Benutzungsordnung Zentralbibliothek Recht
§ 1 Zweck der Bibliothek
- Die Zentralbibliothek Recht dient der Forschung, der Lehre sowie sonstiger wissenschaftlicher Arbeit, der Weiterbildung und der Information auf dem Gebiet der Rechtswissenschaft. Sie ist - vorbehaltlich der Regelungen in §§ 5 und 6 - Präsenzbibliothek.
- Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich.
§ 2 Zulassung zur Benutzung
- Zur Benutzung der Bibliothek und ihrer Bestände in den Räumen der Bibliothek (Präsenzbenutzung) sind alle Bibliotheksbesucher und Bibliotheksbesucherinnen zugelassen, die im Besitz eines gültigen Bibliotheksausweises (Bibliothekssystem der Universität Hamburg) sind.
- Der Direktor der Zentralbibliothek Recht kann die Benutzung einschränken, soweit die Platz- oder Personalverhältnisse oder anderweitige vorrangige Benutzungsbedürfnisse dies erfordern. Dies gilt nicht in Bezug auf die Professorinnen und Professoren der Fakultät für Rechtswissenschaft.
- Andere als die in Abs. 1 genannten Personen können durch den Direktor der Zentralbib-liothek Recht zur Benutzung zugelassen werden, wenn dem keine wichtigen Gründe ent-gegenstehen; ihnen wird auf Antrag ein Bibliotheksausweis ausgestellt.
- Beim Betreten und Verlassen der Bibliothek findet eine (elektronische) Kontrolle des Bibliotheksausweises statt. Es besteht die Möglichkeit, zum Zwecke der Beantragung ei-nes Bibliotheksausweises die Bibliothek nach vorheriger Anfrage beim Informationstresen im Foyer des Rechtshauses in den dazu ausgewiesenen Zeiten zu betreten. Für Gastwis-senschaftler und Gastwissenschaftlerinnen, die auf Einladung eines Mitglieds des Lehr-körpers an der Fakultät für Rechtswissenschaft tätig sind, kann eine Zugangskarte zur Nutzung der Bibliothek für einen begrenzten Zeitraum zur Verfügung gestellt werden.
§ 3 Allgemeine Rechte und Pflichten des Benutzers/der Benutzerin
- Wer die Zentralbibliothek Recht benutzt, hat die Vorschriften der Benutzungsordnung zu beachten sowie den Anordnungen des Bibliothekspersonals Folge zu leisten und haftet nach den allgemeinen Bestimmungen für Schäden und Nachteile, die der Bibliothek aus der Nichterfüllung dieser Pflichten entstehen.
- Auf Verlangen des Bibliotheks- und Sicherheitspersonals ist der Bibliotheksausweis im Original vorzuzeigen. Bei Zugangseinschränkungen ist es zudem erforderlich, einen Studierenden- oder Referendarausweis als Nachweis für die Nutzungsberechtigung bereit zu halten (in Zusammenhang mit § 2 Abs. 2).
- Bei der Benutzung der Bibliothek ist Rücksicht auf die anderen Benutzer und Benutzerinnen zu nehmen.
- Essen, Trinken und Rauchen (E-Zigaretten inbegriffen) sowie störendes Musikhören sind in der Zentralbibliothek Recht einschließlich der Treppen, Flure, Kopierräume und Toiletten nicht erlaubt. Das Trinken von Wasser aus durchsichtigen Flaschen ist gestattet. Für Gruppenarbeiten sind spezielle Bereiche (Gruppenarbeitsräume und Gruppenarbeitszonen) vorgesehen.
- Telefonieren ist den Besucherinnen und Besuchern im gesamten Bibliotheksbereich einschließlich der Gruppenarbeitsbereiche nicht gestattet. Hierzu zählt auch das Aufnehmen und Abhören (ohne Kopfhörer) von Sprachnachrichten.
- Undurchsichtige Taschen (mit Ausnahme von Laptopsleeves) und Gepäckstücke sowie größere Gegenstände, Nahrungsmittel und Getränke (mit Ausnahme von Wasser in durchsichtigen Flaschen) dürfen nicht in die Zentralbibliothek Recht mitgebracht werden. Das Mitbringen von Tieren ist nicht gestattet.
- Das Bibliotheksgut ist sorgfältig und pfleglich zu behandeln und vor Beschädigungen und Verlust zu bewahren. Beschädigungen sind der Bibliotheksaufsicht unverzüglich mitzuteilen. Es ist nicht erlaubt, Anmerkungen, Notizen und andere Markierungen oder Haftzettel in den von der Bibliothek zur Verfügung gestellten Medien anzubringen. Insbesondere das Entfernen von Seiten stellt eine Sachbeschädigung dar und kann strafrechtlich verfolgt werden. Die Benutzer und Benutzerinnen sollen den Zustand der ihnen ausgehändigten Bücher oder anderer Bibliotheksgegenstände beim Empfang bzw. vor der Benutzung prüfen und erhebliche Beschädigungen dem Bibliothekspersonal unverzüglich anzeigen.
- Für die Beschädigung oder den Verlust von Bibliotheksgut hat der Benutzer oder die Benutzerin nach den allgemeinen Bestimmungen Ersatz zu leisten, wobei ihn oder sie die Beweislast dafür trifft, dass die Pflichtverletzung nicht zu vertreten ist (entsprechend § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Im Haftungsfalle ist voller Ersatz zu leisten. Art und Höhe der Ersatzleistung stellt die Bibliotheksleitung nach pflichtgemäßer Schadensprüfung fest.
- Nach der Benutzung ist das Bibliotheksgut unverzüglich an seinen vorgesehenen Regalplatz zurückzustellen.
- Das Bibliothekspersonal ist berechtigt, die mitgeführten Materialien und Behältnisse auf deren Inhalt zu kontrollieren.
§ 4 Besondere Benutzungsbedingungen
- Die Bibliotheksleitung kann die Benutzung einzelner Werke (z.B. Loseblattsammlungen, Zeitschriften, Entscheidungssammlungen, sonstige Periodika sowie Festschriften, Nachschlagewerke und Raritäten) beschränken oder von besonderen Bedingungen abhängig machen.
- Es dürfen nur diejenigen Bücher mit an den Arbeitsplatz genommen werden, die für die Arbeit unmittelbar benötigt werden, höchstens jedoch acht Bände. Bei Verstößen gegen diese Regelung werden die überzähligen Bücher abgeräumt. Weitere Maßnahmen bleiben vorbehalten.
- Fotokopien aus Buchbeständen der Zentralbibliothek Recht können auf den dazu in den Räumen der Bibliothek aufgestellten Kopier- und Scangeräten hergestellt werden, soweit der Zustand der Vorlage dies gestattet. Die Entscheidung darüber trifft die Bibliotheksleitung. Die Beachtung von Urheberrechten obliegt den Benutzerinnen und Benutzern. Die Bibliothek ist zur Herstellung von Fotokopien nicht verpflichtet.
- Feste Arbeitsplätze für eine bestimmte Zeit werden auf Antrag an bestimmte Personengruppen (Examenskandidaten und Examenskandidatinnen, Masterkandidaten und Masterkandidatinnen, Promovierende und Schwerbehinderte, die an der Fakultät Rechtswissenschaft studieren) vergeben, sofern dafür eine Notwendigkeit besteht und die Räumlichkeiten es zulassen. Diesen Personengruppen ist es gestattet, bis zu acht Bücher, mit Ausnahme von Loseblattsammlungen, Zeitschriften, Entscheidungssammlungen und sonstigen Periodika sowie Festschriften und Nachschlagewerken auf ihren Tischen zu belassen. Alle Privatsachen sind bei Verlassen der Bibliothek zu entfernen. Examenskandidaten und Examenskandidatinnen können einen festen Arbeitsplatz ab dem Ausgabetermin der Prüfungsarbeit bei der Bibliothek reservieren lassen.
- Die Internetbenutzung an OPAC-Geräten dient allein der Forschung und dem Studium. Recherchen und Ausdrucke, die nicht diesen Zwecken dienen, sind unzulässig.
- Die Bibliothek gewährt behinderten und chronisch kranken Menschen geeignete Nachteilsausgleiche. Für Studierende wird § 3 Abs. 6 Satz 2 HmbHG zu Grunde gelegt und in Zweifelsfällen die oder der von der Hochschule gewählte Beauftragte für die Belange der behinderten Studierenden beteiligt.
§ 5 Ausleihe
- Bücher und andere Medien werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ausgeliehen. Bestände aus dem Referenzbestand im Zeitschriftenlesesaal, Loseblattsammlungen, Zeitschriften, Entscheidungssammlungen, sonstige Periodika sowie Festschriften und Nachschlagewerke werden grundsätzlich nicht ausgeliehen.
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An Studierende und Stadtleser können je zwei Bücher, an Examenskandidaten und Examenskandidatinnen während der Zeit der Examenshausarbeit je vier Bücher von Freitag 14:00 Uhr bis Montag 10:00 Uhr ausgeliehen werden.
Die Ausgabe der Bücher erfolgt jeweils am Freitag in der Zeit von 14:00 – 17:00 Uhr. Die Ausleihe erfolgt grundsätzlich nur gegen Vorlage des Bibliotheksausweises des Bibliothekssystems der Universität Hamburg im Original. Soweit eine elektronische Verbuchung der auszuleihenden Bücher nicht möglich ist, erfolgt die Ausleihe ebenfalls nur gegen Vorlage des Bibliotheksausweises. Mit der Ausleihverbuchung und der Aushändigung durch das Bibliothekspersonal gilt das Medium als durch die registrierte Person entliehen. Die Person, auf deren Namen der vorgelegte Ausweis ausgestellt bzw. die Registrierung erfolgt ist, trägt die Verantwortung für das entliehene Medium. Das Abhandenkommen des Bibliotheksausweises ist unverzüglich anzuzeigen.
(2a) Nach Maßgabe von Abs. 2 können maximal vier Bücher durch Studierende mit Kindern unter 12 Jahren (nachzuweisen durch Vorlage der Geburtsurkunde und des Lichtbildausweises der oder des Studierenden) montags bis freitags zwischen 8:00 und 17:00 Uhr für die Dauer von maximal einer Woche ausgeliehen werden. Die Bibliothek behält sich vor, stark nachgefragte Bücher von dieser Ausleihmöglichkeit auszuschließen oder diese vor Ablauf der vereinbarten Leihfrist zurück zu fordern. -
Für Bücher, die nicht oder nicht rechtzeitig zurückgegeben werden, wird die Person haftbar gemacht, auf deren Namen die Ausleihe verbucht worden ist. Die Haftung umfasst die Kosten einer Ersatzbeschaffung. Die Bibliothek ist zu einer Ersatzbeschaffung ohne weitere Mahnung berechtigt. Zusätzlich werden Verwaltungsgebühren entsprechend der „Gebührenordnung der Staats- und Universitätsbibliothek Hamburg Carl von Ossietzky“ erhoben. Macht der Entleiher oder die Entleiherin geltend, dass er oder sie die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, so trifft ihn oder sie die Beweislast (entsprechend § 280 Abs. 1 BGB).
- Professoren und Professorinnen der Fakultät für Rechtswissenschaft können Bücher in unbegrenzter Zahl mit einer Ausleihfrist von vier Wochen und einer anschließenden Ku-lanzfrist von 183 Tagen ausleihen. Innerhalb dieser Kulanzfrist müssen Bücher nur zurück-gegeben werden, soweit andere Benutzer oder Benutzerinnen sie angefordert haben. Die Beschränkungen des Abs. 1 Satz 2 gelten für diesen Benutzerkreis nicht (unter Berücksich-tigung von § 4 Abs. 1). Die in Abs. 1 Satz 2 genannten Medien können von Professoren und Professorinnen der Fakultät für Rechtswissenschaft für maximal einen Tag entliehen werden.
- Für wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Fakultät für Rechtswissenschaften gilt Abs. 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass Loseblatt-Sammlungen und Zeitschriften (gebundene Zeitschriftenjahrgänge und ungebundene Zeitschriftenhefte des laufenden Jahrgangs) nicht ausgeliehen werden können.
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Lehrbeauftragte der Fakultät für Rechtswissenschaft können Bücher mit einer Ausleihfrist von 4 Wochen ausleihen.
Doktoranden und Doktorandinnen, Habilitanden und Habilitandinnen, die in keinem Anstellungsverhältnis mit der Universität Hamburg stehen, können auf Antrag zur Benutzung der Zentralbibliothek Recht und ihrer Einrichtungen einschließlich der Ausleihe von Büchern mit einer Ausleihfrist von vier Wochen zugelassen werden, wenn sie eine besondere wissenschaftliche und institutionelle Verbindung mit einem Professor oder einer Professorin der Fakultät für Rechtswissenschaft aufweisen, die über den Status als Doktorand oder Doktorandin oder Habilitand oder Habilitandin hinausreicht, und wenn die Verfügbarkeit der ausgeliehenen Bücher an der Fakultät für Rechtswissenschaft sowie deren ordnungsgemäße Rückgabe gewährleistet sind. - Für Gastwissenschaftler und Gastwissenschaftlerinnen, die auf Einladung eines Mitglieds des Lehrkörpers an der Fakultät für Rechtswissenschaft tätig sind, gilt Abs. 6 entsprechend für die Dauer ihres Aufenthalts an der Universität Hamburg.
- Professoren, Professorinnen und wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen anderer Fakultäten der Universität Hamburg und anderer staatlicher Hochschulen nach § 1 HmbHG können montags bis freitags von 8 bis 17 Uhr Bücher mit einer Ausleihfrist von vier Wochen ausleihen.
§ 6 Zulassung zur Ausleihe in besonderen Fällen
Andere als die in § 5 aufgeführten Benutzer und Benutzerinnen können Bibliotheksgut außerhalb der Räume der Bibliothek nur kraft einer besonderen Zulassung als Entleiher bzw. Entleiherin benutzen. Über die Zulassung entscheidet der Direktor der Zentralbibliothek Recht. Die Zulassung kann beschränkt sowie befristet werden.
§ 7 Ordnungsmaßnahmen, Ausschluss von der Benutzung
- Der Direktor der Zentralbibliothek trifft im Falle von Störungen des Bibliotheksbetriebs die erforderlichen Maßnahmen, um den ordnungsgemäßen Betrieb der Bibliothek zu gewährleisten.
- Verstößt ein Benutzer oder eine Benutzerin schwerwiegend oder wiederholt gegen die Bestimmungen der Benutzungsordnung, so kann er oder sie von der Bibliotheksleitung vorübergehend von der Benutzung der Bibliothek einschließlich der Bücherausleihe aus-geschlossen werden. Gleiches gilt bei Verstößen gegen das Hausrecht, Sachbeschädigung, Diebstahl oder bei versuchtem Diebstahl.
- Gegen Benutzer oder Benutzerinnen der Bibliothek, die im Bereich der Bibliothek beim Telefonieren mit einem Mobiltelefon angetroffen werden, kann ein sofort vollziehbares Bibliotheksverbot für die Dauer von einem Tag bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu vier Wochen verhängt werden.
- Wer ohne gültigen Original-Ausweis die Zugangskontrollanlage durchschreitet, kann sofort vollziehbar für die Dauer eines Tages von der Benutzung der Bibliothek ausge-schlossen werden. Dasselbe gilt für Personen, die andere Personen mit ihren Ausweisen in die Bibliothek hereinlassen. Im Wiederholungsfall kann das Bibliotheksverbot bis zu vier Wochen verhängt werden.
§ 8 Haftungsausschluss
Für den Verlust oder die Beschädigung von Gegenständen, die in die Bibliothek mitgebracht wurden, wird nicht gehaftet. Gleiches gilt für Schäden, die daraus entstehen, dass bestellte Medien nicht oder verspätet dem Benutzer oder der Benutzerin zur Verfügung gestellt werden.
§ 9 Öffnungszeiten
- Die regelmäßigen Öffnungszeiten werden durch Aushang bekannt gegeben.
- Aus triftigen Gründen kann die Bibliothek zeitweilig geschlossen werden. Eine Schließung wird rechtzeitig und unter Angabe des Grundes durch Aushang bekannt gegeben.
§ 10 Entgelte
Für die Benutzung der Bibliothek gilt die „Gebührenordnung der Staats- und Universitätsbibliothek Hamburg Carl von Ossietzky“, die auf der Homepage der Zentralbibliothek Recht in ihrer aktuellen Fassung verlinkt ist. In der Zentralbibliothek Recht ist nur eine bargeldlose Zahlung der Gebühren (über ein EC-Telecash-Gerät) möglich.
§ 11 Hausrecht, Ordnungsgewalt
Das Hausrecht und die Ordnungsgewalt im Bereich der Zentralbibliothek Recht übt der Direktor der Zentralbibliothek Recht gem. § 81 Abs. 4 Satz 2 HmbHG aus.
§ 12 Inkrafttreten
Die Benutzungsordnung tritt in der vorliegenden Fassung sofort in Kraft. Sie tritt an die Stelle der Benutzungsordnung in der Fassung vom 1. Januar 2014.
Hamburg, den 1. Oktober 2019
Prof. Dr. Tilman Repgen
Direktor der Zentralbibliothek Recht