Hamburger Freischuss-Regelung verabschiedet!
28 May 2017, by Internetredaktion

Photo: Hamburg
Am 10. Mai 2017 hat die Hamburger Bürgerschaft der JAG-Reform zugestimmt, in deren Rahmen auch eine Freischuss-Regelung für Law Clinics enthalten ist. Die RLC Hamburg hatte diese Regelung initiiert und gemeinsam mit dem Justizprüfungsamt, der Justizbehörde und der Bucerius Law School ausgearbeitet. Die Änderung des HmbJAG wird nun innerhalb eines Monats ausgefertigt und im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt in Kraft verkündet werden, dann tritt sie in Kraft. Dies ist bundesweit die erste Freischuss-Regelung für Law Clinics.
§ 26 Abs. 2 HmbJAG wird damit um eine neue Nr. 5 erweitert. § 26 HmbJAG wird damit auszugsweise lauten wie folgt:
§ 26 HmbJAG – Freiversuch
(1) Hat ein Prüfling nach ununterbrochenem Studium der Rechtswissenschaft seinen Antrag auf Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung spätestens einen Monat vor Ende des neunten Semesters oder einen Monat nach Ende des dreizehnten Trimesters an das Prüfungsamt gerichtet, so gilt die Prüfung im Falle des Nichtbestehens als nicht unternommen (Freiversuch). […]
(2) Bei der Berechnung der Semester- beziehungsweise Trimesterzahl nach Absatz 1 bleiben unberücksichtigt […]
5. bis zu sechs Monate, wenn der Prüfling mindestens ein Jahr an einem Programm einer Hochschule im Geltungsbereich dieses Gesetzes zur vertieften praxisorientierten Aus- und Fortbildung für eine ehrenamtliche Rechtsberatung teilgenommen sowie in diesem Rahmen mindestens über ein Semester ehrenamtliche Rechtsberatung geleistet hat, sofern die Hochschule bescheinigt, dass die Teilnahme an diesem Programm einen erheblichen Teil des Studienaufwands des Prüflings während dieses Zeitraums dargestellt hat und weder die Teilnahme an dem Programm noch Teile hiervon in anderer Weise als nach § 13 Absatz 5 Satz 1 zur Erfüllung von Zulassungsvoraussetzungen der ersten juristischen Staatsprüfung oder als Prüfungsbestandteile verwendet werden; die Entscheidung über die Anrechnungsfreiheit trifft das Prüfungsamt; Inhalt und Umfang von Programmen im Sinne des ersten Halbsatzes bedürfen der Genehmigung des Prüfungsamtes und werden der zuständigen Behörde bekannt gegeben.
Hier gibt es mehr Informationen zu den Vorarbeiten der RLC Hamburg für diese Freischuss-Regelung.
Hier findet sich der Gesetzgebungsvorgang mit allen Drucksachen.