Ereignisse und Auszeichnungen
PREISVERLEIHUNG
Gewinner des Frans Vanistendael Award for International Tax Law 2015: Prof. Dr. Jürgen Lüdicke, International Tax Institute der Universität Hamburg
Am 7. September 2015 wurde der vom International Bureau of Fiscal Dokumentation (IBFD) erstmals ausgeschriebene Frans Vanistendael Award for International Tax Law 2015 gemeinsam an Prof. Dr. Jürgen Lüdicke vom Interdisziplinären Zentrum für Internationales Finanz- und Steuerwesen (IIFS) der Universität Hamburg sowie Dr. John F. Avery Jones für ihren im World Tax Journal veröffentlichten Aufsatz „The Origins of Article 5(5) and 5(6) of the OECD Model“ vergeben.
Mit diesem Preis werden vom IBFD außergewöhnliche Forschungsleistungen im Bereich des internationalen Steuerrechts ausgezeichnet.
Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der Pressemitteilung des IBFD (PDF) sowie dem dort hinterlegten Profil von Prof. Dr. Jürgen Lüdicke.
FESTSCHRIFT FROTSCHER
Feierliche Überreichung der Festschrift zum 70. Geburtstag von Professor Dr. Gerrit Frotscher
Jun.-Prof. Dr. Lars Hummel, Prof. Dr. Jürgen Lüdicke, Prof. Dr. Gerrit Frotscher und Prof. Dr. Jörg Manfred Mössner
Am 27. September 2013 wurde Prof. Dr. Gerrit Frotscher, Emeritus des IIFS, mit einer Festschrift zu seinem 70. Geburtstag geehrt. Die Herausgeber Prof. Dr. Jürgen Lüdicke, Prof. Dr. Jörg Manfred Mössner und Jun.-Prof. Dr. Lars Hummel überreichten die Festschrift, die unter dem Titel „Das Steuerrecht der Unternehmen“ im Haufe-Verlag erschienen war, in einem akademischen Festakt. Zu diesem Anlass zeigte sich Hamburg von seiner schönsten Seite. Bei strahlendem Wetter und mit herrlichem Blick über die Außenalster versammelten sich die hundert zu diesem Festakt geladenen Gäste aus Finanz- und Steuerkreisen im obersten Stock des Hotels Le Royal Meridien, in das Familie Frotscher geladen hatte.
Zu Ehren des Jubilars waren neben den Herausgebern Vertreter der juristischen Fakultät der Universität Hamburg, insbesondere des IIFS und des Haufe-Verlags, mit dem Professor Frotscher seit nunmehr über dreißig Jahren als Autor und Herausgeber zusammenarbeitet, geladen. Die über vierzig Autoren der Festschrift und andere Wegbegleiter des Jubilars stellten die Mehrheit der Gäste. Die Begrüßungsrede seitens der juristischen Fakultät übernahm Prof. Dr. Arndt Schmehl.
Die Festreden würdigten Facetten Professor Frotschers als Wissenschaftler, Lehrenden und Steuerpraktiker. Prof. Dr. Lüdicke beschrieb den Werdegang des Jubilars, der von der Finanzverwaltung über die Tätigkeit als Unternehmensjurist bis zum Universitätsprofessor führte. Prof. Dr. Mössner charakterisierte in seiner Rede die wissenschaftliche Tätigkeit des Jubilars, die wie kaum ein anderes Werk von dem Verständnis für Wirkungen der Steuergesetze in der Praxis und stets von dem Bemühen um sachgerechte Lösungen geprägt ist. Jun.-Prof. Dr. Hummel skizzierte Professor Frotscher als Lehrenden der Universität Hamburg, auch als Pionier im Bereich postgradualer Steuerrechtslehrgänge und als Studiendirektor des Master of International Taxation. Ohne Ausnahme waren die Beiträgen geprägt von der Bewunderung für die Verbindung von Wissenschaft und Praxis im Werk des Jubilars und für seine unendliche Schaffenskraft, sei es als publizierender Wissenschaftler, als Steuerpraktiker in Verwaltung und Unternehmen oder als Lehrender an der Universität, nicht zuletzt als Initiator und Studiendirektor des MITax. Den festlichen Abend konnten die Gäste beruhigt ausklingen lassen, nachdem Professor Frotscher versicherte, sich intensiv auch weiterhin am wissenschaftlichen Diskurs zu beteiligen. Dafür wünschen wir ihm alles Gute.
VORTRAG
IFA 2008 in Brüssel
Für viel Applaus im Rahmen des diesjährigen Weltkongresses der IFA in Brüssel sorgte der Vortrag von Prof. Dr. Jürgen Lüdicke über die Besteuerung von Zinszahlungen einer deutschen Personengesellschaft an ihre im Ausland ansässigen Gesellschafter. Grundlage des Vortrages war ein Urteil des BFH vom 17.10.2007. In der Rechtssache I R 5/06 stritten die Beteiligten, eine KG bestehend aus einer GmbH als einzige Komplementärin sowie neun Kommanditisten und das Finanzamt, über die abkommensrechtliche Behandlung von Sondervergütungen i.S.d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG. Hintergrund war, dass die in den USA ansässigen Kommanditisten A und B der Gesellschaft ein Darlehen gewährt hatten. Das Finanzamt als Beklagte war der Auffassung, dass auch die Zinsen der Kommanditisten A und B nach § 15 EStG und Art. 7 DBA-USA der deutschen Besteuerung unterliegen. Argumentiert wurde, dass auch das DBA-USA keine Definition des Unternehmensgewinns enthalte. Daher griff das Finanzamt auf Grundlage von Art. 3 Abs. 2 DBA-USA auf die entsprechende Bedeutung im deutschen Recht zurück und qualifizierte die auf A und B entfallenden Darlehenszinsen als Einkünfte i.S.v. § 15 EStG. Das dem Streit beigetretene BMF argumentierte ferner, dass die Zuordnung der Zinseinkünfte von A und B zur Einkommensteuer durch das Finanzamt einer langjährigen tatsächlichen Übung im Sinne des Art. 31 Abs. 3 lit. b des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge (WÜRV) entspreche.
Nachdem Prof. Lüdicke den Sachverhalt vereinfacht dargestellt und eine kurze Einführung in die deutsche Besteuerungspraxis von Personengesellschaften gegeben hatte, ging er auf die Gründe des Gerichtes ein.
Der BFH folgte den Argumenten der Beklagten und des BMF nicht. Vielmehr sah das Gericht die auf A und B entfallenden Zinsen als solche i.S.v. Art. 11 DBA-USA an. Danach dürfen Zinsen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Nutzungsberechtigte bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden. Der BFH verwies darauf, dass mit „Zinsen“ Einkünfte aus Forderungen jeglicher Art gemeint seien und dies - mangels abkommensrechtlicher Definition - auch Forderungen aus nach deutschem Zivilrecht anerkannten Darlehen zwischen Personengesellschaften und ihren Gesellschaftern betreffe.
Zweitens werde die Anwendung von Art. 11 DBA-USA nicht durch Art. 7 DBA-USA ausgeschlossen. Selbst wenn man die im Rahmen eines Unternehmens erzielten Zinsen aus abkommensrechtlicher Sicht als Unternehmensgewinne ansehen wollte, so gebühre Art. 11 DBA-USA jedenfalls wegen der Kollisionsnorm des Art. 7 Abs. 6 DBA-USA der Vorrang.
Drittens lasse sich ein deutsches Besteuerungsrecht auch nicht aus Art. 11 Abs. 3 DBA-USA ableiten. Danach ist Art. 11 Abs. 1 DBA-USA dann nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat einer gewerblichen Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die zinsbegründende Forderung Betriebsvermögen dieser Betriebsstätte ist. Auf Grundlage des Fremdvergleichsgrundsatzes sieht der BFH diese Voraussetzungen dann nicht als erfüllt an, wenn bei einem vergleichbaren selbständigen Unternehmen ein Passivposten auszuweisen wäre, was bei Zinszahlungen einer Personengesellschaft an ihre Gesellschafter gerade der Fall ist.
Mangels einer erkennbar übereinstimmenden Vorstellung der Vertragsparteien über die Auslegung des DBA verneinte der BFH schließlich auch eine von den genannten Grundsätzen abweichende „spätere Übung“ i.S.d. Art. 31 Abs. 3 lit. b WÜRV.
Gegen Ende seines Vortrages erklärte Prof. Lüdicke, warum der OECD Partnership Report im vorliegenden Falle vom BFH gänzlich ungenannt blieb. Zumal man denken könnte, dass das Beispiel 15 des Partnership Reports mit dem vorliegenden Falle vergleichbar sei. Bei näherem Hinsehen ergebe sich jedoch, dass diesem Beispiel die Nichtanerkennung eines Darlehens des Gesellschafters an eine Personengesellschaft durch den Quellenstaat zu Grunde liegt. Eine solche Nichtanerkennung liege im vorliegenden Fall jedoch gerade nicht vor.
Prof. Lüdicke betonte ausdrücklich die grundlegende Bedeutung des Urteils für das internationale Steuerrecht, unterstrich jedoch zugleich verbleibende Unsicherheiten, da die deutschen Behörden noch nicht über die Akzeptanz des Urteils entschieden hätten. Er warnte auch eindringlich vor einem möglichen treaty-override und dessen negative Folgen für das internationale Ansehen Deutschlands. Abschließend wies Prof. Lüdicke das internationale Publikum noch auf eine weitere Besonderheit des deutschen Steuerrechts hin. Selbst bei Beachtung des Urteils durch die Behörden und auch ohne ein treaty-override drohe immer noch eine Versagung des Zinsabzugs auf Ebene der Gesellschaft durch die unklaren Regelungen der neuen Zinsschranke.
Den Vortrag von Prof. Dr. Jürgen Lüdicke finden Sie hier (PDF).