Widerspruch
Grundsätzliches zum Widerspruchsverfahren
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Hamburgs sind bewertete Prüfungsleistungen, die studienbegleitend im Rahmen eines Bachelorstudiengangs (Grund- und Aufbauphase) erbracht werden, Verwaltungsakte. Daher wurden in der aktuellen Studien- und Prüfungsordnung (SPO) Regelungen zur Remonstration entfernt. Studierende können gegen die oben genannten Leistungen mittels Widerspruch - innerhalb eines Jahres - vorgehen. Dieser Widerspruch dient dazu, die Bewertung durch die Prüfenden zu hinterfragen und gegebenenfalls eine erneute Prüfung der Bewertung zu bewirken.
Einreichung des Widerspruchs
Studierende haben grundsätzlich die Möglichkeit, nach Einsichtnahme in die angefertigte Prüfungsleistung (Akteneinsicht - § 37 SPO) ihren Widerspruch
- mittels eines (unterschriebenen) PDFs an die E-Mail-Adresse zu übersenden: widersprueche.rw"AT"uni-hamburg.de
- oder schriftlich beim Prüfungsamt einzureichen:
Prüfungsamt der Fakultät für Rechtswissenschaft
Rothenbaumchaussee 33
1. Stock – Raum A139
20148 Hamburg - oder über das untenstehende Kontaktformular einzureichen
Auf die §§ 70 ff. VwGO wird verwiesen. Es ist wichtig, dass der Widerspruch substantiiert erfolgt, also konkrete und wirkungsvolle Hinweise auf die vermeintlich fehlerhafte Bewertung und/oder Votierung enthält. Damit wird die Grundlage geschaffen, um die bewertete Prüfungsleistung nachvollziehbar zu überprüfen.
Kosten und Entscheidungsverfahren
Die Bearbeitung eines Widerspruchs ist grundsätzlich mit Kosten verbunden. Die Widerspruchsgebühr liegt für ein erfolgloses Widerspruchsverfahren zwischen 25,00 € und 450,00 €. Die genaue Höhe hängt von dem Arbeitsaufwand des Verfahrens ab. Weiterhin werden Zustellungskosten geltend gemacht. Es empfiehlt sich daher, den Widerspruch gut vorzubereiten, um eine kostenintensive Entscheidung zu vermeiden.
Hinweis bei nicht bestandenen Prüfungsleistungen
Sollten Sie eine Prüfungsleistung im ersten Versuch nicht bestehen, haben Sie noch drei weitere Prüfungsversuche. Wir würden empfehlen, dass Sie die anderen Versuche wahrnehmen und nutzen. Das Einlegen eines Widerspruchs bleibt Ihnen unbenommen (die Widerspruchsfrist beträgt ein Jahr).
Zu beachten ist allerdings, dass die Abhilfe eines Widerspruchs (z.B. wird eine Bewertung zwischen 0 und 3 Punkten in ein bestandenes Ergebnis abgeändert) das Ergebnis der Wiederholungsprüfung aufhebt. Es besteht keine Verbesserungsmöglichkeit.