Einladung zur Vorstellung des Sozialplan Tools durch Pusch Wahlig Workplace Law
1. Juni 2022, von Internetredaktion
Kommt es zu einer Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG, hat der Arbeitgeber den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und mit ihm zu beraten. Während der Interessenausgleich das Ob und Wie der Betriebsänderung regelt, besteht der Zweck des Sozialplans darin, die wirtschaftlichen Folgen für die Arbeitnehmer zu mildern. Sofern der Sozialplan durch die Einigungsstelle zustande kommt, gibt § 112a Abs. 5 BetrVG vor, dass die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen und auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit der Entscheidung für das Unternehmen zu achten ist. Insofern bedarf es wenigstens einer erheblichen Milderung der Nachteile, die aber keinesfalls „überkompensiert“ werden dürfen.
Gerade die Ermittlung des zulässigen Sozialplanvolumens ist schwierig. Für eine genaue Bemessung hat die Kanzlei Pusch Wahlig Workplace Law in Zusammenarbeit mit einem Legal-Tech-Incubator ein Legal-Tech-Tool entwickelt, das die Ermittlung des richtigen Sozialplanvolumens – sowohl für die Seite des Arbeitgebers als auch für die des Betriebsrats – ermöglicht. Durch die Einbeziehung von tagesaktuellen Daten lassen sich ausgleichsbedürftige Nachteile wie voraussichtliche Arbeitslosigkeit, mögliche Einkommensreduzierungen und zu erwartende Rentennachteile konkret berechnen, sodass die Verhandlungen sachgerecht durchgeführt werden können.
Die genaueren Funktionen des Sozialplanlimit Tools werden im Rahmen einer gemeinsamen Veranstaltung mit der Bucerius Law School am 1.6.2022 um 17:00 Uhr im Hörsaal ESA O 221 von der Kanzlei vorgestellt. Um Anmeldung unter arbeitsrecht.jura@uni-hamburg.de wird gebeten.