Fakultätsrat
Der Fakultätsrat wählt gemäß § 90 Abs. 1 S. 3 HmbHG die Dekanin bzw. den Dekan. Er ist außerdem für Erlass, Änderung und Aufhebung von Hochschulprüfungsordnungen, Studienordnungen und Satzungen gemäß §§ 37 bis 40 HmbHG zuständig. Ferner entscheidet er gemäß § 91 Abs. 2 Nr. 3 HmbHG über die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen im Rahmen des Struktur- und Entwicklungsplans der Hochschule. Außerdem nimmt der Fakultätsrat Stellung zur Struktur- und Entwicklungsplanung sowie zu Entscheidungen über die zukünftige Verwendung der freien oder frei werdenden Professuren und Juniorprofessuren. Er kontrolliert gemäß § 91 Abs. 2 Nr. 10 HmbHG das Dekanat und nimmt dessen Rechenschaftsbericht entgegen.
Der Fakultätsrat setzt sich gemäß § 5 Abs. 2 der Fakultätssatzung der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Hamburg aus zehn Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern, drei Mitgliedern des akademischen Personals, drei Mitgliedern des Technischen, Bibliotheks- und Verwaltungspersonals sowie drei Studierenden zusammen.
Der Dekan ist gemäß § 7 Abs. 2 S. 1 der Grundordnung der Universität Vorsitzender des Fakultätsrats ohne Stimmrecht. Dem Fakultätsrat gehören außerdem die Gleichstellungsbeauftragten der Fakultät mit beratender Stimme an.
Die stimmberechtigten Mitglieder werden gemäß der Wahlordnung zum Akademischen Senat und zu den Fakultätsräten gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder der Gruppe der Studierenden beträgt ein Jahr, die der übrigen Mitglieder zwei Jahre.