Grundstudium

Lehrveranstaltungen
Im dreisemestrigen Grundstudium stehen Pflichtvorlesungen mit begleitenden Arbeitsgemeinschaften in den drei großen Studieneinheiten Zivilrecht, Öffentliches Recht und Strafrecht im Mittelpunkt.
Zum Grundstudium gehören die folgenden Pflichtvorlesungen.
Zivilrecht
Semester | Vorlesung |
1. Semester |
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2. Semester |
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3. Semester |
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Öffentliches Recht
Semester | Vorlesung |
1. Semester |
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2. Semester |
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3. Semester |
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Strafrecht
Semester | Vorlesung |
1. Semester |
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2. Semester |
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3. Semester |
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Grundlagen des Rechts
Das Grundstudium umfasst neben den Pflichtvorlesungen Lehrveranstaltungen zu den methodischen, philosophischen, theroretischen, geschichtlichen und gesellschaftlichen Grundlagen des Rechts oder (Staats-)Kirchenrechts. Hierzu gehören folgenden Lehrveranstaltungen:
- Römische und Europäische Rechtsgeschichte
- Rechtsphilosophie
- Rechtssoziologie
- Einführung in das internationale Recht
In den Grundlagenveranstaltungen wird am Ende der Vorlesungszeit jeweils eine Klausur angeboten. Die erfolgreiche Teilnahme an mindestens einer dieser Grundlagenveranstaltungen bis zum Ende des 5. Semesters ist Pflicht.
Allgemeine Informationen
Es handelt sich hierbei um Lehrveranstaltungen, die von Hochschullehrern bzw. Hochschullehrerinnen geleitet und in denen juristische Falllösungen entwickelt werden.
Der Lehrstoff wird am Ende der Vorlesungszeit durch Klausuren abgefragt. Gegenstand einer Klausur können praktische Fälle und/oder theoretische Themen sein; die Bearbeitungszeit beträgt 120 bis 180 Minuten.
Mit Beginn der vorlesungsfreien Zeit werden zusätzlich Hausarbeiten zur selbständigen Bearbeitung ausgegeben und müssen spätestens am letzten Tag der vorlesungsfreien Zeit wieder zur Korrektur abgegeben werden; die Bearbeitungszeit ist auf drei Wochen angelegt.
Zweite Klausur
Zu jeder der in § 9 Absatz 3 der Studien- und Prüfungsordnung vom 19. Juni 2013, zuletzt geändert am 13. Dezember 2017, genannten Lehrveranstaltungen werden pro Semester zwei Klausuren angeboten. An der zweiten Klausur kann nur teilnehmen, wer an der ersten Klausur teilgenommen hat oder aus einem wichtigen Grund i. S. v. § 20 der vorgenannten Studien- und Prüfungsordnung nicht teilnehmen konnte. Der wichtige Grund muss vom Prüfling unverzüglich dem Prüfungsamt angezeigt und glaubhaft gemacht werden.
Sollten Studierende einen oder mehrere Prüfungstermine im Grund- oder Hauptstudium aus Krankheitsgründen nicht wahrnehmen können, dann nutzen diese bitte das Formular zur Prüfungsunfähigkeit im Grund- und Hauptstudium.
Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen im Grundstudium
Nach § 13 SPO vom 19. Juni 2013, zuletzt geändert am 13. Dezember 2017, werden auf Antrag Studien- und Prüfungsleistungen, die nicht an der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Hamburg oder nicht im gegenwärtigen Studiengang erbracht worden sind, anerkannt, sofern keine wesentlichen Unterschiede zwischen den erworbenen und den nach dieser Ordnung zu erwerbenden Studien- und Prüfungsleistungen bestehen. Bitte nutzen Sie für die Antragstellung das Antragsformular.