Schwerpunktbereichshausarbeit
Auf dieser Seite finden Sie Antworten auf verschiedene Fragen zur Schwerpunktbereichshausarbeit im SPB II (zusätzlich als pdf). Die Hausarbeiten werden stets Themenhausarbeiten sein. Bitte beachten Sie auch die Informationen des Prüfungsamtes der Fakultät für Rechtswissenschaft zur universitären Schwerpunktbereichsprüfung.
1. Wie meldet man sich zur SPB-HA an? Wie findet man eine:n Betreuer:in?
Für die Anmeldung zur SPB-HA ist es zunächst erforderlich, dass Sie sich überlegen, bei welcher Lehrperson und damit verbunden in welcher Veranstaltung Sie Ihre Hausarbeit in welchem Zeitraum schreiben möchten. Es ist nicht möglich, bei jeder Lehrperson in jeder Veranstaltung zu schreiben (i. d. R. wird die Lehrperson eine Betreuung der SPB-HA im Themenbereich ihrer Lehrveranstaltung anbieten). Sprechen oder schreiben Sie die betreffende Lehrperson rechtzeitig (d. h. 2–3 Monate) vor Ihrem gewünschten Schreibzeitraum an, um Themenbereich (IPR, IZVR, Internationales Erbrecht, Rechtsvergleichung etc.) und Zeitraum (= Ausgabetermin) zu besprechen.
Um sich offiziell zur SPB-HA anzumelden, müssen Sie das Anmeldeformular – welches Sie bei Ihrer Zulassung zur Schwerpunktbereichsprüfung vom Prüfungsamt erhalten haben – ausgefüllt per E-Mail an das Sekretariat von Prof. Dr. Wolfgang Wurmnest (Sabine Nerling) schicken. Einzutragende Lehrveranstaltung ist die „Übung im SPB II (neu)“. Die offizielle Anmeldung kann auch noch wenige Wochen vor dem besprochenen Ausgabetermin erfolgen.
2. In welchen Veranstaltungen kann die SPB-HA angefertigt werden?
Die Hausarbeit kann in allen Pflichtveranstaltungen des SPB II (neu) und in ggf. im laufenden Semester angebotenen Seminaren des SPB II (neu) angefertigt werden. Die Anfertigung ist jederzeit in allen Pflichtveranstaltungen möglich, nicht nur in denen des aktuellen Semesters.
Pflichtveranstaltungen:
- Internationales Privatrecht (WiSe)
- Internationales und Europäisches Zivilverfahrensrecht (WiSe)
- Rechtsvergleichung (WiSe)
- Internationale Schiedsverfahren (WiSe)
- Internationales Handels- und Wirtschaftsrecht (SoSe)
- Internationales Familien- und Erbrecht (SoSe)
3. Welche Vorgaben gibt es hinsichtlich der Formalia?
Hinsichtlich der Formalia gibt es keine Vorgaben. Wichtig ist, dass man die Arbeit gut lesen kann. Mit Times New Roman 12 Pt., 1,3–1,5 Zeilenabstand und einem Korrekturrand machen Sie nichts verkehrt. Der Text wird üblicherweise im Blocksatz gesetzt.
4. Wird ein Abkürzungsverzeichnis erwartet?
Abkürzungsverzeichnisse sollen erstellt werden. Insbesondere dann, wenn ungebräuchliche Abkürzungen verwendet werden. Das Verzeichnis zählt selbstverständlich nicht für die begrenzte Zeichenzahl.
5. Inwiefern ist eine Abwägung zwischen der Menge des Fließtextes und der Ausführlichkeit der Fußnoten notwendig?
a. Ist es erlaubt, in den Fußnoten gängige Abkürzungen (ibid./ders.) zu verwenden oder auf andere Weise auf obenstehende Fußnoten zu verweisen?
Ja. Vereinzelt kann es sich lohnen, durch gängige Abkürzungen oder auf andere Weise auf vorherige Fußnoten zu verweisen und dadurch Zeichen zu sparen.
b. Was ist im Hinblick auf den Umfang der Fußnoten ein guter Maßstab für die SPB-HA? Ist der Umfang eher mit einem Zeitschriftenaufsatz oder mit einer Monographie vergleichbar?
Monographien haben oft Literaturverzeichnisse von 20–30 Seiten und behandeln ein Thema sehr umfangreich und über deutlich mehr Seiten als das bei eine SPB-HA der Fall ist. Dadurch können Monografien im Hinblick auf den Umfang der Fußnoten und damit des Literaturverzeichnisses kein Maßstab für eine SPB-HA sein. Wie viel Literatur zitiert werden soll oder gar kann, hängt oftmals vom Thema ab. Bei manchen Themen (z. B. ganz aktuellen oder neuen Fragen) gibt es wenig Quellen. In solchen Fällen sollten Sie aber vermehrt allgemeine Quellen (z. B. Lehrbuch, Kommentar etc.) zu allgemeinen Punkten zitieren.
c. Sind Verweise mit weiterführender Literatur oder Ideen in den Fußnoten (z. B. „siehe dazu ausführlich: …“) in Ordnung oder sogar erwünscht?
Verweise auf weiterführende Literatur sind in einer SPB-HA unüblich. Von ihnen wird mit Blick auf die begrenzte Zeichenzahl abgeraten.
6. Erwarten Sie im Falle einer offenen Fragestellung, dass eigenständige konkrete Fragestellungen herausgearbeitet werden oder eine umfassende überblicksartige Arbeit erstellt wird?
Alle Themen sind bereits auf Fragen zugeschnitten. Im Rahmen Ihrer SPB-HA müssen Sie aber zeigen, dass Sie selbstständig wissenschaftlich arbeiten können und eigene Gedanken entwickeln. Hierzu kann es erforderlich sein, Schwerpunkte zu bilden und Teil-/Randbereiche (begründet!) auszugrenzen. Im Laufe Ihrer Recherche werden Sie auf die wesentlichen Problempunkte Ihres Themas stoßen und Ihre Arbeit entsprechend gliedern und in Themenkomplexe unterteilen. Bei der Erarbeitung eines roten Fadens kann es hilfreich sein, Ihrem Thema eine Leitfrage zugrunde zu legen und diese im Laufe Ihrer Bearbeitung zu beantworten. Wenn Ihre Aufgabe z. B. lautet, ein neues Gesetz vorzustellen, so müssen Sie dieses nicht nur überblicksartig darstellen, sondern immer auch bewerten.
7. Können Grundlagenkenntnisse des Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrechts vorausgesetzt und dadurch auf einleitende und erklärende Ausführungen verzichtet werden?
Die absoluten Grundlagen und Fachausdrücke (z. B. was forum shopping bedeutet) müssen Sie nicht erklären. Dennoch müssen Sie den Leser die gesamte Arbeit über „an die Hand nehmen“. Kurze Erläuterungen in Halbsätzen können dabei schon ausreichend sein, sodass z. B. auch ein Leser, der nicht das Gesetz aufgeschlagen vor sich liegen hat, Ihren Gedanken folgen kann. Ihre Arbeit muss so geschrieben sein, dass auch ein Leser, der sich selbst noch nicht (vertieft) mit der konkreten Materie auseinandergesetzt hat, Ihren Gedanken folgen kann.
8. Sind ein rechtsvergleichender Einschlag und die Nutzung ausländischer Entscheidungen und die Auswertung ausländischer Literatur, sofern das Thema dies zulässt, gewünscht?
Wenn Sie ein rechtsvergleichendes Thema haben müssen Sie selbstverständlich rechtsvergleichend vorgehen und sowohl ausländische Entscheidungen als auch ausländische Literatur zwingend berücksichtigen. Wiederum wird bei einem rein nationalen Thema nicht erwartet, dass Sie rechtsvergleichend vorgehen und ausländische Quellen verwenden. Im Regelfall werden Sie zu einem Thema schreiben, welches einen Bezug zu EU-Verordnungen hat, sodass es für Sie zwingend erforderlich ist, ausländische Quellen auszuwerten und zu zitieren (wobei ausländische Entscheidungen zu manchen Themen nicht existieren oder schwer zu finden sind).