Die Immatrikulation als Teilzeitstudierende/r hat folgende Auswirkungen:
Im Falle eines Teilzeitstudiums erhöhen zwei Teilzeitsemester die Regelstudienzeit um ein Semester.
Der Studiengang Rechtwissenschaft Nebenfach (B.A.) kann nach folgenden Maßgaben als Teilzeitstudium absolviert werden:
- Teilzeitstudierende müssen ihren veränderten Studierendenstatus unverzüglich dem Prüfungsamt an der Fakultät für Rechtswissenschaft mitteilen (Bescheinigung des Zentrums für Studierende der Universität Hamburg), da der veränderte Status in der Prüfungsakte vermerkt werden muss;
- Teilzeitstudierende müssen im Rahmen einer Studienfachberatung in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss einen individuellen Studienplan erstellen.
- Lehrveranstaltungen, die nur im Jahresturnus angeboten werden, sollen bei der der ersten Möglichkeit absolviert werden.
Fristen der Modulprüfungen
Mit dem Erwirken des Teilstatus steht den Teilzeitstudierenden nicht automatisch für jedes Modul die doppelte Zeit für den erfolgreichen Abschluss zur Verfügung steht.
Vielmehr muss ein Teilzeitstudierender in die persönliche Sprechstunde des Referenten des Prüfungsamtes, Herrn Dennis Basler, erscheinen, um einen individuellen Studienplan aufstellen zu lassen, der u. a. die Angabe der veränderten Referenzsemester enthalten soll.
Nach § 2 Abs. 5 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen "voll in Anspruch" nimmt. Letzteres bedeutet, dass Teilzeitstudierende keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung im Sinne des BAföG haben. Studierende, die bereits Ausbildungsförderung beziehen, verlieren bei einem regulären Eintreten in den Teilzeitstatus ihren BAföG-Anspruch.