Mündliche Prüfung
Die mündliche Prüfung kann als Gruppenprüfung mit bis zu fünf Prüflingen durchgeführt werden; sie dauert mindestens 15 Minuten pro Prüfungskandidat (§ 45 Abs. 7 Studien- und Prüfungsordnung). Die Prüfungskommission, bestehend aus zwei Prüfern, entscheidet über die Bewertung der in der mündlichen Prüfung erbrachten Leistungen und berechnet die Prüfungsgesamtnote (§ 45 Abs. 4 Studien- und Prüfungsordnung).
Gegenstand der mündlichen Prüfung ist der gesamte Pflichtfachstoff des Schwerpunktbereichs nach dem aktuellen Stand der Rechtsentwicklung (§ 39 Abs. 2 Studien- und Prüfungsordnung). Dieser wird im Rahmen eines Prüfungsgesprächs abgeprüft. Im Rahmen der mündlichen Prüfung erfolgt keine Disputation über die Hausarbeit. Dies sieht die Studien- und Prüfungsordnung nicht vor.