Satzung
Satzung des Vereins zur Förderung des Interdisziplinären Zentrums für Internationales Finanz- und Steuerwesen (IIFS) e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung des Interdisziplinären Zentrums für Internationales Finanz- und Steuerwesen (IIFS) e.V.“; er hat seinen Sitz in Hamburg und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" in der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Unterstützung der Forschung des IIFS und von Bibliotheken.
- Wissenschaftlichen Meinungs- und praktischen Erfahrungsaustausch der Vereinsmitglieder untereinander und mit dem IIFS.
- Veranstaltungen, Förderung von Publikationen in Fachzeitschriften und in Schriftenreihen des IIFS sowie durch sonstige Informationen der Öffentlichkeit über die Arbeit des IIFS und des Vereins.
- Vergabe von wissenschaftlichen Ausbildungs-, wissenschaftlichen Fortbildungs- und Forschungsstipendien an den wissenschaftlichen Nachwuchs und junge Wissenschaftler, die auf dem Gebiet des internationalen Finanz- und Steuerwesens arbeiten.
(3)Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Universität Hamburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Vorzugsweise ist das Vermögen für Zwecke der Forschung und Lehre im Bereich des ausländischen und internationalen Finanz- und Steuerwesens zu verwenden.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen werden.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Gegen die Ablehnung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.
§ 5 Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
1) durch Austritt aus dem Verein,
2) durch Ausschluss aus dem Verein,
3) durch Tod oder durch die Auflösung der juristischen Person oder Personenvereinigung.
§ 6 Austritt
Der Austritt aus dem Verein ist zum Schluss des Geschäftsjahres zulässig. Er muss dem Vorstand mit einer Frist von 3 Monaten schriftlich erklärt werden.
§ 7 Ausschluß
(1) Ein Mitglied kann durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Vereins verstößt oder in anderer Weise die Verwirklichung des Vereinszweckes gefährdet. Ein zum Ausschluss berechtigender Grund liegt auch vor, wenn der Mitgliedsbeitrag trotz zweimaliger Mahnung nicht gezahlt wird.
(2) Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu dem Ausschlussantrag zu äußern.
(3) Der Beschluss ist dem Mitglied mit Gründen zuzustellen. Gegen den Beschluss ist innerhalb von 4 Wochen die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig, die endgültig entscheidet.
§ 8 Beitrag
Jedes Mitglied bestimmt den von ihm zu entrichtenden Mitgliedsbeitrag selbst. Die Mitgliederversammlung setzt für jeweils ein Geschäftsjahr den Mindestbeitrag fest.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1) der Vorstand
2) die Mitgliederversammlung.
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus sechs von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern. Der Geschäftsführende Direktor des IIFS nimmt an allen Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil, sofern er nicht dem Vorstand angehört. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(2) Der Vorstand wird auf 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Der Verein wird duch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
§ 11 Mitgliederversammlung
(1) Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie soll möglichst bis zum 30.6. stattfinden und wird vom Vorsitzenden durch eine Einladung auf schriftlichem oder auf elektronischem Wege, der eine Tagesordnung beigefügt sein muss, mit einer Frist von 4 Wochen einberufen. Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb angemessener Frist einzuberufen.
(2) Der Vorstand gibt der Mitgliederversammlung einen Bericht über die Tätigkeit des IIFS während des Zeitraumes seit der letzten Mitgliederversammlung.
(3) Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
- a) die Wahl und Entlastung des Vorstandes
- b) die Wahl und Entlastung eines Kassenprüfers
- c) die Genehmigung des Haushaltsplans
- d) die Änderung der Satzung
- e) die Auflösung des Vereins
(4) Zur Beschlussfassung genügt die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Satzungsänderungen und die Festsetzung des Mindestbeitrages gem. § 8 der Satzung bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder; das gleiche gilt für die Auflösung des Vereins, über die eine zu diesem Zweck besonders einberufene Mitgliederversammlung entscheidet.
(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden und von einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist und von den Mitgliedern auf Wunsch eingesehen werden kann.
(6) Die Kommunikation zwischen Verein und Mitgliedern erfolgt schriftlich oder auf elektronischem Weg.
§ 12 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 21.6.1983 in Kraft.
Die Änderung der Satzung vom 14.6.2005 ist am 26.1.2006 in das Vereinsregister eingetragen worden (§ 2 Abs. 2 wurde um den Buchstaben d) ergänzt).
Die Änderung der Satzung vom 04.12.2008 ist am 03.02.2009 in das Vereinsregister eingetragen worden (Namensänderung).
Die Änderung der Satzung vom 23.06.2011 ist am 07.12.2011 in das Vereinsregister eingetragen worden (§ 12 Abs. 1 wurde geändert, § 12 wurde um einen Abs. 6 ergänzt).
Die Änderung der Satzung vom 06.06.2013 ist am 30.07.2013 in das Vereinsregister eingetragen worden (Namensänderung, Textänderungen in §1, §2, §5 Abs. 1, §11 Abs. 1 und §12 Abs. 2, Aufhebung von §11 Abs. 4).
Die Änderung der Satzung vom 06.06.2016 ist am 19.08.2016 in das Vereinsregister eingetragen worden (Änderungen in den §§2 und 3, der bisherige §3 wurde gestrichen und die Nummerierung wurde angepasst, §§4 bis 13 sind jetzt §§3-12).