Zwischenprüfung
Im Rahmen des Grundstudiums muss eine Zwischenprüfung auf der Grundlage studienbegleitender Prüfungen spätestens bis zum Ende des fünften Semesters absolviert werden. Es findet am Ende des fünften Semesters keine gesonderte Blockprüfung statt; allein das Bestehen der Prüfungsleistungen führt zu einer erfolgreichen Zwischenprüfung und wird mit einem qualifizierten Zeugnis bescheinigt. Die Zwischenprüfung richtet sich nach den Vorschriften der Studien- und Prüfungsordnung vom 19. Juni 2013. Für die Zwischenprüfung und dem damit einhergehenden erfolgreichen Abschluss des Grundstudiums müssen die folgenden zehn Prüfungsleistungen mit mindestens vier Punkten erbracht werden.
Zivilrecht | Öffentliches Recht | Strafrecht | Grundlagen des Rechts |
1 Hausarbeit
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1 Hausarbeit
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1 Hausarbeit
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1 Klausur |
3 Klausuren
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2 Klausuren
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1 Klausur
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