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Wiederholungs- und Vertiefungsfragen

 

Arbeitsrecht

1. Muss bei einer personenbedingten Kündigung eine Abmahnung erfolgen?

Die Abmahnung erfüllt drei Funktionen:

  • 1. Hinweisfunktion
  • 2. Ermahnungsfunktion
  • 3. Warnfunktion

Sie soll den Arbeitnehmer zunächst auf sein Fehlverhalten hinweisen und ihn davor warnen, dass im Wiederholungsfall sein Fehlverhalten zu einer Kündigung führen wird.
Die Abmahnung knüpft daher an ein steuerbares Verhalten des Arbeitnehmers.
Die personenbedingte Kündigung knüpft in der Regel nicht an ein steuerbares Verhalten des Arbeitnehmers; daher macht die Warnfunktion keinen Sinn.

Bei personenbedingtem Grund kann jedoch ein Hinweis auf Änderung des Verhaltens notwendig sein, wenn der personenbedingte Grund dadurch beseitigt werden kann: Entzugstherapie bei Sucht, Therapie bei anderen Krankheiten, Versuch des Erwerbs einer für die Berufsausübung notwendigen Lizenz. Hierbei handelt es sich nicht um eine Abmahnung, sondern um den Hinweis, alles zu tun, um den personenbedingten Grund zu beseitigen.

Es handelt sich hier um „steuerbares Verhalten“, mit dem der Arbeitnehmer sich bemühen kann, den Kündigungsgrund zu beseitigen. Auch diese Chance muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einräumen. Die Grenze zur Abmahnung bei verhaltensbedingten Gründen ist fließend.

 

2. Handelt es sich bei einer Kündigung wegen eines Alkoholproblems eines Arbeitnehmers um eine personen- oder verhaltensbedingte Kündigung?

Bei der Kündigung wegen eines Alkoholproblems ist zu unterscheiden:

(1) Es handelt sich um eine personenbedingte Kündigung, wenn der Arbeitnehmer alkoholabhängig ist und auf Grund der Suchterkrankung nicht mehr in der Lage ist, seine arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen.
Der Arbeitnehmer ist nicht mehr im Stande seinen Alkoholkonsum zu steuern.
Aber: den Arbeitgeber trifft die Obliegenheit, den Arbeitnehmer zu einer Entziehungskur aufzufordern. Erst wenn der Arbeitnehmer dies ablehnt oder die Kur erfolglos ist, kann eine Kündigung erfolgreich ausgesprochen werden.

(2) Eine verhaltensbedingte Kündigung kommt in Betracht, wenn der Arbeitnehmer pflichtwidrig handelt, indem er alkoholisiert zur Arbeit erscheint.

Da der Arbeitgeber zunächst nur den äußeren Zustand erkennen kann (nämlich einen Alkoholisierungsgrad), wird er zunächst eine Abmahnung aussprechen und dann – bei Wiederholung – verhaltensbedingt kündigen. Trägt nun der Arbeitnehmer vor, dass er süchtig ist, geht die verhaltensbedingte Kündigung ins Leere. Sie ist unwirksam.
Der Arbeitnehmer ist zunächst zu einer Suchttherapie aufzufordern. Lehnt er das ab oder schlägt sie fehl, kann eine personenbedingte Kündigung erfolgreich ausgesprochen werden.

 

 

Gesellschaftsrecht

Wie lässt sich der Formwechsel (§§ 190 ff. UmwG) dogmatisch begründen?

Seit dem In-Kraft-Treten des Umwandlungsgesetzes im Jahre 1995 herrscht Streit über die Rechtsnatur des Formwechsels.

Nach einer Auffassung handelt es sich dabei um den Wechsel des äußeren Rechtskleides, wobei der Rechtsträger seine Identität umfassend beibehält, sog. Einheitstheorie (Meister/Klöcker, in: Kallmeyer, UmwG, 3. Auflage 2006, § 190, Rn. 6, § 197, Rn. 7; Stengel/Schwanna, in: Selmer/Stengel, UmwG, 2. Auflage 2007, § 190, Rn. 4). Begründet wird dies mit dem sog. Identitätskonzept, welches den §§ 190 UmwG als gesetzgeberischer Gedanke zugrunde liegt. Nach der Begründung des Regierungsentwurfes ist das Grundprinzip des Formwechsels die wirtschaftliche, personelle und rechtliche Identität des Rechtsträgers vor und nach seiner Umwandlung (vgl. Begr. RegE zum fünften Buch – Formwechsel, bei Widmann/Meyer, Begr. UmwG, S. 113).

Zweifel an diesem Befund kommen allerdings dadurch auf, dass § 197 UmwG auf die Gründungsvorschriften der neuen Rechtsform verweist. Dies scheint merkwürdig, da ein „identischer Rechtsträger“ eigentlich nicht neu gegründet werden müsste, sondern weiter existiert. Kritiker der Einheitstheorie verweisen zudem darauf, dass das Gründungsrecht nicht „entsprechend“ anzuwenden ist, sondern nach dem Wortlaut des § 197 UmwG unmittelbar gilt. Dies spreche für eine tatsächlich stattfindende Neugründung des aufnehmenden Rechtsträgers (Bärwaldt/Schabacker, ZIP 1998, 1293 f.). Die Einheitstheorie erweist sich auch insoweit als problematisch, als dass ein Rechtskleid nicht von einem Rechtsträger abgelöst werden kann, sondern einen konstitutiven Bestandteil der Gesellschaft darstellt (Hirte, KapGesR, 5. Auflage 2006, Rz. 6.206 m. w. N.). Daher wird vertreten, das Identitätskonzept des Gesetzgebers sage allein aus, dass der formwechselnde Rechtsträger nicht liquidiert wird und keine Vermögensübertragung stattfindet. Es handele sich bei dem Formwechsel um eine modifizierte Neugründung mit gesetzlicher Fiktion der Kontinuität, sog. Trennungstheorie (Bärwaldt, in: Selmer/Stengel, UmwG, 2. Auflage 2007, § 197, Rn. 3; Joost, in: Lutter, UmwG, 3. Auflage 2004, § 110, Rn. 5).

Die Vertreter der Einheitstheorie entgegnen der Kritik mit einer teleologischen Reduktion des § 197 UmwG. Nicht sämtliche Gründungsvorschriften sollen anwendbar sein, da ansonsten tatsächlich eine Neugründung erforderlich wäre. Es gehe bei § 197 UmwG vielmehr um eine Gewährleistung eines Umgehungsschutzes gewisser Gründungsanforderungen, welcher von dem Gesetzgeber unmissverständlich gewollt sei. So sollen insbesondere die Kapitalaufbringungsvorschriften der Kapitalgesellschaften entsprechend Anwendung finden. Die Verweisung auf die Gründungsvorschriften einer Personenhandelsgesellschaft sei hingegen gegenstandslos. Die §§ 105 ff. HGB gölten ohnehin als zwingendes Recht (so etwa Decher, in: Lutter, UmwG, 3. Auflage 2004, § 197, Rn. 5 ff.).

 

 
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