Rechtswissenschaft
Fakultätfür Rechtswissenschaft
Foto: UHH/Denstorf
27. März 2025, von Internetredaktion
Gewerkschaften können als Reaktion auf tatsächlich zu erwartende Gegenmaßnahmen des Arbeitgebers einen angekündigten Streik verschieben. Sie müssen aber auf die Grundrechte Drittbetroffener Rücksicht nehmen. Das kann eine rechtzeitige Ankündigung erfordern.