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Eine Besprechung der „Haspa“-Urteile des LG Hamburg.
von Niklas Rickers
Wer sein Geld nicht anlegt, verliert Geld; wer sein Geld anlegt, kann sein Geld auch verlieren. Diese Erfahrung machten Kunden der Hamburger Sparkasse (Haspa), denen die Haspa nach einem Beratungsgespräch Anleihen der Bank Lehmann Brothers verkauften. Dies geschah in den Jahren 2006/2007; nach der Insolvenz der Lehman Brothers Holding im Herbst 2008 sind diese Zertifikate wertlos. Die Kunden der Haspa klagten auf Schadensersatz. In drei Urteilen haben verschiedene Kammern des LG Hamburg den Klägern, aufgrund mangelhafter Beratung, Schadensersatz zugebilligt. Die Bankmitarbeiter hätten ihre Pflichten aus dem Beratungsvertrag verletzt und die Haspa sei nach §§ 280, 276, 278 BGB i. V. m. einem Beratungsvertag zum Schadensersatz verpflichtet.
I. Die Urteile
Am 10.07.2009 sprach die 29. Zivilkammer des Hamburger Landgerichts dem Kläger, einem pensionierten Bauleiter, Schadensersatz i. H. v. 10.000 € plus 4 % Zinsen zu.[1] Der Kläger suchte einen Anlageberater der Beklagten auf, um eine Geldanlage, etwas „total Sicheres“, zu erwerben. Der Kläger erwarb im Februar 2007 eine Anleihe der Lehman Brothers Treasury Co B.V. Ihm wurde nicht mitgeteilt, dass diese keiner Einlagensicherung unterliegen, das Zertifikat im unwahrscheinlichen Insolvenzfall also wertlos würde. Weiter wurde der Kläger nicht auf eine Marge der Haspa, aus dem Verkauf der Anleihe, hingewiesen.
Das Gericht urteilt, die Beklagte habe ihre Pflicht zur anlagegerechten Beratung in zweifacher Weise verletzt: Es sei nicht über die fehlende Einlagensicherung informiert worden. Weiter sei nicht mitgeteilt worden, dass die Haspa durch den Verkauf eine Handelsspanne i. H. v. 3,5 % des Nettowertes der Anleihe realisierte. Dies sei entsprechend der Rechtsprechung des BGH mitzuteilen,[2] da der Kunde ansonsten davon ausginge, die Beratung erfolge lediglich gemäß seiner Interessen. Der Schaden des Klägers ergebe sich aus dem Kauf des Zertifikates aufgrund mangelhafter Beratung. Auch sei Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden gegeben, da es der Beklagten obliege, die Vermutung zu widerlegen, dass der Kläger bei pflichtgemäßer Beratung ein anderes Produkt erworben hätte. Der Anspruch ergebe sich aus §§ 280, 286, 288 BGB i. V. m. dem Beratungsvertrag.
Die 25. ZK des Hamburger Landgerichts entschied am 01.07.2009 zugunsten einer Ernährungsberaterin auf Schadensersatz i. H. v. 10.000 € plus 4 % Zinsen aus § 280, 286, 288 BGB i. V. m. dem Beratungsvertrag.[3]
Die Haspa verkaufte der Klägerin im September 2007 Bull Express Garant Anleihen der Lehman Brothers Treasury Co B.V. im Wert von 10.000 €. Die Klägerin wird im Prospekt des Zertifikats auf eine mögliche Provision der Haspa hingewiesen, nicht jedoch auf deren Höhe. Weiter wird nicht mitgeteilt, dass die Zertifikate keiner Einlagensicherung unterliegen. Das Gericht begründet: die Haspa habe die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis (Handelsspanne) nicht deutlich genug mitgeteilt und ebenfalls verschwiegen, dass ein größeres Paket an Zertifikaten erworben wurde, also ein erhöhtes Absatzinteresse bestand. Auch der Hinweis auf die Möglichkeit einer Handelsspanne reiche nicht aus, vielmehr müsse über deren Vorliegen und Höhe informiert werden. Bezüglich Schaden und Kausalität gilt das oben Gesagte.
Vorher, am 23.06.09, entschied bereits die 10. ZK gegen die Hamburger Sparkasse auf Schadensersatz in Höhe des Anlagenwertes.[4]
Hier erwarb der Kläger, ein pensionierter Lehrer, im Dezember 2006 eine ProtectExpress-Anleihe der Lehman Brothers T. Co. B.V. von der Beklagten, der Hamburger Sparkasse. Die Pflichtverletzung lag auch hier in der fehlenden Information über die Handelsspanne aus dem Verkauf der Anleihen sowie in dem fehlenden Hinweis darauf, dass die Anleihen keiner Einlagensicherung unterliegen.
Bei allen Urteilen besteht eine Verletzung der geschuldeten Aufklärungspflicht seitens der Banken. Einerseits wird die Kick-Back Rechtsprechung des BGH entsprechend auf das Verschweigen einer Marge angewandt, andererseits die Pflicht postuliert, den Wechsel von einer einlagengesicherten in eine ungesicherte Anlage zum Gegenstand der Anlageberatung zu machen. Dies wird im Folgenden erläutert.
II. Besprechung
1. Das Produkt
Es ging jeweils um Zertifikate der Bank Lehmann Brothers. Dies sind Inhaberschuldverschreibungen im Sinne von §§ 793 ff BGB, welche sich auf die Entwicklung eines Basiswert (underlying) beziehen. Sie gewähren ein Recht auf Rückzahlung des Geldbetrages und auf Zinsen. Anleihen sind grundsätzlich sicherer als Aktien, da sie geringeren Kursschwankungen unterliegen.[5] Das größte Risiko des Gläubigers ist die Insolvenz des Schuldners (Emittenten), was zum Totalverlust, dem wertlos werden der Anleihe, führen kann. Doch selbst im Falle der Insolvenz hat der Anleihegläubiger als Fremdkapitalgeber eine Quotenforderung, wohingegen der Aktionär als Eigenkapitalgeber Gläubiger einer nachrangigen Forderung ist.
Die Ausgestaltung solcher Anleihen ist flexibel; sie kann Zinszahlungen verbriefen, abhängig von der Entwicklung des Basiswertes (Indices, Rohstoffe etc.). Also beispielsweise jährliche Zinszahlung i. H. v. 8 %, wenn das Barrel Öl zum 01.01 des Jahres unter 100 € gehandelt wird. Vorliegend hatten die Anleihen eine Laufzeit von mehreren Jahren, und eine jährliche Auszahlung von Zinsen war abhängig von der Entwicklung bestimmter Aktienindices. Die streitgegenständlichen Anleihen wurden von einer Enkelin der amerikanischen Lehmann Holding emittiert, die Holding garantierte für die Rückzahlungen. Die emittierende holländische Lehmann Brothers Treasury Co. B.V.[6] ist eine 100 % Tochter der Lehmann Brothers Holding U.K. Inc. Diese wiederum steht im Mehrheitsbesitz der Lehman Brothers Inc. aus den USA.[7] Mit der Insolvenz der amerikanischen Holding ist praktisch ausgeschlossen, dass die Töchter die eingezahlten Beträge auszahlen, da ein Großteil ihrer Passiva aus Ansprüchen gegenüber der US-Holding bestehen. Den Inhabern der Schuldverschreibungen bleibt lediglich die Insolvenzquote, wobei die Kosten zur Anmeldung an die Insolvenztabelle wohl den zu erlangenden Betrag übersteigen werden.
2. Beratungspflicht
Die Gerichte ahnden einen Verstoß gegen die Beratungspflicht. Ein Gespräch über die Anlage von Geld eines Kunden bei einer Bank begründet einen Beratungsvertrag, dieser wird oftmals konkludent geschlossen.[8] Aus diesem Beratungsvertrag folgen zwei wesentliche Pflichten: personenbezogene- und sachbezogene Beratung.[9] Die Beratung muss auf die Erfahrung des Anlegers und seine Risikobereitschaft zugeschnitten sein. Hierbei geht es vor allem darum, wie der Kunde den zu investierenden Betrag anlegen will. Bezüglich des Anlageobjektes müssen alle maßgeblichen Eigenschaften und Risiken dargelegt werden, auch fehlende Einlagensicherung und Provisionen des Beraters sowie versteckte Rückvergütungen sog. Kick Backs.
3. Einlagensicherung
Grundsätzlich soll die Einlagensicherung Ersparnisse und Vermögensanlagen der Kunden im Falle der Insolvenz einer Bank sichern. Dies geschieht in Deutschland bei Sparkassen und Genossenschaftsbanken einerseits und allen weiteren Banken andererseits auf verschiedene Weisen. Der Sparkassensicherungsfond ist ein Spezialfond der Sparkassen.[10] Dieser sichert nicht direkt die Einlagen, sondern das Fortbestehen der Institute und somit indirekt alle Einlagen und Produkte, auch Anleihen, welche die Sparkassen emittieren.[11] Auch die Haspa ist Mitglied des Sparkassensicherungsfonds, obwohl sie als AG firmiert.[12]
Die Einlagensicherungsfonds aller anderen Banken sichern die Einlagen von Bankkunden i. H. v. 30 % des Nennkapitals der jeweiligen Bank,[13] mindestens aber 50.000 €.[14] Diese Sicherungsfonds beziehen sich jedoch nur auf Guthaben aus Girokonten, Sparbüchern und Termingeld. Inhaberschuldverschreibungen werden nicht geschützt.[15] Aktien sind schon nicht erfasst, da sie von der Bank verwahrt werden, jedoch Eigentum des Kunden bleiben und in der Insolvenz ausgesondert werden können. Das LG Hamburg geht davon aus, es handle sich um Anleihen einer Bank aus den USA, jedoch sind die Einlagen der gegenständlichen Anleihen von einer holländischen Gesellschaft emittiert. Gegen wen auch vorgegangen wird, sowohl in den USA als auch in Holland bestehen Einlagensicherungssysteme. Die Federal Deposit Insurance Corporation sichert bis zu 250.000 US$ Buchgeld gegen die Insolvenz der Banken,[16] in Holland sind mindestens 20.000 € gesichert.[17] Hiervon sind jedoch, genau wie in Deutschland, Anleihen der jeweiligen Bank nicht erfasst.
4. Kick-Backs
Weiter haben die Anlageberater der Haspa ihre Beratungspflicht verletzt, da sie nicht auf ihre Marge hinwiesen. Hier wird die Kick-Back Rechtsprechung des BGH entsprechend angewandt. Die sog. Kick-Back Rechtsprechung des BGH geht von mehreren Entscheidungen des XI. Senats (Banken- und Börsenrecht) aus.[18] Diese führen aus, dass ein Konflikt zwischen dem Anliegen des Kunden auf eine an seinen Wünschen orientierte Beratung und der Provision der Berater besteht. So müssen Banken jede Form von Rückvergütungen – mit ihrem Betrag – offenlegen, damit der Kunde dies in seine Kaufentscheidung mit einbezieht. Das Interesse der Banken auf Geheimhaltung ihrer Finanzen muss hinter dem Interesse der Kunden zurückstehen. Der Schaden des Kunden liegt bereits im Erwerb des Produktes.[19] Diese Rechtsprechung wurde bei den Haspa-Urteilen auf das Vorliegen einer Marge angewandt. Der Haspa wurde also keine Vermittlungstätigkeit vom Verkäufer der Produkte rückvergütet. Vielmehr wurden die Anleihen zu einem Preis angekauft, welcher unter dem Verkaufspreis lag. Die Haspa brachte, vor die Kläger seien in den Prospekten der Anleihen sowie im allgemeinen Informationsmaterial der Haspa auf die Möglichkeit einer Handelsspanne hingewiesen worden. Dies wurde aber als nicht ausreichende Aufklärung erachtet. Es müsse über die Höhe der Handelsspanne informiert werden, damit der Kunde dies in seine Kaufentscheidung mit einbeziehe. schriftliche und generelle Hinweise reichten nicht aus, wobei die vorliegende Situation dadurch verschärft werde, dass die Haspa viele Anleihen angekauft hatte, also bezüglich des Weiterverkaufs dieser Produkte unter erhöhtem Druck stand.
5. Zu den Urteilen
Bezüglich der Einlagensicherung ist zu konstatieren, dass die deutsche Einlagensicherung überdurchschnittlich hoch und umfassend ist und die Institutssicherung der Sparkassen hieraus noch hervorsticht.[20] Wechselt ein Kunde von der Sparkasse zu einem anderen Kreditinstitut, so führt dies zu einem Weniger an Sicherheit. Ob der Kunde überhaupt von der Einlagensicherung der Sparkassen wusste, kann hierfür keine Rolle spielen, vielmehr ist es Bestandteil einer anlagegerechten Beratung, diesen Umstand mitzuteilen. Dies gilt umso mehr, wenn ein Wechsel von Festgeld zu Anleihen vorliegt, da es sich hier eindeutig um eine Verringerung an Sicherheit handelt. Hiergegen wird vorgebracht, die Lehmann Brothers Anlagen seien ex ante quasi gesichert gewesen, da die amerikanische Regierung bis zur Lehmann-Pleite keine systemrelevante Bank insolvent gehen ließ.[21] Dieses Abstellen auf eine too big to fail Erwägung birgt aber nicht nur ex post weniger Sicherheit; natürlich sind auch die Sparkassen nicht vor einer umfassenden Finanzkrise gefeit, aber ist die Institutssicherung doch mehr als die Hoffnung, dass alles so bleibt, wie es ist. In der Konsequenz führt die Hinweispflicht der Sparkassen zwar dazu, dass diesen ein Mehr an Aufklärung zukommt, denn nur der Wechsel von einer Sparkasse zu einer anderen Bank führt zu dieser Hinweispflicht. Hier muss aber bedacht werden, dass auch die Produkte der Sparkasse attraktiver werden, denn nur diese, und darauf muss hingewiesen werden, unterliegen den Vorteilen der Institutssicherung. Dies gilt insbesondere in den vorliegenden Fällen, wenn also der Anleger aufgrund der Beratung von einer grundsätzlich gesicherten Festanlage auf Anleihen wechselt[22] oder eigentlich eine total sichere Anlage wünscht.[23] Bezüglich des fehlenden Hinweises darauf, dass die Anleihen von keiner Einlagensicherung erfasst sind, erwächst in den vorliegenden Fällen eine Pflichtverletzung der anlagegerechten Beratung.
Das LG Hamburg hat die Kick-Back Rechtsprechung auf Fälle einer Handelsspanne ausgeweitet. Eine Kick-Back Situation setzt eigentlich ein Drei-Personen-Verhältnis voraus, die Bank vermittelt eine Anlage und wird hierfür von dem Verkäufer vergütet. In dieser von dem Kunden nicht zu erkennenden Rückvergütung wurde eine Pflichtverletzung gesehen. Auf den ersten Blick liegt es in den vorliegenden Fällen anders. Denn hier kauft der Kunde, ausgehend von einer Beratung, direkt bei der beratenden Bank, es liegt kein Fall der Rückvergütung, sondern der einer Handelsspanne vor. Dass Produkte aber nicht zum Einkaufspreis weiterverkauft werden, muss jedem Kunden einleuchten. Insofern wenden die Landgerichte die Kick-Back Rechtsprechung auch nur entsprechend an, ob dies jedoch möglich ist, scheint sehr zweifelhaft.
Dass der Vermittler in einem Drei-Personen-Verhältnis für die Vermittlung vom Verkäufer entlohnt wird, ist vielleicht zu erwarten, aber nicht der Grundsatz einer Vermittlung. Dass jedoch der Verkäufer eines Produktes nicht zum Einkaufspreis (oder günstiger) weiterveräußert, ist immanenter Bestandteil eines Kaufvertrages.[24] Dass der durchschnittliche Bankkunde erwarte, die Bank verkaufe ihre Anlageprodukte ohne Gewinnerzielungsabsicht, ist realitätsfern. Diese Einschätzung kann nicht als Grundlage der Beratungspflicht von Bankmitarbeitern gelten. Dasselbe gilt für den Umstand, dass die Haspa eine Vielzahl von Lehmann Anleihen erworben hatte. Verkauft eine Bank fremde Produkte, für deren Verkauf sie keine Provision vom Emittenten erhält, besteht grundsätzlich ein Absatzinteresse der Bank. Dem LG Hamburg ist insofern nicht zu folgen.[25]
So kann die Kick-Back Rechtsprechung nicht auf die vorliegenden Fälle angewandt werden. Der fehlende Hinweis auf den Wechsel von gesicherten in ungesicherte Anlagen jedoch stellt einen Bestandteil anlagegerechter Beratung dar. Auch birgt diese Pflicht für die Sparkassen einen Vorteil bezüglich der eigenen Produkte, welcher das Mehr an Beratungspflicht ausgleicht.
Die Pflichtverletzung ist weiterhin kausal für den Schaden. Zwar muss grundsätzlich der Geschädigte beweisen, dass er sich bei pflichtgemäßer Beratung anders entschieden hätte,[26] im Fall einer Anlageberatung wird dies dem Kunden jedoch selten gelingen. So gilt eine Beweislastumkehr, wenn die Möglichkeit aufklärungsrichtigen Verhaltens besteht.[27] Der Kunde muss also glaubhaft darlegen, er hätte sich anders entschieden, und die Bank muss diese Vermutung widerlegen.
6. Ausblick
Nach Recherche des Autors vermittelt die Haspa deutlich weniger Anleihen als vor 2008. Dies mag dazu führen, dass Kleinsparern keine Finanzprodukte mehr verkauft werden, welche diese nicht verstehen. Jedoch bleibt dem Kunden so auch eine relativ sichere Anlagemöglichkeit verschlossen. Dies wird jedoch gesamtwirtschaftlich von dem Umstand ausgewogen, dass die kundenfreundliche Rechtsprechung die deutschen Anleger davon abhält, ihr Vermögen im Schließfach zu lagern, was ihnen einen jährlichen Kaufkraftverlust bescherte.
Genauso ist es jedoch möglich, dass Kunden ihre Produkte nicht mehr bei ihrer Sparkasse, sondern auf anderen Wegen, beispielsweise im Internet, erwerben. Hier wird bei Anleihen nach wie vor nicht auf das Fehlen eines Einlagensicherungssystems hingewiesen.
[1] LG Hamburg 10.07.2009, WM 2009, 1511, 1511. [2] BGH 19.12.2000, BGHZ 146, 235ff; BGH 19.12.2006, BGHZ 170, 226ff. [3] LG Hamburg 01.07.2009, WM 2009, 1363, 1363. [4] LG Hamburg 23.06.2009, WM 2009, 1282, 1282. [5] Gabler, Banklexikon, 11. Aufl.: Schuldverschreibungen. Natürlich spiegelt sich auch im Wiederverkaufswert der Anleihen die Bonität des Emittenten wider. [6] Eine besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid (B.V.), entspricht etwa einer GmbH. [8] Podewils/Reisich, NJW 2009, 116, 117. [9] BGH 06.07.1993, BGHZ 123, 126ff (Bond-Entscheidung); Emmerich, in: MüKo, BGB, 5. Auflage, § 311, Rdnr. 155 ff. [11] Bömcke/Weck, VuR 2009, 53, 54f. ; Gabler, Banklexikon, 11. Aufl.: Einlagensicherung. [13] Bei der Deutschen Bank eine Einlagensicherung i. H. v. ca. € 7 Milliarden. [15] Vgl. Nr. 20 Abs. 2 AGB-Banken ; Bömcke/Weck, VuR 2009, 53, 55. [18] BGH 19.12.2000, BGHZ 146, 235, 241 (Kickback I); BGH 19.12.2006, BGHZ 170, 226, 235 (Kickback II); BGH 20.01.2009, ZIP 2009, 455,460 (Kickback III); zuletzt: BGH 12.05.2009, ZIP 2009, 1264, 1266. [19] BGH 12.05.2009, WM 2009, 1274, 1276. [20] Vgl. Bömcke/Weck, VuR 2009, 53, 58. [21] Veil, WM 2009, 1585, 1588. [22] So in den Urteilen: Az. 310 O 4/09, Rdnr. 2; Az. 325 O 22/09, Rdnr. 3. [23] So im Urteil: Az. 329 O 44/09, Rdnr. 12. [24] Vgl. Bausch, BB 2009, 1828, 1832. [25] Das OLG Frankfurt verneint eine Aufklärungspflicht über Margen bei Zins Swaps, Entscheidung vom 29.07.2009, Az: 23 U 76/08. [26] Vgl. BGH 05.07.1993, BGHZ 61, 118, 120 (Bastel-Wettbewerb II). [27] BGH 05.07.1993, BGHZ 61, 118, 121f.; BGH 11.06.1993, BGHZ 124, 151, 159f.
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