Hausrecht
Das Hausrecht und die Ordnungsgewalt im Bereich der Zentralbibliothek Recht übt der Direktor der Zentralbibliothek Recht gem. § 81 Abs. 4 Satz 2 HmbHG aus. In der Verfügung zur Inanspruchnahme polizeilicher Hilfe durch das Aufsichtspersonal der Zentralbibliothek Recht werden Regelungen zur Ausübung des Hausrechts getroffen.
Verfügung über die Inanspruchnahme polizeilicher Hilfe durch das Aufsichtspersonal der Zentralbibliothek Recht
- Zuständig für den Bereich der Zentralbibliothek Recht ist das Polizeikommissariat 17, Sedanstr. 26, Tel. +49 40 428 65 - 17 10.
- Wenn polizeiliche Hilfe benötigt wird, ist diese stets über die Notrufnummer 110 anzufordern.
- Bei Gefahr für Leib und Leben wird sofort die Polizei gerufen. Das gilt insbesondere, wenn jemand mit körperlicher Gewalt angegriffen wird.
- Die Polizei kann auch gerufen werden, wenn ein Hausverbot gegen einen Besucher der Zentralbibliothek Recht erlassen worden ist, der Betroffene sich aber ernsthaft und nachhaltig weigert, die Bibliothek zu verlassen.
- Die Polizei darf in solchen Fällen nur gerufen werden, wenn die sofortige Durchsetzung des Hausverbots zur Aufrechterhaltung eines geordneten Bibliotheksbetriebs geboten ist.
- Die Entscheidung über das Anfordern polizeilicher Hilfe trifft der Direktor der Zentralbibliothek Recht (Tel. +49 40 428 38 - 45 59) und in seiner Vertretung die Leiterin der Bibliotheksverwaltung (Tel. +49 40 428 38 - 45 70. Wenn niemand von ihnen erreichbar ist, entscheidet das Aufsichtspersonal nach eigenem Ermessen. - Die im Aufsichtsdienst eingesetzten Angehörigen des Bibliothekspersonals sind berechtigt, in meinem Namen das Hausrecht für die Zentralbibliothek Recht wahrzunehmen und zur Aufrechterhaltung der Bibliotheksordnung sofort vollziehbare Hausverbote auszusprechen.
- Das Personal des Sicherheitsdienstes übt diese Kompetenz im - ggf. stillschweigenden - Einverständnis mit dem Bibliothekspersonal in abgeleiteter Weise aus. Das bedeutet, dass im Konfliktfall die Angehörigen des Bibliothekspersonals die ausschlaggebende Entscheidung treffen können. Ist kein Angehöriger des Bibliothekspersonals anwesend oder erreichbar, übt das Personal des Sicherheitsdienstes das Hausrecht aus; das gilt generell in den Zeiten Montag bis Mittwoch von 19.00 h und Donnerstag bis Freitag von 17.00 h bis zur Schließung sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen während der gesamten Öffnungszeiten. Die Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes sind dann auch zum Ausspruch eines Hausverbots befugt. - Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss auch beim Ausspruch eines Hausverbots beachtet werden.
Hamburg, den 20. Januar 2017
Prof. Dr. Tilman Repgen
Direktor der Zentralbibliothek Recht