von Christian Rugen
Am 31. Oktober 2009 sind die Neuregelungen über Zahlungsdienste in Kraft getreten.[1] Die Vorschriften entstammen dem GeÂsetz zur UmÂsetÂzung der VerÂbrauÂcherÂkreÂditÂrichtÂliÂnie, des ziÂvilÂrechtÂliÂchen Teils der ZahÂlungsÂdiensÂteÂrichtÂliÂnie sowie zur NeuÂordÂnung der VorÂschrifÂten über das WiÂderÂrufs- und RückÂgaÂberecht und dienen der Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie 2007/64/EG vom 13. November 2007[2]; sie ersetzen die Regelungen, die aufgrund der Überweisungsrichtlinie (Richtlinie 97/5/EG) in das BGB eingeführt wurden.[3] Die Zahlungsdiensterichtlinie verlangt eine Vollharmonisierung.[4] Zu ihrer Umsetzung wurden die §§ 675a bis 676h BGB a. F. durch die §§ 675a bis 676c BGB ersetzt bzw. geändert. Das Ziel der Richtlinie ist ein europaweit einheitlicher Zahlungsverkehrsraum.
I. Zahlungsdienstevertrag
Die Zahlungsdiensterichtlinie regelt nicht nur die Überweisung sondern enthält Vorschriften für sämtliche Zahlungsdienste. Aus diesem Grund wird der Überweisungsvertrag i. S. d. § 676a BGB a. F. durch den neuen Vertragstyp Zahlungsdienstevertrag ersetzt, § 675f Abs. 1 und 2 BGB. Unter den Begriff Zahlungsdienst fallen alle Zahlungsverfahren des bargeldlosen Zahlungsverkehrs wie Überweisungen, Online-Banking, Lastschriften, (Kredit-)Kartenzahlungen sowie Dienste, die Bareinzahlungen und Barabhebungen auf bzw. von Zahlungskonten ermöglichen, § 1 Abs. 2, Abs. 10 ZAG.[5]
Der Zahlungsdienstevertrag kann als Einzelzahlungsvertrag und als Zahlungsdiensterahmenvertrag geschlossen werden, §§ 675f Abs. 1 und 2 BGB. Vertragspartner sind zum einen der Zahlungsdienstleister sowie ein oder mehrere Zahlungsdienstnutzer auf der anderen Seite. Beide Verträge sind Geschäftsbesorgungsverträge, auf die die §§ 663, 665 bis 670 BGB und §§ 672 bis 674 BGB entsprechend anzuwenden sind, § 675c Abs. 1 BGB. Der Zahlungsdienstnutzer wird in § 675f Abs. 1 BGB als eine Person, die einen Zahlungsdienst als Zahler, Zahlungsempfänger oder in beiden Eigenschaften in Anspruch nimmt, definiert.
Durch den Zahlungsdiensterahmenvertrag wird der Zahlungsdienstleister gem. § 675f Abs. 2 Satz 1 BGB verpflichtet, für den Zahlungsdienstnutzer einzelne und aufeinander folgende Zahlungsvorgänge auszuführen sowie gegebenenfalls für den Zahlungsdienstnutzer ein auf dessen Namen oder die Namen mehrerer Zahlungsdienstnutzer lautendes Zahlungskonto zu führen. Der Zahlungsdienstleister ist nicht berechtigt, die Ausführung eines autorisierten Zahlungsauftrags abzulehnen, wenn die im Zahlungsdiensterahmenvertrag festgelegten Ausführungsbedingungen erfüllt sind und die Ausführung nicht gegen sonstige Rechtsvorschriften[6] verstößt, § 675o Abs. 2 BGB. Lehnt der Zahlungsdienstleister den Zahlungsauftrag jedoch berechtigterweise ab, muss er seinen Zahlungsdienstnutzer hierüber unverzüglich unterrichten, § 675o Abs. 1 Satz 1 BGB. Beispiele für Zahlungsdiensterahmenverträge sind Girokontoverträge oder ähnliche Rahmenvereinbarungen, die die Ausführung von Zahlungsvorgängen zum Gegenstand haben.[7] Das Girokonto (Kontokorrent) fällt dann unter den Begriff des Zahlungskontos. Demgegenüber ist beim Einzelzahlungsvertrag lediglich ein Zahlungsvorgang auszuführen, § 675f Abs. 1 BGB. Diese Pflichten waren für die Überweisung bisher in § 676a Abs. 1 BGB a. F. geregelt. § 675f Abs. 2 Satz 2 BGB stellt schließlich klar, dass Zahlungsdiensterahmenverträge auch mit anderen Bankdienstleistungen wie beispielsweise dem Kreditgeschäft oder dem Scheckinkasso kombiniert werden können.
Der Zahlungsdienstnutzer dagegen ist verpflichtet, dem Zahlungsdienstleister das für die Erbringung des Zahlungsdienstes vereinbarte Entgelt zu entrichten. Die Ausführung des Zahlungsvorgangs darf allerdings auch weiterhin unentgeltlich erfolgen.[8] Des Weiteren enthält § 675q Abs. 3 BGB die sog. SHARE-Regelung, nach der Zahlungsempfänger und Zahler bei einem Zahlungsvorgang, der mit keiner Währungsumrechnung verbunden ist, jeweils die von ihrem Zahlungsdienstleister erhobenen Entgelte tragen.[9] Für die Erbringung von Nebenpflichten hat der Zahlungsdienstleister nur dann einen Entgeltanspruch, sofern dies zugelassen[10] ist und die Entgeltlichkeit zwischen Zahlungsdienstleister und Zahlungsdienstnutzer vereinbart wurde.
Der Zahlungsdienstnutzer kann den Zahlungsdiensterahmenvertrag grundsätzlich jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, § 675h Abs. 1 Satz 1 BGB. Für die Kündigung durch den Zahlungsdienstnutzer kann eine Kündigungsfrist von bis zu einem Monat vereinbart werden, § 675h Abs. 1 Satz 2 BGB. Ziel dieser Regelung ist, dem Zahlungsdienstnutzer den Wechsel von einem Zahlungsdienstleister zu einem anderen zu erleichtern.[11] Die Kündigung durch den Zahlungsdienstnutzer ist für ihn darüber hinaus zwingend kostenlos.[12] Der Zahlungsdienstleister kann den Zahlungsdiensterahmenvertrag dagegen nur kündigen, wenn der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde und ein Kündigungsrecht von mindestens zwei Monaten vereinbart wurde, § 675h Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB.
Schließlich regelt § 675f Abs. 5 BGB, dass das Recht des Zahlungsempfängers (Händler), mit dem Zahler für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsauthentifizierungsinstruments (EC-Karte, Kreditkarte) eine Ermäßigung anzubieten, in einem Zahlungsdiensterahmenvertrag zwischen dem Zahlungsempfänger und seinem Zahlungsdienstleister nicht ausgeschlossen werden darf. Der Regierungsentwurf zur Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie enthielt darüber hinaus noch die Erweiterung, dass ebenfalls das Recht, für die Nutzung ein Entgelt zu vereinbaren, nicht ausgeschlossen werden darf.[13] Die Zahlungsdiensterichtlinie erlaubt den Mitgliedsstaaten jedoch das Recht auf Erhebung von Entgelten zu untersagen oder zu begrenzen, um den Wettbewerb und die Nutzung effizienter Zahlungsinstrumente zu fördern, Art. 53 Abs. 3 Satz 2 ZDRL. Von dieser Möglichkeit ist dann im weiteren Gesetzgebungsverfahren Gebrauch gemacht worden.
II. Zahlungsauftrag und Zahlungsvorgang
Ein Zahlungsvorgang ist jede Bereitstellung, Übermittlung oder Abhebung eines Geldbetrags, unabhängig von der zugrunde liegenden Rechtsbeziehung zwischen Zahler und Zahlungsempfänger, § 675f Abs. 3 Satz 1 BGB.[14] Für die Wirksamkeit eines Zahlungsvorgangs gegenüber dem Zahler ist erforderlich, dass der Zahler zugestimmt hat (Autorisierung), § 675j Abs. 1 Satz 1 BGB. Nur wenn eine autorisierte Zahlung vorliegt, hat der Zahlungsdienstleister einen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen gem. §§ 675c Abs. 1, 670 BGB.[15] Diese Zustimmung bzw. Autorisierung erfolgt zum einen durch den Zahlungsauftrag. Darüber hinaus besteht eine Besonderheit bei der Erteilung einer Einzugsermächtigung. In der Erteilung einer Einzugsermächtigung im deutschen Einzugsermächtigungsverfahren (EEV)[16] ist kein Zahlungsauftrag des Zahlers an seinen Zahlungsdienstleister zu sehen.[17] Nach der Genehmigungstheorie liegt bis zur Genehmigung[18] der Belastung durch den Zahler keine autorisierte Zahlung vor.[19] Die Zustimmung des Zahlers i. S. d. § 675j Abs. 1 Satz 1 BGB gegenüber seinem Zahlungsdienstleister erfolgt beim EEV also in der Regel dadurch, dass der Zahler dem Rechnungsabschluss nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen widerspricht.[20] Dass die nachträgliche Zustimmung beim EEV weiterhin möglich bleibt, ergibt sich aus § 675j Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach die Zustimmung sowohl als Einwilligung als auch als Genehmigung erteilt werden kann. Außerdem erlaubt § 675j Abs. 1 Satz 3 BGB eine konkludente Zustimmung.
Insbesondere erfolgt die Zustimmung jedoch durch einen wirksamen Zahlungsauftrag. Ein Zahlungsauftrag ist jeder Auftrag, den ein Zahler seinem Zahlungsdienstleister zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs entweder unmittelbar oder mittelbar über den Zahlungsempfänger erteilt, § 675f Abs. 3 Satz 2 BGB. Wenn ein Rahmenvertrag besteht, handelt es sich beispielsweise bei der Überweisung um eine Weisung nach § 665 BGB.[21] Demgegenüber war nach der bisherigen Rechtslage ein (Überweisungs-)Vertragsschluss erforderlich. Der Überweisungsvertrag i. S. d. § 676a BGB a. F. beruhte gerade nicht nur auf der einseitigen Weisung des Kunden. Zu den Aufträgen, die mittelbar über den Zahlungsempfänger erteilt werden, zählen die sog. Pull-Zahlungen wie beispielsweise Lastschriften oder Kreditkartenzahlungen.[22]
III. Widerruf
Die erforderliche Zustimmung kann vom Zahler jedoch so lange widerrufen werden, wie der Zahlungsauftrag widerruflich ist, § 675j Abs. 2 Satz 1 BGB. Der Zeitpunkt der Unwiderruflichkeit eines Zahlungsauftrags wiederum ergibt sich aus § 675p BGB. Grundsätzlich kann der Zahlungsdienstnutzer einen Zahlungsauftrag nicht mehr widerrufen, wenn er dem Zahlungsdienstleister zugeht, § 675p Abs. 1 BGB. Für die Bestimmung des Zugangs greift § 130 BGB ein. Gleichzeitig wird der Zahlungsauftrag auch mit dem Zugang wirksam, sodass im Grundsatz, insbesondere bei (Sofort-)Überweisungen, kein Widerruf mehr möglich ist, § 675n Abs. 1 Satz 1 BGB. Nach § 676a Abs. 4 Satz 1 BGB a. F. konnte der Überweisende den Überweisungsvertrag dagegen noch bis zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem der Überweisungsbetrag dem Kreditinstitut des Begünstigten endgültig zur Gutschrift auf dem Konto des Begünstigten zur Verfügung gestellt wird. Ausnahmen von dem neuen Grundsatz gelten jedoch für vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelöste Zahlungsvorgänge, Lastschriften, Terminüberweisungen oder bei abweichend vereinbarten Widerrufsfristen, § 675p Abs. 2 bis 5 BGB. Bei den genannten Verfahren ist ein Widerruf möglich. Für den Fall der Teilnahme an Zahlungsverkehrssystemen[23] kann der Auftrag zugunsten eines anderen Teilnehmers wie bisher (§ 676a Abs. 3 Satz 2 BGB a. F., § 676d Abs. 2 Satz 2 BGB a. F.) von dem in den Regeln des Systems bestimmten Zeitpunkt an nicht mehr widerrufen werden, § 675p Abs. 5 BGB.[24]
IV. Ausführungsfrist
Diese Neuregelungen der Widerrufsfristen geht mit einer erheblichen Verkürzung der Ausführungsfristen einher. Nach bisheriger Rechtslage mussten grenzüberschreitende Überweisungen in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und in EWR-Staaten[25], die auf deren Währung oder Währungseinheit oder auf Euro lauten, binnen fünf Bankgeschäftstagen, inländische Überweisungen in Inlandswährung binnen drei Bankgeschäftstagen und Überweisungen in Inlandswährung innerhalb einer Haupt- oder einer Zweigstelle des Kreditinstituts binnen zwei Bankgeschäftstagen auf das Konto des Begünstigten bewirkt werden, § 676a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1-3 BGB a. F.
Gem. § 675s Abs. 1 Satz 1 BGB muss der Zahlungsdienstleister des Zahlers jetzt dafür sorgen, dass der Zahlungsbetrag schon spätestens am Ende des auf den Zugangszeitpunkt des Zahlungsauftrags folgenden Geschäftstags beim Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers eingeht. Bis zum 1. Januar 2012 können ein Zahler und sein Zahlungsdienstleister jedoch noch eine Ausführungsfrist von bis zu drei Geschäftstagen vereinbaren. Wenn der Zahlungsauftrag nicht an einem Geschäftstag oder nach dem vom Zahlungsdienstleister festgelegten Zeitpunkt nahe am Ende eines Geschäftstags zugeht, gilt der Zahlungsauftrag für die Zwecke der Fristberechnung als am darauf folgenden Geschäftstag zugegangen, § 675n Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB. Bei Terminüberweisungen gilt der vereinbarte Termin als Zeitpunkt des Zugangs, § 675n Abs. 2 Satz 1 BGB. Außerdem kann die Frist für in Papierform ausgelöste Zahlungsvorgänge um einen weiteren Geschäftstag verlängert werden, § 675s Abs. 1 Satz 3 BGB. Ein Geschäftstag ist gem. § 675n Abs. 1 Satz 4 BGB jeder Tag, an dem der an der Ausführung eines Zahlungsvorgangs beteiligte Zahlungsdienstleister den für die Ausführung von Zahlungsvorgängen erforderlichen Geschäftsbetrieb unterhält. Der Begriff Geschäftstag ersetzt die bisherige Formulierung Bankgeschäftstag i. S. d. § 676a Abs. 2 Satz 2 BGB a. F.
Als Zeitpunkt für die Wertstellung der Belastung ist frühestens der Zeitpunkt zulässig, zu dem der tatsächliche Mittelabfluss vom Konto des Zahlers stattfindet, § 675t Abs. 3 BGB. Damit ist eine Belastungsbuchung nicht mehr als Vorschuss nach § 669 BGB zulässig.[26]
Bei einem Zahlungsvorgang sind der Zahlungsdienstleister des Zahlers sowie sämtliche an dem Zahlungsvorgang beteiligte zwischengeschaltete Stellen verpflichtet, den Zahlungsbetrag, ungekürzt an den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers zu übermitteln, § 676q Abs. 1 BGB. Dies stellt eine Änderung in Bezug auf den bisherigen § 676a Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. dar, nach dem es noch möglich war, einen Entgeltabzug zu vereinbaren. Des Weiteren muss auch der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers den vollständigen Betrag des Zahlungsvorgangs und die Entgelte getrennt ausweisen. Bisher war es im grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr teilweise für den Zahlungsempfänger nicht erkennbar, ob zwischengeschaltete Stellen Entgelte abgezogen hatten oder ob der Zahler u.U. nicht den gesamten geschuldeten Betrag übermittelt hatte.[27]
Soweit bei einem vom Zahler ausgelösten Zahlungsvorgang dennoch entgegen § 675q Abs. 1 BGB Entgelte vom Zahlungsbetrag abgezogen wurden, hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers den abgezogenen Betrag dem Zahlungsempfänger unverzüglich zu übermitteln, § 675y Abs. 1 Satz 3 BGB. Auch im Fall eines vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgangs muss der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers den entgegen § 675q Abs. 1 und 2 BGB abgezogenen Betrag ebenfalls dem Zahlungsempfänger unverzüglich verfügbar machen, § 675y Abs. 2 Satz 3 BGB. Die bisherige Wahlmöglichkeit i. S. d. § 676b Abs. 2 BGB a.F. entfällt somit. Insbesondere kann der Zahler nicht mehr verlangen, dass der Betrag ihm selbst erstattet wird.
Nachdem der Betrag auf dem Konto des Zahlungsdienstleister des Empfängers eingegangen ist, ist der Zahlungsdienstleister verpflichtet, dem Zahlungsempfänger den Zahlungsbetrag unverzüglich verfügbar zu machen, § 675t Abs. 1 Satz 1 BGB. Der Begriff verfügbar entspricht dem aus der bisherigen Terminologie bekannten Anspruch aus der Gutschrift.[28] Darüber hinaus ist der Zeitpunkt, den der Zahlungsdienstleister für die Berechnung der Zinsen bei Gutschrift oder Belastung eines Betrags auf einem Zahlungskonto zugrunde legt (Wertstellungsdatum), ebenfalls spätestens der Geschäftstag, an dem der Zahlungsbetrag auf dem Konto des Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingegangen ist, § 675t Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Gutschrift/Buchung kann darüber hinaus weiterhin nach dem Wertstellungsdatum erfolgen (valutarische Buchung). Diese Regelungen entsprechen dem bisherigen § 676g Abs. 1 Satz 4 BGB a. F., der jedoch nur die Gutschrift aufgrund einer Überweisung erfasste. Der gesetzliche Anspruch auf Gutschrift gem. § 676f Satz 1 BGB a. F. ist in den Neuregelungen nicht mehr ausdrücklich enthalten, sondern ergibt sich aus dem Zahlungsdiensterahmenvertrag. Zur Führung eines Zahlungskontos gehört auch, eingehende Beträge gutzuschreiben, § 675f Abs. 2 Satz 1 BGB. Für den Fall einer rechtsgrundlosen Leistung i. S. d. § 812 BGB sollten also §§ 675f Abs. 2 Satz 1, 675t Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB sowie §§ 675c Abs. 1, 667 BGB bei der Bestimmung des erlangten Etwas herangezogen werden.
V. Haftung im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs
Nur im Fall eines autorisierten Zahlungsvorgangs hat der Zahlungsdienstleister gegen den Zahler einen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen, § 675u Satz 1 BGB. Wenn ein nicht autorisierter Zahlungsvorgang ausgeführt wird, ist der Zahlungsdienstleister verpflichtet, dem Zahler den Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten und, sofern der Betrag einem Zahlungskonto belastet worden ist, dieses Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte, § 675u Satz 2 BGB. Dieser Ansprüche sind jedoch ausgeschlossen, wenn der Zahlungsdienstnutzer seinen Zahlungsdienstleister nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit einem nicht autorisierten Zahlungsvorgang hiervon unterrichtet hat, § 676b Abs. 2 Satz 1 BGB.
Nach § 675z Satz 1 BGB sind andere Anspruchsgrundlagen, die auf dieselbe Rechtsfolge (Erstattung des Zahlungsbetrages oder der Zinsen und Entgelte) gerichtet sind, ausgeschlossen.[29] Insbesondere bestehen neben § 675u BGB keine Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung.[30] Nicht ausgeschlossen ist jedoch z. B. der Anspruch gem. § 280 Abs. 1 BGB auf Ersatz von Schäden, die nicht von § 675u BGB erfasst sind (z. B. Folgeschäden).[31] Diese Ansprüche bestehen darüber hinaus auch nach Ablauf der 13-Monats-Frist des § 676b Abs. 2 Satz 1 BGB, wenn der Zahlungsdienstnutzer ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war, § 676b Abs. 3 BGB.
VI. Haftung bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung eines Zahlungsauftrags
Wird ein Zahlungsauftrag nicht oder fehlerhaft ausgeführt, so kann der Zahler von seinem Zahlungsdienstleister im Fall eines vom Zahler ausgelösten Zahlungsvorgangs die unverzügliche und ungekürzte Erstattung des Zahlungsbetrags verlangen, § 675y Abs. 1 Satz 1 BGB.[32] Die 14-tägige Nachfrist entfällt damit, § 676b Abs. 3 Satz 1 BGB a. F. Eine fehlerhafte Ausführung liegt beispielsweise bei gekürzter Weiterleitung des Zahlungsbetrags, bei einem gänzlichen Verlust des Zahlungsbetrages während der Ausführung sowie bei verspäteter oder fehlgeleiteter Ausführung vor.[33] Wenn der Betrag einem Zahlungskonto des Zahlers belastet wurde, muss dieses Zahlungskonto auf den Stand gebracht werden, auf dem es sich ohne den fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte, inklusive der Erstattung etwaiger vom Zahler gezahlter Sollzinsen oder ihm entgangener Habenzinsen[34], § 675y Abs. 1 Satz 2 BGB. Beide Ansprüche sind außerdem nicht mehr auf einen Betrag in Höhe von 12.500,- Euro begrenzt.[35] Darüber hinaus kann der Zahlungsdienstnutzer von seinem Zahlungsdienstleister die Erstattung der Zinsen und Entgelte verlangen, die der Zahlungsdienstleister zur Durchführung oder Entgegennahme des Zahlungsauftrags erhoben hat, § 675y Abs. 4 BGB. Diese Ansprüche des Zahlungsdienstnutzers sind – wie bisher - verschuldensunabhängig.[36] Schließlich kann der Zahler verlangen, dass sein Zahlungsdienstleister den Zahlungsvorgang nachvollzieht und ihn über das Ergebnis unterrichtet, § 675y Abs. 5 BGB.
Die Ansprüche und Einwendungen des Zahlungsdienstnutzers gegen den Zahlungsdienstleister sind jedoch ausgeschlossen, wenn dieser seinen Zahlungsdienstleister nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit einem fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang hiervon unterrichtet hat, § 676b Abs. 2 Satz 1 BGB.
Ebenso wie für den Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs sind nach § 675z Satz 1 BGB andere Anspruchsgrundlagen, die auf dieselbe Rechtsfolge (Erstattung des Zahlungsbetrages oder der Zinsen und Entgelte) gerichtet sind, neben den Ansprüchen aus § 675y BGB ausgeschlossen.[37] Nicht ausgeschlossen sind jedoch Ansprüche gem. § 280 Abs. 1 BGB auf Ersatz von Schäden, die nicht von § 675y BGB erfasst sind. Hierunter fallen beispielsweise Folgeschäden, die nicht im Verhältnis zwischen Zahlungsdienstnutzer und Zahlungsdienstleister entstanden sind (Verzugsschäden oder entgangener Gewinn).[38] Diese Haftung kann jedoch gem. § 675z Satz 2 Hs. 1 BGB auf 12.500,- Euro begrenzt werden. Diese Möglichkeit besteht jedoch nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, den Zinsschaden und für Gefahren, die der Zahlungsdienstleister besonders übernommen hat, § 675z Satz 2 Hs. 2 BGB. § 675z Satz 2 BGB entspricht damit der bisherigen Rechtslage, § 676c Abs. 1 Satz 5 BGB a. F. Des Weiteren haben die Zahlungsdienstleister – wie bisher gem. § 676c Abs. 1 Satz 3 BGB a. F. - ein Verschulden, das einer zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten, § 675z Satz 3 BGB. Eine Ausnahme hiervon besteht nur, wenn die wesentliche Ursache bei einer zwischengeschalteten Stelle liegt, die der Zahlungsdienstnutzer vorgegeben hat. Dann jedoch haftet die von dem Zahlungsdienstnutzer vorgegebene zwischengeschaltete Stelle anstelle des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsdienstnutzers, § 675z Satz 4 BGB. Auch diese Regelung entspricht der alten Rechtslage gem. §§ 676c Abs. 2, 676b Abs. 3 Satz 7 BGB a. F. Des Weiteren kann der Zahlungsdienstnutzer die in diesem Absatz genannten Ansprüche auch nach Ablauf der 13-Monats-Frist des § 676b Abs. 2 Satz 1 BGB geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war, § 676b Abs. 3 BGB. Die genannten Ansprüche bestehen jedoch dann nicht, soweit der Zahlungsauftrag in Übereinstimmung mit der vom Zahlungsdienstnutzer angegebenen fehlerhaften Kundenkennung ausgeführt wurde, § 675z Satz 5 BGB.
Wenn die Ursache für die Haftung eines Zahlungsdienstleisters gem. den §§ 675y, 675z BGB im Verantwortungsbereich eines anderen Zahlungsdienstleisters oder einer zwischengeschalteten Stelle liegt, so hat er gem. § 676a BGB einen verschuldensunabhängigen Regressanspruch gegen den anderen Zahlungsdienstleister oder die zwischengeschaltete Stelle auf Ersatz des Schadens, der ihm aus der Erfüllung der Ansprüche eines Zahlungsdienstnutzers gem. den §§ 675y, 675z BGB entsteht.[39] Damit ersetzt § 676a BGB den bisherigen § 676e BGB a. F. Beispielsweise erfasst der Anspruch aus § 676a BGB die Erstattung von entgegen §§ 675q, 675y Abs. 1 Satz 3, 675y Abs. 2 Satz 3 BGB abgezogenen Entgelten und umfasst damit den Anspruch aus § 676e Abs. 2 BGB a. F.[40]
Problematisch erscheinen die Rechtsfolgen für den Fall einer verspäteten Ausführung eines Zahlungsauftrags. Da auch die verspätete Ausführung eine fehlerhafte Ausführung i. S. d. § 675y Abs. 1 Satz 1 BGB darstellt, hat der Zahlungsdienstnutzer zwar die Erstattungsansprüche aus § 675y Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB. Außerdem kann der Zahlungsdienstnutzer gem. § 675y Abs. 4 BGB von seinem Zahlungsdienstleister über die Ansprüche nach Absatz 1 hinaus die Erstattung der Entgelte und Zinsen verlangen, die der Zahlungsdienstleister ihm im Zusammenhang mit der verspäteten Ausführung des Zahlungsvorgangs in Rechnung gestellt oder mit denen er dessen Zahlungskonto belastet hat. Davon werden allerdings nur die entgangenen Guthaben- oder entstandenen Überziehungszinsen erfasst. Etwaige (Verzugs-)Zinsen oder Entgelte, die durch die mangelhafte Ausführung im Valutaverhältnis entstanden sind, werden davon nicht erfasst.[41] Insbesondere ist in den Neuregelungen kein pauschaler Zinsanspruch entsprechend § 676b Abs. 1 BGB a. F. enthalten. Hinsichtlich dieser Schäden hat der Zahlungsdienstnutzer nur einen verschuldensabhängigen Anspruch aus §§ 280 Abs. 1 bzw. §§ 286, 675z BGB.[42] Der Zinsanspruch aus § 676b Abs. 1 BGB a. F. in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz im Jahr stellte somit einen größerer Anreiz dar, die Ausführungsfristen einzuhalten. Gefordert wird darüber hinaus sogar, dass in Fällen einer verspäteten Ausführung der Erstattungsanspruch aus § 675y Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB nicht zugelassen werden dürfe.[43] Dieser Ansicht wird jedoch entgegengehalten, dass der Zahler gezwungen sein könnte, auf anderem Weg seine Verbindlichkeiten zu erfüllen, weil er die Folgen der Säumnis, die im Valutaverhältnis auftreten könnten, nicht riskieren möchte.[44]
Die Haftung gem. § 675y Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB entfällt, wenn der Zahlungsdienstleister des Zahlers nachweist, dass der Zahlungsbetrag rechtzeitig und ungekürzt beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingegangen ist, § 675y Abs. 1 Satz 4 BGB. Außerdem hat der Zahlungsdienstnutzer keine Ansprüche gegen seinen Zahlungsdienstleister, soweit der Zahlungsauftrag in Übereinstimmung mit der vom Zahlungsdienstnutzer angegebenen fehlerhaften Kundenkennung ausgeführt wurde, § 675y Abs. 3 Satz 1 BGB.
VII. Ausführung anhand der Kundenkennung
Die Neuregelungen über die Kundenkennung betreffen insbesondere die Überweisung. Ein Zahlungsvorgang darf nun anhand der von dem Zahlungsdienstnutzer angegebenen Kundenkennung ausgeführt werden, § 675r Abs. 1 BGB. Die Zahlungsdienstleister von Zahler und Zahlungsempfänger und die zwischengeschalteten Stellen sind also nicht mehr zum Abgleich von Kontonummer bzw. Kundenkennung und Empfängername verpflichtet.[45] Diese Änderung wird damit begründet, dass sie zur Ermöglichung der verkürzten EWR-weiten Ausführungsfristen erforderlich sei.[46] Eine Kundenkennung ist eine Abfolge aus Buchstaben, Zahlen oder Symbolen, die dem Zahlungsdienstleister vom Zahlungsdienstleister mitgeteilt wird und die der Zahlungsdienstnutzer angeben muss, damit der andere am Zahlungsvorgang beteiligte Zahlungsdienstnutzer oder dessen Zahlungskonto zweifelfrei ermittelt werden kann, § 675r Abs. 2 BGB. Wenn der Zahlungsauftrag in Übereinstimmung mit dieser Kundenkennung ausgeführt wird, gilt er im Hinblick auf den durch die Kundenkennung bezeichneten Zahlungsempfänger als ordnungsgemäß ausgeführt, § 675r Abs. 1 Satz 2 BGB, Art. 74 Abs. 1 ZDRL. Eine Ausnahme hiervon besteht nur für den Fall, dass eine vom Zahler angegebene Kundenkennung für den Zahlungsdienstleister des Zahlers erkennbar keinem Zahlungsempfänger oder keinem Zahlungskonto zuzuordnen ist. Dann ist der Zahlungsdienstleister gem. § 675r Abs. 3 BGB verpflichtet, den Zahler hierüber unverzüglich zu unterrichten und ihm gegebenenfalls den Zahlungsbetrag wieder herauszugeben.[47] Die Unmöglichkeit der Zuordnung einer Zahlung ist für den Zahlungsdienstleister erkennbar, wenn sie das Ergebnis einer technisch möglichen, automatisierten Überprüfung ist.[48]
Wird der Zahlungsvorgang aufgrund der Kundenkennung fehlerhaft ausgeführt, hat der Zahler keinen Ansprüche aus § 675y Abs. 1 und 2 BGB auf Erstattung, § 675y Abs. 3 Satz 1 BGB. Selbst wenn der Zahlungsdienstnutzer zusätzliche Angaben macht, haftet der Zahlungsdienstleister nur für die Ausführung von Zahlungsvorgängen in Übereinstimmung mit der vom Zahlungsdienstnutzer angegebenen Kundenkennung, Art. 74 Abs. 3 ZDRL. Der Zahler kann jedoch von seinem Zahlungsdienstleister verlangen, dass diese sich im Rahmen seiner Möglichkeiten darum bemüht, den Zahlungsbetrag wiederzuerlangen, § 675y Abs. 3 Satz 2 BGB. Eine Möglichkeit wäre, dass der Zahlungsdienstleister des Zahlers eine Mitteilung an den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers macht, um eine Stornobuchung beim Zahlungsempfänger zu erreichen.[49] Für diese Wiederbeschaffung darf der Zahlungsdienstleister mit dem Zahlungsdienstnutzer ein Entgelt vereinbaren, § 675y Abs. 3 Satz 3 BGB. Schließlich hat der Zahler gem. § 675z Satz 5 BGB auch keine weitergehenden Ansprüche aus § 675z Satz 2 bis 4 BGB.
Wenn ein Zahlungsauftrag nur anhand der Kundenkennung ausgeführt wird, besteht eine erhöhte Gefahr von Fehlleitungen. Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, eine Prüfziffer in der Kontonummer einzuführen, damit bei Zahlendrehern oder Verschreiben kein Zahlungsvorgang ausgelöst wird. Die IBAN[50] beispielsweise enthält eine zweistellige Prüfziffer.[51] Als weitere Möglichkeit käme in Betracht, dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers für den Fall einer Fehlleitung aufgrund fehlerhafter Kundenkennung ein AGB-rechtliches Stornorecht einzuräumen.[52]
VIII. Zahlungsauthentifizierungsinstrumente
Gem. § 675j Abs. 1 Satz 1 BGB ist ein Zahlungsvorgang gegenüber dem Zahler nur wirksam, wenn er diesem zugestimmt hat (s. o.). Diese Zustimmung kann gem. § 675j Abs. 1 Satz 4 BGB auch mithilfe eines sog. Zahlungsauthentifizierungsinstruments erteilt werden. Ein Zahlungsauthentifizierungsinstrument ist jedes personalisierte Instrument oder Verfahren, das zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister für die Erteilung von Zahlungsaufträgen vereinbart wird und das vom Zahlungsdienstnutzer eingesetzt wird, um einen Zahlungsauftrag zu erteilen, § 1 Abs. 5 ZAG[53]. Beispiele für personalisierte Instrumente sind beispielsweise die EC-Karte mit PIN oder die Kreditkarte mit Unterschrift oder PIN. Zu den Verfahren gehören das Onlinebanking unter Nutzung von PIN und TAN oder das Telefonbanking mit Passwort.[54]
Für den Fall, dass ein nicht autorisierter Zahlungsvorgang auf der Nutzung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments beruht, ergeben sich Besonderheiten hinsichtlich der Haftung. Grundsätzlich hat der Zahlungsdienstleister gegen den vermeintlichen Zahler in diesem Fall keinen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen, § 675u Satz 1 BGB. Wenn der nicht autorisierte Zahlungsvorgang jedoch auf dem Einsatz eines verloren gegangenen, gestohlenen oder sonst abhanden gekommenen Zahlungsauthentifizierungsinstruments beruhte, hat der Zahlungsdienstleister gegen den Zahler grundsätzlich einen Gegenanspruch auf Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens bis zu einem Betrag von 150,- Euro, § 675v Abs. 1 Satz 1 BGB. Ein weiterer Gegenanspruch bis zu einem Betrag von 150,- Euro steht dem Zahlungsdienstleister gem. § 675v Abs. 1 Satz 2 BGB zu, wenn der Schaden infolge einer sonstigen missbräuchlichen Verwendung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments entstanden ist und der Zahler die personalisierten Sicherheitsmerkmale nicht sicher aufbewahrt hat. Diese Regelung erinnert an den bisherigen § 676h BGB a. F. Die Neuregelung erfasst jedoch sämtliche Zahlungsauthentifizierungsinstrumente und ist nicht auf Zahlungskarten beschränkt.
Die Ansprüche aus § 675v Abs. 1 BGB bestehen jedoch nicht, wenn der Zahlungsdienstleister seiner Pflicht, dem Zahlungsdienstnutzer die Anzeige des Verlusts, des Diebstahl, der missbräuchlichen Verwendung oder der sonstigen nicht autorisierten Nutzung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments jederzeit durch geeignete Mittel zu ermöglichen, nicht nachgekommen ist, § 675v Abs. 3 Satz 2 BGB.
Darüber hinaus ist er jedoch zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet, wenn der Zahler den nicht autorisierten Zahlungsvorgang in betrügerischer Absicht ermöglicht hat oder durch vorsätzlich oder grob fahrlässige Verletzung entweder einer oder mehrerer Pflichten gem. § 675l BGB oder einer oder mehrerer vereinbarter Bedingungen für die Ausgabe und Nutzung des Zahlungsauthentifizierungsinstruments herbeigeführt hat, § 675v Abs. 2 BGB.[55] Der Zahler muss gem. § 675l Satz 1 BGB unmittelbar nach Erhalt eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments alle zumutbaren Vorkehrungen treffen, um die personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Personalisierte Sicherheitsmerkmale sind Merkmale, die eine Authentifizierung erlauben, wie z. B. PIN, TAN oder ein Passwort.[56] Weiterhin ist der Zahler verpflichtet, dem Zahlungsdienstleister oder einer von diesem benannten Stelle den Verlust, den Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung eines Zahlungsauthentifizierungsinstrument unverzüglich anzuzeigen, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt, § 675l Satz 2 BGB. Kommt der Zahler dieser Anzeigepflicht nach, muss er keine Schäden ersetzen, die nach dem Zeitpunkt der Anzeige durch die Nutzung des Zahlungsauthentifizierungsinstruments entstanden sind, § 675v Abs. 3 Satz 1 BGB.[57] Darüber hinaus können weitere Pflichten vertraglich vereinbart werden.[58] Die Regelungen in § 675v BGB sind abschließend.[59] Insbesondere hat der Zahlungsdienstleister keinen Schadensersatzanspruch aus § 280 BGB.
Pflichten in Bezug auf Zahlungsauthentifizierungsinstrumente treffen auch den Zahlungsdienstleister, § 675m Abs. 1 BGB. Insbesondere ist der Zahlungsdienstleister gem. § 675m Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BGB verpflichtet, jede Nutzung des Zahlungsauthentifizierungsinstruments zu verhindern, sobald der Zahler eine Anzeige gem. § 675l Satz 2 BGB gemacht hat.
Wenn die Autorisierung eines ausgeführten Zahlungsvorgangs streitig ist, hat der Zahlungsdienstleister nachzuweisen, dass eine Authentifizierung erfolgt ist (und der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß aufgezeichnet, verbucht sowie nicht durch eine Störung beeinträchtigt wurde), § 675w Satz 1 BGB. Eine Authentifizierung ist bei Zahlungsauthentifizierungsinstrumenten die formalisierte Überprüfung, ob die für die Ausführung des Zahlungsvorgangs vereinbarten Besitz- und Wissenskomponenten (z.B. Kreditkarte und PIN) vorgelegen haben.[60] Die Aufzeichnung der Nutzung des Zahlungsauthentifizierungsinstruments einschließlich der Authentifizierung reicht allein nicht notwendigerweise aus, um nachzuweisen, dass der Zahler (Nr. 1) den Zahlungsvorgang autorisiert, (Nr. 2) in betrügerischer Absicht gehandelt, (Nr. 3) eine oder mehrere Pflichten gem. § 675l BGB verletzt oder (Nr. 4) vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen eine oder mehrere Bedingungen für die Ausgabe und Nutzung des Zahlungsauthentifizierungsinstruments verstoßen hat, § 675w Satz 3 BGB. Dadurch soll verhindert werden, dass ohne Ansehung des Einzelfalls allein die Aufzeichnung des Einsatzes eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments einschließlich der Authentifizierung ausreicht, um den Aufwendungsersatzanspruch oder einen Schadensersatzanspruch des Zahlungsdienstleisters zu begründen.[61] Damit ist angesichts dieser Regelungen fraglich, ob die Anscheinsbeweis-Rechtssprechung[62] des BGH weiterhin Bestand haben kann.[63] Dies betrifft die Problematik der Beweisbarkeit einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Karteninhabers.[64] Fraglich ist insbesondere, wie die Formulierung „nicht notwendigerweise“ zu verstehen ist. Wenn die Gesetzesformulierung das Wort „notwendigerweise“ nicht enthalten würde, wären die Grundsätze der Anscheinsbeweis-Rechtsprechung wohl nicht mehr anwendbar. Die Richtlinie gibt hier keinen Aufschluss, weil auch im Richtlinientext das Wort „notwendigerweise“ enthalten ist. Jedoch ist ein Wille dahingehend erkennbar, dass die Anscheinsbeweis-Rechtsprechung nicht mehr in jedem Fall einer streitigen, grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Karteninhabers herangezogen werden kann. Die letzte Entscheidung wird jedoch der EuGH treffen.
IX. Vom oder über den Zahlungsempfänger ausgeloste Zahlungsvorgänge
Zahlreiche Abweichungen und Ergänzungen betreffen die sog. vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgänge. Diese Zahlungen werden mittelbar über den Zahlungsempfänger i. S. d. § 675f Abs. 3 Satz 1 Var. 2 BGB angestoßen. Hierunter fallen sog. Pull-Zahlungen wie beispielsweise Kreditkartenzahlungen, Point-of-Sale-Zahlungen (POS), das Abbuchungsauftragsverfahren[65] oder die geplanten SEPA-Lastschriftverfahren.[66] Die Formulierung vom oder über den Zahlungsempfänger ist der Erfassung sämtlicher Zahlungsvorgänge geschuldet. So wird der Zahlungsvorgang bei der Lastschrift beispielsweise vom Zahlungsempfänger ausgelöst.[67] Bei der Kartenzahlung dagegen muss der Zahlungsauftrag dem Zahlungsdienstleister des Zahlers erst über den Zahlungsempfänger und dessen Zahlungsdienstleister übermittelt werden und wird somit vom Zahler über den Zahlungsempfänger auslöst.[68]
Zunächst ergeben sich bei einem vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgang Besonderheiten hinsichtlich der Widerrufsmöglichkeit. Gem. § 675p Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Zahler den Zahlungsauftrag schon dann nicht mehr widerrufen, nachdem er den Zahlungsauftrag oder seine Zustimmung zur Ausführung des Zahlungsvorgangs an den Zahlungsempfänger übermittelt hat. Dadurch soll den Besonderheiten von garantierten Zahlungen wie beispielsweise Kreditkarten- oder Point-of-Sale-Zahlungen Rechnung getragen werden.[69] Demgegenüber berücksichtigt § 675p Abs. 2 Satz 2 BGB das Erfordernis eines deutlich länger möglichen Widerrufs beim Lastschriftverfahren, indem der Zahler den Zahlungsauftrag unbeschadet seiner Rechte aus § 675x BGB bis zum Ende des Geschäftstags vor dem vereinbarten Fälligkeitstag widerrufen kann. Die Verlängerung der Widerrufsfristen kann vertraglich vereinbart werden, § 675p Abs. 4 Satz 1 BGB. Jedoch ist bei einem vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgang zudem die Zustimmung des Zahlungsempfängers zum Widerruf erforderlich, § 675p Abs. 4 Satz 2 BGB.
Außerdem enthält § 675s Abs. 2 BGB Vorschriften über Weiterleitungsfrist von solchen Zahlungsvorgängen. Nach § 675s Abs. 2 Satz 1 BGB ist der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers verpflichtet, den Zahlungsauftrag dem Zahlungsdienstleister des Zahlers innerhalb der zwischen dem Zahlungsempfänger und seinem Zahlungsdienstleister vereinbarten Fristen zu übermitteln. Diese klarstellende Regelung soll verhindern, dass Zahlungsdienstleister auf der Zahlungsempfängerseite Einzugsaufträge unbearbeitet liegen lassen.[70] Darüber hinaus ist der Zahlungsdienstleister im Fall einer Lastschrift gem. § 675s Abs. 2 Satz 2 BGB verpflichtet, den Zahlungsauftrag so rechtzeitig zu übermitteln, dass die Verrechnung an dem vom Zahlungsempfänger mitgeteilten Fälligkeitstag ermöglicht wird. Davon zu unterscheiden ist die Ausführungsfrist gem. § 675s Abs. 1 BGB. Diese betrifft den Zahlungsdienstleister des Zahlers. Auch bei vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgängen muss der Zahlungsdienstleister des Zahlers sicherstellen, dass grundsätzlich der Zahlungsbetrag spätestens am Ende des auf den Zugangszeitpunkt des übermittelten Zahlungsauftrags folgenden Geschäftstags beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingeht, § 675s Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 BGB.
Grundsätzlich hat der Zahlungsdienstleister einen Aufwendungsersatzanspruch aus §§ 675c, 670 BGB, wenn er eine autorisierte Zahlung ausführt. Wenn der Zahlungsvorgang jedoch vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelöst wurde, gewährt § 675x BGB dem Zahler sogar im Fall eines autorisierten Zahlungsvorgangs über die Regelung des § 675u BGB hinaus einen Anspruch auf Erstattung des belasteten Zahlungsbetrags. Dazu ist gem. § 675x Abs. 1 Satz 1 BGB kumulativ erforderlich, dass bei der Autorisierung der Zahlung der genaue Geldbetrag nicht angegeben wurde und der Zahlungsbetrag den Betrag übersteigt, den der Zahler entsprechend seinem bisherigen Ausgabeverhalten, den Bedingungen des Zahlungsdiensterahmenvertrags und den jeweiligen Umständen des Einzelfalls hätte erwarten können.[71] Diese Regelung erfasst beispielsweise Hotelbuchungen oder Autovermietungen, die mit Kreditkarte bezahlt wurden.[72] Diesen Anspruch muss der Zahler innerhalb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastung geltend machen, § 675x Abs. 4 BGB. Ansprüche aus dem Valutaverhältnis bleiben unberührt.[73] Der Anspruch aus § 675x Abs. 1 Satz 1 BGB ist gem. § 675x Abs. 6 BGB außerdem nicht auf solche Lastschriften anwendbar, die erst nach ihrer Ausführung autorisiert werden (z. B. Einzugsermächtigungslastschrift). Liegen diese Voraussetzungen vor, muss der Zahlungsdienstleister gem. § 675x Abs. 5 Satz 1 BGB innerhalb von zehn Geschäftstagen nach Zugang eines Erstattungsverlangens entweder den vollständigen Betrag des Zahlungsvorgangs erstatten oder dem Zahler die Gründe für die Ablehnung der Erstattung mitteilen. Demgegenüber ist der Zahler auf Verlangen seines Zahlungsdienstleisters verpflichtet, die Sachumstände darzulegen, aus denen er sein Erstattungsverlangen herleitet, § 675x Abs. 1 Satz 2 BGB.
Der Zahler und sein Zahlungsdienstleister können den Erstattungsanspruch aus § 675x Abs. 1 BGB allerdings vertraglich ausschließen, § 675x Abs. 3 BGB. Dadurch sollen zum einen der Vorteil[74] des sog. Abbuchungsauftragsverfahrens[75] erhalten bleiben und außerdem die Weiterentwicklung von Lastschriftmodellen ermöglicht werden.
Ein weiterer Regelungsbereich betrifft die Haftung der Zahlungsdienstleister bei vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgängen. Der Zahlungsempfänger kann im Fall einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung des Zahlungsauftrags gem. § 675y Abs. 2 Satz 1 BGB verlangen, dass sein Zahlungsdienstleister diesen Zahlungsauftrag unverzüglich und gegebenenfalls erneut an den Zahlungsdienstleister des Zahlers übermittelt. Außerdem hat der Zahler gegen seinen Zahlungsdienstleister einen Anspruch auf unverzügliche und ungekürzte Erstattung des Zahlungsbetrags sowie ggf. die Berichtigung des Zahlungskontos, wenn der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nachweist, dass er die ihm bei der Ausführung obliegenden Pflichten erfüllt hat, § 675y Abs. 2 Satz 2 BGB. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Zahlungsbetrag in Übereinstimmung mit der vom Zahlungsdienstnutzer angegebenen fehlerhaften Kundenkennung ausgeführt wurde, § 675y Abs. 3 Satz 1 BGB.[76] Des Weiteren kann der Zahlungsdienstnutzer von seinem Zahlungsdienstleister die Erstattung der Entgelte und Zinsen verlangen, die der Zahlungsdienstleister ihm im Zusammenhang mit der nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung des Zahlungsvorgangs in Rechnung gestellt oder mit denen er dessen Zahlungskonto belastet hat, § 675y Abs. 4 BGB. Darüber hinaus kann der Zahlungsempfänger verlangen, dass sein Zahlungsdienstleister den Zahlungsvorgang nachvollzieht und ihn über das Ergebnis unterrichtet, § 675y Abs. 5 BGB.
X. Weitere Regelungen
Schließlich sind sämtliche Ansprüche aus §§ 675c ff. BGB ausgeschlossen, wenn die anspruchsbegründenden Umstände auf höherer Gewalt beruhen oder vom Zahlungsdienstleister auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung herbeigeführt wurden, § 676c BGB.[77]
Weiterhin werden in § 675i BGB abweichende Regelungen für Kleinbetragsinstrumente eingeführt. Ein Kleinbetragsinstrument ist gem. § 675i Abs. 1 Satz 2 BGB ein Mittel, mit dem erstens nur einzelne Zahlungsvorgänge bis höchstens 30,- Euro ausgelöst werden können oder ein Mittel, das eine Ausgabenobergrenze von 150,- Euro hat, oder drittens ein Mittel, das Geldbeträge speichert, die zu keiner Zeit 150,- Euro übersteigen.
Von den oben erläuterten Neuregelungen darf gem. § 675e Abs. 1 BGB grundsätzlich nicht zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers abgewichen werden, soweit nichts anderes bestimmt ist. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind jedoch zum für Zahlungen in oder aus Drittstaaten[78] in Euro oder EWR-Währung und für Zahlungen in Drittstaatenwährungen vorgesehen, auf deren Darstellung hier jedoch verzichtet werden soll, §§ 675d Abs. 1, 675e Abs. 2 und 3 BGB. Zum anderen sind Abweichungen zulässig, wenn es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer nicht um einen Verbraucher handelt, § 675e Abs. 4 BGB.
XI. Fazit
Die Zahlungsdiensterichtlinie enthält umfangreiche Regelungen für sämtliche Zahlungsdienste. Angesichts zahlreicher, neu entwickelter Zahlungsverfahren erscheint eine umfassende Regelung angebracht. Erfreulich ist darüber hinaus die Verkürzung der Ausführungsfristen. Vor dem Hintergrund der technischen Weiterentwicklung ist die gewählte Verkürzung interessengerecht. Fraglich ist jedoch, wie es sich auswirken wird, dass ein pauschaler Zinsanspruch in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz im Jahr entsprechend § 676b Abs. 1 BGB a. F. in der Zahlungsdiensterichtlinie nicht enthalten ist. Die Ansprüche aus § 675y Abs. 1, 2 und 4 BGB sowie der verschuldensabhängige Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 675z BGB werden in Fällen geringer Verspätung wohl nicht bzw. noch seltener geltend gemacht werden. Der Anreiz, die neuen strengen Ausführungsfristen einzuhalten, wird dadurch verringert. Positiv ist dagegen die Entscheidung zu werten, den Händlern nicht die Möglichkeit zu geben, mit dem Zahler für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsauthentifizierungsinstruments ein Entgelt zu vereinbaren. Dadurch wird die Ausweitung des Anteils der Kartenzahlungen nicht behindert.
Des Weiteren ist in § 675w BGB ein Wille dahingehend erkennbar, dass die Anscheinsbeweis-Rechtsprechung nicht mehr in jedem Fall einer streitigen grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Karteninhabers herangezogen werden kann. Letztlich wird jedoch der Europäische Gerichtshof hierüber zu entscheiden haben. Außerdem sollte die von den Instituten bestimmte Kundenkennung i. S. d. § 675r BGB eine Prüfziffer enthalten, selbst wenn mit der Einführung ein hoher Kostenaufwand verbunden ist. Von diesen Kosten können schließlich die Einsparungspotentiale, die durch geringere Verwaltungskosten für Rückabwicklungen entstehen, abgezogen werden.
[1] BGBl. 2009, Teil I, Nr. 49, S. 2355. [3] Die Zahlungsdiensterichtlinie 2007/64/EG vom 13. November 2007 ändert die Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG und hebt die Richtlinie 97/5/EG auf. [4] Art. 86 der Zahlungsdiensterichtlinie, Erwägungsgrund 60 der Zahlungsdiensterichtlinie, ABl. L 319/1 vom 05.12.2007. [5] Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz – ZAG); siehe auch: Anhang der Zahlungsdiensterichtlinie; nicht erfasst sind die Barzahlung, Scheck und Wechsel. [6] Beispielsweise § 11 Abs. 5 des Geldwäschegesetzes. [9] Diese Regelung ist auf Zahlungsvorgänge mit Drittstaatenbezug nicht anwendbar, § 675e Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 BGB. Für Zahlungen in Euro oder in den Währungen eines EWR-Staaten ist die Vorschrift dagegen nicht abdingbar, § 675e Abs. 1 und 4 BGB. [10] Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung eines Zahlungsauftrages (§ 675o Abs. 1 Satz 3 BGB), Bearbeitung eines Widerrufs nach Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist (§ 675p Abs. 4 Satz 3 BGB), Wiederbeschaffung eines Zahlungsbetrags nach einer fehlerhaften Ausführung eines Zahlungsvorgangs wegen vom Zahlungsdienstnutzer fehlerhaft angegebener Kundenkennung (§ 675y Abs. 3 Satz 3 BGB). [11] Erwägungsgrund 29 der ZDRL; Begr. Reg-E, S. 168. [12] Begr. Reg-E, S. 169; Art. 45 Abs. 2 und Abs. 6 der ZDRL. [14] Zahlungsvorgang ersetzt den Begriff „Überweisung“ i. S. d. § 676a Abs. 1 Satz 1 BGB a. F., weil damit die Bereitstellung, Übermittlung oder Abhebung eines Geldbetrags für alle Zahlungsdienste erfasst werden sollen. [15] Rückschluss aus § 675u BGB. [16] Beim EEV wir der Zahlungsempfänger ermächtigt, den geschuldeten Betrag vom Konto des Zahlers einzuziehen. Dies geschieht, indem sein Zahlungsdienstleister den Auftrag an die Zahlstelle (Zahlungsdienstleister des Zahlers) weitergibt, die wiederum die sog. rückläufige Überweisung dann anstößt. Die Zahlstelle ist aufgrund des mit dem Kontoinhaber geschlossenen Girovertrags zur Einlösung der Lastschrift verpflichtet. Eine Weisung an seine Bank erteilt er jedoch nicht. Rotter/Placzek, Bankrecht, § 7, Rn. 8-10; Werner, in: Langenbucher, Zahlungsverkehr, § 2, Rn. 5. [17] Werner, in: Langenbucher, Zahlungsverkehr, § 2, Rn. 5; Begr. Reg-E, S. 165. [18] BGH 28.02.1989, NJW 1989, 1671, 1672; BGH 24.06.1985, NJW 1985, 2326, 2327. [19] Grundmann, in: Ebenroth/Boujong/Joost, HGB, Band 2, BankR II, Rn. 127; Rotter/Placzek, Bankrecht, § 7, Rn. 10; Werner, in: Langenbucher, Zahlungsverkehr, § 2, Rn. 37. [20] Rotter/Placzek, Bankrecht, § 7, Rn. 19. [21] Grundmann, WM 2009, 1109, 1114; Begr. Reg-E, S. 165. [22] Begr. Reg-E, S. 165. [23] Ein Zahlungsverkehrssystem ist eine schriftliche Vereinbarung nach Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. EG Nr. L 166, S. 45) einschließlich der Vereinbarung zwischen einem Teilnehmer und einem indirekt teilnehmenden Kreditinstitut, die von der Deutschen Bundesbank oder der zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaats oder Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemeldet wurde, § 1 Abs. 16 Satz 1 KWG. Systeme aus Drittstaaten stehen den in Satz 1 genannten Systemen gleich, sofern sie im Wesentlichen den in Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 98/26/EG angeführten Voraussetzungen entsprechen, § 1 Abs. 16 Satz 2 KWG. [24] Umsetzung von Art. 5 der Finalitätsrichtlinie. [25] Island, Lichtenstein und Norwegen (und EU-Mitgliedstaaten). [26] Grundmann, WM 2009, 1109, 1113. [27] Begr. Reg-E, S. 179. [28] Begr. Reg-E, S. 183. [29] Insbesondere auch dann, wenn die Anspruchsgrundlage ein Verschulden voraussetzt. [30] Begr. Reg-E, S. 184. [31] Für diesen Anspruch besteht keine Möglichkeit die Haftung auf 12.500,- Euro zu begrenzen, weil der Zahler in der Regel keine Ursache für einen nicht autorisierten Zahlungsvorgang gesetzt hat, Begr. RegE, S. 194. [32] Ist zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und seinem Zahlungsdienstleister streitig, ob der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß ausgeführt wurde, muss der Zahlungsdienstleister nachweisen, dass der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß aufgezeichnet und verbucht sowie nicht durch eine Störung beeinträchtigt wurde, § 676 BGB. [33] Begr. Reg-E, S. 190. [34] Begr. Reg-E, S. 191. [35] Vgl. § 676b Abs. 3 Satz 1 BGB a. F. [36] Vgl. § 676c Abs. 1 Satz 1 BGB a. F. [37] Ebenfalls auch dann, wenn die Anspruchsgrundlage ein Verschulden voraussetzt. [38] Begr. Reg-E, S. 194. [39] Diese Haftung ist jedoch im Gegensatz zu der Haftung gem. §§ 675u, 675y BGB nicht abschließend, Begr. RegE, S. 195. [40] Die in § 676e Abs. 2 BGB a. F. enthaltene Wahlmöglichkeit entfällt jedoch. [41] Begr. Reg-E, S. 193; Begr. Reg-E, S. 191. [42] Fraglich ist darüber hinaus, welche Ansprüche sich ergeben, wenn der Zahler die Ansprüche aus § 675y Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB geltend macht und der Zahlungsdienstleister des Zahlers die Zahlung - aus welchen Gründen auch immer - trotzdem verspätet ausführt. Da die Ursache für die Haftung des Zahlungsdienstleisters des Zahlers nicht im Verantwortungsbereich eines anderen Zahlungsdienstleisters oder einer zwischengeschalteten Stelle liegt, hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers dann zumindest keinen Regressanspruch aus § 676a BGB besteht. [43] Schürmann, in: Stockhausen/Warner, WM 2009, 1548, 1549. [44] Sprau, in: Stockhausen/Warner, WM 2009, 1548, 1550. [45] Hierzu: Wolters, VuR 2009, 16-19; Begr. RegE, S. 180. [47] Da der Zahler die Ursache für die Belastung selbst gesetzt hat, ist eine valutarische Korrektur in diesem Fall nicht geboten, Begr. RegE, S. 181. [50] International Bank Account Number. [51] Schürmann, in: Stockhausen/Warner, WM 2009, 1548, 1549. [52] Sprau, in: Stockhausen/Warner, WM 2009, 1548, 1550. [53] Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz. [54] Begr. Reg-E, S. 166; die Einzugsermächtigungslastschrift ist nicht erfasst, weil der Zahler bei diesem Verfahren keinen Zahlungsauftrag erteilt. [55] Um den Anteil der Zahlungsauthentifizierungsinstrumente zu erhöhen, wird hier vorgeschlagen, auch für die Fälle grob fahrlässigen Verhaltens eine Haftungsbeschränkung einzuführen, Franck/Massari, WM 2009, 1117, 1128. [56] Begr. Reg-E, S. 173. [57] Es sei denn, der Zahler hat in betrügerischer Absicht gehandelt, § 675v Abs. 3 Satz 3 BGB. [58] Begr. Reg-E, S. 173. [59] Begr. Reg-E, S. 185. [60] Begr. Reg-E, S. 187. [61] Begr. Reg-E, S. 187. [62] Die Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins sind nur bei typischen Geschehensabläufen anwendbar, d.h. in Fällen, in denen ein bestimmter Sachverhalt feststeht, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder auf einen bestimmten Ablauf als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweist, BGH 05.02.1987, BGHZ 100, 31, 33; BGH 23.01.1997, WM 1997, 1493, 1496; BGH 4.12.2000, NJW 2001, 1140, 1141. [63] Eher bejahend: Begr. RegE, S. 187, 188; verneinend: Franck/Massari, WM 2009, 1117, 1126 f. [64] Einem Fall der Anwendung der Anscheinsbeweis-Grundsätze lag der Sachverhalt zugrunde, dass kurz nach dem Diebstahl einer EC-Karte unter Verwendung dieser Karte und Eingabe der richtigen persönlichen Geheimzahl (PIN) an einem Geldausgabeautomaten Bargeld abgehoben wurde. Es spreche dann grundsätzlich der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Karteninhaber die PIN auf der EC-Karte notiert oder gemeinsam mit dieser verwahrt hat und somit seine Pflicht grob fahrlässig verletzt hat, wenn andere Ursachen für den Missbrauch nach der Lebenserfahrung außer Betracht bleiben, BGH 5.10.2004, NJW 2004, 3623-3626. [65] Im Abbuchungsauftragsverfahren ermächtigt der Zahlungspflichtige nicht nur den Zahlungsempfänger, den diesem geschuldeten Betrag von seinem Konto einzuziehen, sondern erteilt gleichzeitig seinem Kreditinstitut noch den Auftrag, Lastschriften, die von namentlich bezeichneten Personen zu Lasten seines Kontos vorgelegt werden, auszuführen, Werner, in: Langenbucher, Zahlungsverkehr, § 2, Rn. 5. [66] Begr. Reg-E, S. 165; Begr. Reg-E, S. 177; Begr. Reg-E, S. 188. [67] Werner, in: Langenbucher, Zahlungsverkehr, § 2, Rn. 4. [68] Begr. Reg-E, S. 177. [69] Begr. Reg-E, S. 177. [70] Begr. Reg-E, S. 182. [71] Jedoch bleiben gem. § 675x Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB mit einem etwaigen Währungsumtausch zusammenhängende Gründe außer Betracht, wenn der zwischen den Parteien vereinbarte Referenzwechselkurs zugrunde gelegt wurde. [72] Begr. Reg-E, S. 188. [73] Begr. Reg-E, S. 188. [74] Vorteil, dass der Zahlungsvorgang zu einem früheren Zeitpunkt endgültig wird. [77] Vgl. § 676b Abs. 4 BGB a. F., § 676e Abs. 5 Satz 2 BGB a. F. [78] Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums.
|