Hausrecht
Hausrecht
Regelungen zum Hausrecht der Universität Hamburg finden sich in der Amtlichen Bekanntmachung Nr. 25 vom 4. März 2022, veröffentlicht durch den Präsidenten der Universität Hamburg (https://www.fid.uni-hamburg.de/hausordnung-universitaet.pdf). Die nachfolgenden Ausführungen geben die für die Zentralbibliothek Recht relevanten Bestimmungen in gekürzter Form wieder.
1. Zur Ausübung des Hausrechts sind befugt:
„(5) Die Präsidentin oder der Präsident überträgt die Befugnis zur Ausübung des Hausrechts auf:
[…]
h) das Bibliothekspersonal für die Räumlichkeiten der entsprechenden Bibliotheken, Fachbibliotheken, Seminare und Buchsammlungen“[1]
und
„(7) Sind in bzw. für bestimmte räumliche Bereiche und Flächen Standort- bzw. Service-Teams, Sicherheits-, Wach- oder Schließdienste oder sonstige Aufsichtspersonen eingesetzt (z. B. in Bibliotheken, auf Parkflächen), üben diese Personen das Hausrecht für den jeweiligen Bereich, ggf. neben den unter (5) genannten Personen, aus.“[2]
2. Zu den Kompetenzen der das Hausrecht ausübenden Personen heißt es:
„(9) Die das Hausrecht ausübenden Personen sind dazu ermächtigt, in den ihrem Verantwortungsbereich zuzurechnenden Räumlichkeiten in eigener Entscheidung geeignete und erforderliche Maßnahmen zur Beseitigung von Störungen des Hausfriedens und des geordneten Lehrbetriebs zu treffen.
(10) Die Ausübung des Hausrechts beinhaltet u. a. das Recht:
a) einen Raum-, Haus- oder Platzverweis auszusprechen; dieser beinhaltet die Aufforderung, die Räumlichkeit, das Gebäude oder das Grundstück umgehend zu verlassen und gilt je nach konkreter Ausgestaltung des Verfügenden bis zu einem bestimmten Zeitpunkt (z. B. für die Restdauer einer Lehrveranstaltung), maximal bis 24.00 Uhr bzw. Schließung bzw. Ende der Öffnungszeiten der Räumlichkeit des jeweiligen Tages;
b) das Betreten von Räumlichkeiten von einer Bedingung abhängig zu machen und eine Nachweiskontrolle durchzuführen (z. B. Vorzeigen eines Bibliotheksausweises […])“[3]
3. Zur Inanspruchnahme polizeilicher Hilfe sind berechtigt:
„(13) Der Präsidentin oder dem Präsidenten sowie ihrer oder seiner Vertretung bleibt vorbehalten:
a) ein Hausverbot auszusprechen,
b) Strafantrag wegen Hausfriedensbruch zu stellen,
c) die Polizei um Amtshilfe zu ersuchen.
(14) Abweichend von Nr. 13 lit. c) sind die das Hausrecht ausübenden Personen berechtigt, in Gefährdungssituationen, bei Verletzungen von Hausverboten (Hausfriedensbruch) sowie bei der Erforderlichkeit zur sofortigen Durchsetzung von Haus- bzw. Platzverweisen die Polizei direkt und unmittelbar um Amtshilfe zu ersuchen.“[4]
Bezüglich der Hausordnung der Universität Hamburg wird weiter bestimmt:
„(5) Für spezifische Räumlichkeiten (z. B. Labore, Bibliotheken, Sportstätten) können spezielle Nutzungsordnungen erlassen werden. Bereits bestehende Nutzungsordnungen gelten ggf. fort. Weitere spezifische Regelungen in bestimmten Räumlichkeiten und auf bestimmten Flächen können bei Bedarf in Aushängen vor und in den Räumlichkeiten und Flächen bestimmt werden.“[5]
In der Zentralbibliothek Recht wird die Hausordnung der Universität Hamburg ergänzt durch die Benutzungsordnung (https://www.jura.uni-hamburg.de/die-fakultaet/zbr/ueber-uns/rechtliche-grundlagen/benutzungsordnung.html), durch die Regelung für die Benutzung von Gruppenarbeitsräumen und Gruppenarbeitszonen (https://www.jura.uni-hamburg.de/die-fakultaet/zbr/downloads/regelungen-gar.pdf) sowie durch sonstige, durch Aushang bekanntgemachte Bestimmungen.
[1] Universität Hamburg (Hrsg.), Hausordnung der Universität Hamburg, Amtliche Bekanntmachung Nr. 25, 4. März 2022, Abschnitt A, Satz 5, https://www.fid.uni-hamburg.de/hausordnung-universitaet.pdf.
[2] Ebd., Abschnitt A, Satz 7.
[3] Ebd., Abschnitt A, Abs. 9–10.
[4] Ebd., Abschnitt A, Abs. 13–14.
[5] Ebd., Abschnitt B, Abs. 5.