Aufhebung alter Studienordnungen
Liebe Studierende,
in Anlehnung an unsere STiNE-Nachricht vom Dezember 2016 und das Schreiben vom März 2017 möchten wir Sie – wie bereits auf unser Informationsveranstaltung im letzten Jahr angekündigt – über den weiteren Prozess hinsichtlich der Aufhebung der alten Studien- und Prüfungsordnungen und des Übergangs auf die Studien- und Prüfungsordnung (SPO) vom 19. Juni 2013, zuletzt geändert am 14. Dezember 2016, sowie über das damit einhergehende Anerkennungsverfahren informieren.
Wir kommen erst jetzt wieder auf Sie zu, da wir Ende letzten Jahres eine Änderung unserer SPO angestoßen haben, wonach die Anerkennung Ihrer bisherigen Studien- und Prüfungsleistungen nunmehr von Amts wegen statt ausschließlich auf Antrag erfolgen kann, um das Anerkennungsverfahren für Sie zu vereinfachen.
Wir haben im Studienmanagement bereits intern mit der technischen Umsetzung begonnen und werden Sie sukzessiv auf die SPO umstellen. Dies wird voraussichtlich ab Mitte März bis Ende April für Sie in STiNE sichtbar werden.
Im Folgenden erläutern wir Ihnen, was der Umzug auf die SPO - vorbehaltlich der Veröffentlichung der Änderung der SPO - für Sie bedeuten wird:
1. Anerkennung Zwischenprüfung/Grundstudiumsleistungen
a) Sollten Sie bereits die Zwischenprüfung nach Ihrer derzeit noch geltenden Zwischenprüfungsordnung bestanden haben, wird diese von Amts wegen als Zwischenprüfung im Sinne der SPO anerkannt werden. Ihr Zwischenprüfungszeugnis behält seine Gültigkeit. Sie müssen nichts veranlassen.
b) Sofern Sie keine Zwischenprüfung nach ihrer bisherigen Studienordnung erbringen mussten (betrifft Studienbeginn vor WiSe 2003/04), aber alle erforderlichen Studienleistungen des Grundstudiums im Sinne Ihrer derzeit noch geltenden Studienordnung erfolgreich abgelegt haben, wird aus technischen Gründen in STiNE ein „b“ bei dem Feld Zwischenprüfung eingetragen werden; dieser Eintrag stellt im Rahmen der Umstellung lediglich ein Äquivalent zur Zwischenprüfung dar, nicht aber eine der Zwischenprüfung im Sinne des § 4 Hamburger Juristenausbildungsgesetz (HmbJAG) entsprechende Leistung. Ein Zwischenprüfungszeugnis kann daher nicht ausgestellt werden. Bei der Meldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung müssen Sie dem Justizprüfungsamt die drei kleinen Scheine sowie einen Grundlagennachweis (letzterer wurde erforderlich mit Studienbeginn ab WiSe 2000/01) vorlegen.
c) Für Leistungsnachweise des Grundstudiums, die weder in STiNE eingetragen sind, noch beim Prüfungsamt von Ihnen in Papierform eingereicht wurden, ist umgehend ein schriftlicher Antrag – gerichtet an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses – bei Sven Schwittay (Referent des Prüfungsamtes, Nachnamen von A-M) oder Sonja Kim (Referentin des Prüfungsamtes, Nachnamen von N-Z) einzureichen.
Das entsprechende Antragsformular finden Sie unter dem nachfolgenden Link:
https://www.jura.uni-hamburg.de/media/studium/pruefungsamt/2017-05-29-antrag-auf-anerkennung-grundstudium.pdf
Mit dem ausgefüllten und unterschriebenen Antragsformular legen Sie bitte die Originale nebst einfacher Kopien Ihrer kleinen Scheine und des Nachweises über die Grundlagen des Rechts persönlich bei Herrn Frömke bzw. bei Frau Kim vor.
2. Anerkennung Hauptstudiumsleistungen
a) Die Anerkennung Ihrer Studien- und Prüfungsleistungen des Hauptstudiums, die in STiNE eingetragen sind oder dem Prüfungsamt persönlich in Papierform vorgelegt wurden, erfolgt ebenfalls von Amts wegen, d.h. Sie brauchen für diese Leistungen keinen Antrag zu stellen.
b) Für Leistungsnachweise des Hauptstudiums, die weder in STiNE eingetragen sind, noch dem Prüfungsamt in Papierform vorliegen, ist ein schriftlicher Antrag – gerichtet an den Vorsitzen-den des Prüfungsausschusses – bei Sven Frömke (Referent des Prüfungsamtes, Nachnamen von A-M) oder Sonja Kim (Referentin des Prüfungsamtes, Nachnamen von N-Z) einzureichen.
Das entsprechende Antragsformular finden Sie unter dem nachfolgenden Link:
https://www.jura.uni-hamburg.de/media/studium/downloads/antrag-auf-anerkennung-hauptstudium-2017-05-23.pdf
Mit dem ausgefüllten und unterschriebenen Antragsformular legen Sie bitte die Originale nebst einfacher Kopien Ihrer großen Scheine bzw. einzelner Nachweise des Hauptstudiums vor. Bei der Meldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung müssen Sie dem Justizprüfungsamt die drei großen Scheine bzw. die einzelnen Scheine der bestandenen Hauptstudiumsleistungen vorlegen.
3. Zulassung zur universitären Schwerpunktbereichsprüfung
a) Sollten Sie bereits zur universitären Schwerpunktbereichsprüfung zugelassen sein, ergeben sich keine Änderungen. Sie müssen nichts veranlassen.
b) Sollten Sie noch keinen Zulassungsantrag gestellt haben, können Sie ohne das Erfordernis der Erbringung weiterer Leistungsnachweise im Sinne der SPO Ihren Antrag auf Zulassung zur universitären Schwerpunktbereichsprüfung noch bis spätestens 31. März 2018 stellen, sofern Sie alle für Sie geltenden Zulassungsvoraussetzungen erfüllt haben. Bitte berücksichtigen Sie, dass der letzte Stichtag für die persönliche Abgabe des Zulassungsantrags im Prüfungsamt auf Grund der Feiertage (Karfreitag und Ostern) Donnerstag, der 29. März ist. Das Prüfungsamt hat an diesem Tag von 11-13 Uhr geöffnet. Danach können Sie die Frist nur durch Einwurf des Zulassungsantrags in den Fristenbriefkasten (rechte Seite am Infotresen) bis 29. März spätestens um 23 Uhr oder durch Aufgabe zur Post (Datum des Poststempels, kein Freistempler) wahren.
c) Sofern Sie noch Studien- und Prüfungsleistungen in diesem Wintersemester 2017/18 (Klausuren und/oder Hausarbeiten) nach Ihrer bisherigen Studien- und Prüfungsordnung für die Zulassung erbringen müssen, werden wir deren Ergebnisse im Falle der erfolgreichen Absolvierung berücksichtigen und dem WiSe 2017/18 hinzurechnen, auch wenn die Ergebnisse erst im Laufe des SoSe 2018 feststehen werden. Dies gilt auch für die Ergebnisse der im April stattfindenden Wiederholungsklausuren. Bis alle noch ausstehenden Ergebnisse in STiNE veröffentlicht sind, ruht der Antrag auf Zulassung zur universitären Schwerpunktbereichsprüfung und solange dürfen Sie auch keine Prüfungsleistungen im Schwerpunktbereich erbringen.
4. Bestandene Schwerpunktbereichsprüfung
Auch, wenn Sie bereits die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung bestanden haben und sich in der Vorbereitungsphase auf die staatliche Pflichtfachprüfung befinden, werden Sie auf die SPO umgestellt werden. Bei der Meldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung müssen Sie dem Justizprüfungsamt das Zwischenprüfungszeugnis (ersatzweise die kleinen Scheine nebst Grundlagennachweis), das Schwerpunktbereichsprüfungszeugnis sowie eine Leistungsüber-sicht aus STiNE, aus der sich die bestandenen Studienleistungen des Hauptstudiums ergeben (ersatzweise die großen Scheine oder einzelnen Scheine) vorlegen. Die Leistungsübersicht erhalten Sie bei Bedarf im Prüfungsamt. Sollten Sie noch Nachweise über den erfolgreichen Besuch einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung und einer Schlüsselqualifikationsveranstaltung in Papierform besitzen, reichen Sie diese bitte auch mit der Meldung beim Justizprüfungsamt ein.
Hinweis
Aufgrund des sukzessiven Umzugs auf die SPO haben wir entschieden, die zweite STiNE-Anmeldephase vom 3. bis zum 26. April 2018 zu verlängern, um zu gewährleisten, dass Sie sich zu allen Veranstaltungen des SoSe 2018 im Sinne der SPO anmelden können.
Wir hoffen, Sie damit umfassend informiert zu haben und verbleiben mit freundlichen Grüßen
Ihr Studienmanagement