I. Wenn du ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Hochschule/Universität im Ausland absolviert und einen staatlich anerkannten Abschluss erworben hast, wende dich bitte zunächst wegen der Anerkennung deines ausländischen Abschlusses (oder einzelner Studien- und Prüfungsleistungen, insbesondere der sog. Fremdsprachen- und Schlüsselqualifikationsnachweise und praktischen Studienzeiten) an die Justizbehörde der Stadt Hamburg.
Die berufliche Tätigkeit als Volljurist:in (z.B. Richter:in, Rechtsanwältin/Rechtsanwalt) in Deutschland setzt voraus, dass du über die „Befähigung zum Richteramt“ verfügst. Diese erwirbt nach § 5 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG), wer ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität mit der ersten Prüfung und einen anschließenden Vorbereitungsdienst mit der zweiten Staatsprüfung abschließt. Die erste Prüfung setzt sich zusammen aus der universitären Schwerpunktbereichsprüfung und der staatlichen Pflichtfachprüfung.
Die Anerkennung oder förmliche Gleichstellung eines im Ausland erworbenen juristischen Studienabschlusses ist nach den maßgeblichen Vorschriften des Deutschen Richtergesetzes grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. §§ 5, 112 DRiG). Auch die Vorschriften des Rechtes der Europäischen Union sehen eine unmittelbare Anerkennung oder Gleichstellung von juristischen Diplomen nicht vor.
Ausnahme für Spätaussiedler und heimatlose Ausländer
Eine Ausnahme bilden lediglich Vorschriften des Bundesvertriebenengesetzes (siehe § 10 BVFG) und des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet (siehe § 15).
Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst
Es besteht aber die Möglichkeit, zum juristischen Vorbereitungsdienst in Deutschland zugelassen zu werden: Gemäß § 112a DRiG werden Personen, die ein rechtswissenschaftliches Universitätsdiplom besitzen, das in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben wurde und dort den Zugang zur postuniversitären Ausbildung für den Beruf des europäischen Rechtsanwalts gemäß § 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland eröffnet, auf Antrag zum Vorbereitungsdienst zugelassen, wenn ihre Kenntnisse und Fähigkeiten den durch die bestandene staatliche Pflichtfachprüfung nach § 5 Absatz 1 bescheinigten Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen.
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Europäische Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können unter bestimmten Voraussetzungen zur deutschen Rechtsanwaltschaft zugelassen werden. Nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) und der Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft besteht nach Feststellung einer gleichwertigen Berufsqualifikation bzw., sofern diese nicht festgestellt werden kann, nach Ablegung einer auferlegten Eignungsprüfung die Möglichkeit der sofortigen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in Deutschland. Voraussetzung hierfür ist, dass die Bewerber:innen eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, die zum unmittelbaren Zugang zum Beruf einer europäischen Rechtsanwältin bzw. eines europäischen Rechtsanwalts berechtigt.
II. Sollte dein im Ausland erworbener rechtswissenschaftlicher Abschluss nicht als gleichwertig mit dem deutschen Abschluss (erste Prüfung) anerkannt werden und du dennoch die Qualifikation einer Juristin bzw. eines Juristen in Deutschland erlangen wollen, um zum Vorbereitungsdienst zugelassen zu werden, müsstest du dich für das erste Fachsemester im Studiengang Rechtswissenschaft an der Universität Hamburg bewerben. Wegen der Anerkennung einzelner Studien- und Prüfungsleistungen für das rechtswissenschaftliche Grund- und/oder Hauptstudium wende dich bitte an die Referenten unseres Prüfungsamtes.