BaföG
Wann muss ich als BaföG-Bezieher/in dem BaföG-Amt einen Leistungsnachweis vorlegen? Welche Bedingungen muss ich für eine positive Bescheinigung erfüllen?
Bachelorstudierende, die BaföG-Bezieher sind, müssen dem BaföG-Amt ab dem 5. Fachsemester eine Leistungsbescheinigung gem. § 48 BaföG vorlegen.
Das BaföG-Amt hält hierfür ein Formblatt bereit. Das ausgefüllte Formblatt ist bei den Sachbearbeiterinnen des Prüfungsamtes in der Sprechstunde (Raum A 138) abzugeben.
Welche Voraussetzungen Sie als Studierende/r erfüllen müssen, können Sie den folgenden pdf-Dokumenten entnehmen:
- Leistungsstand für BaföG-Studierende des Studiengangs Arbeits- und Sozialmanagement (01.09.2011)
- Leistungsstand für BaföG-Studierende des Studiengangs Finanzen und Versicherung (05.11.2013)
Leistungsabhängige Teilerlasse
Den Erfassungsbogen (BAföG) benötigen Sie, wenn Sie ihr Studium beendet und während des Studiums BAföG bezogen haben. Mit diesem Formular wird auf Antrag des Studierenden vom Prüfungsamt festgestellt, ob Sie zu den 30 Prozent besten Studierenden eines Jahrgangs gehören. Ist dies der Fall, erhalten Sie auf Antrag - zu stellen beim Bundesverwaltungsamt - ca. 4,5 Jahre nach Studienabschluss einen Teilerlass, d. h. dass Sie weniger BAföG zurückzahlen müssen. Fragen zum Teilerlass richten Sie bitte an das Bundesverwaltungsamt. Das Prüfungsamt ist dafür nicht zuständig, sondern ermittelt lediglich, ob Sie zur entsprechenden Studierendengruppe gehören. Dies kann jedoch nur geschehen, wenn ein entsprechender Antrag vorliegt. Nach der Bearbeitung übersendet das Prüfungsamt das Formular an das Bundesverwaltungsamt.
Dieser leistungsabhängige BAföG-Teilerlass gilt aufgrund einer Neuregelung des BAföG-Gesetzes ausschließlich für Studierende, die Ihre Abschlussprüfung bis zum 31.12.2012 bestehen. Nähere Informationen können Sie hier erhalten.