen. [31] 1968 bis 2000 Chefvolkswirt und Berater in der Bank of England, parallel zu seiner Professur an der London School of Economics.
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