FAQ
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Was ist Docata?
Docata ist das Online Tool für Promotionsverfahren an der Universität Hamburg, über das alle Promotionsverfahren an der Fakultät für Rechtswissenschaften vom Zulassungsantrag bis zum Abschluss des Verfahrens administriert werden.
Bitte beachten Sie, dass die Antragstellung über Docata nur bei Vollständigkeit der zulassungsrelevanten Dokumente (eine Übersicht finden Sie hier) möglich ist.
https://docata.uni-hamburg.de
https://www.faq-docata.uni-hamburg.de/allgemein.html
https://www.jura.uni-hamburg.de/forschung/promotion/dokumente-service-kontakt.html
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Ich erfülle die Zulassungsvoraussetzung bzgl. eines Seminarscheins oder des Exposés nicht.
Falls Ihnen das zulassungsrelevante Exposé fehlt oder Sie keinen Seminarschein vorlegen können (mit einem Seminarschein ist eine Zulassung zur Promotion möglich, insofern alle weiteren Voraussetzungen erfüllt sind) können Sie sich für zwei Semester unter „Rechtswissenschaft - Studienvorbereitung (Propädeutikum)“ immatrikulieren, um die Bibliothek nutzen oder ein Seminar besuchen zu können.
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Wie immatrikuliere ich mich unter „Rechtswissenschaft - Studienvorbereitung (Propädeutikum)“?
Eine Handreichung zur Immatrikulation unter „Rechtswissenschaft - Studienvorbereitung (Propädeutikum)“ finden Sie bitte unter:
https://www.jura.uni-hamburg.de/forschung/promotion/dokumente-service-kontakt.html
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Wie finde ich eine Betreuerin:einen Betreuer für mein Promotionsvorhaben? Und wann?
Die Annahme zur Betreuung Ihres Promotionsverfahrens wird direkt durch eine Professorin:einen Professor vorgenommen.
Kontaktieren Sie hierfür bitte – am besten per E-Mail oder vereinbaren Sie einen Termin über das Sekretariat - eine Professorin:einen Professor aus dem Fachbereich, in dem Sie promovieren möchten.
Bitte beachten Sie, dass eine Betreuerin:ein Betreuer vor dem Einreichen Ihres Antrags zur Zulassung in der Geschäftsstelle des Promotionsausschusses gefunden sein muss. Eine Zulassung ohne Betreuerin:Betreuer ist nicht möglich.
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Müssen beglaubigte Kopien der Unterlagen eingereicht werden?
Nein, es ist ausreichend, wenn Sie Ihre Unterlagen bei der Antragstellung in Docata hochladen.
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Was ist ein Betreuungsschreiben? Was muss es beinhalten?
Mit dem Betreuungsschreiben befürwortet eine Professorin:ein Professor die Zulassung zur Promotion der Kandidatin:des Kandidaten und übernimmt die Pflichten einer Betreuung gegenüber der Fakultät.
Dieses Schreiben ist formlos und wird direkt von der jeweiligen Betreuerin:dem jeweiligen Betreuer bzw. durch die Sekretariate ausgestellt.
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Was ist eine Betreuungsvereinbarung? Gibt es eine Vorlage dafür?
Eine Betreuungsvereinbarung regelt das Verhältnis zwischen Doktorandin:Doktorand und Doktormutter:Doktorvater. Die Vereinbarung wird sowohl von der Kandidatin:dem Kandidaten als auch von der Betreuerin:dem Betreuer unterschrieben.
Eine Vorlage finden Sie unter: https://www.jura.uni-hamburg.de/forschung/promotion/wichtige-dokumente.html
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Müssen Promovierende immatrikuliert sein?
Promovierende müssen sich an der Universität Hamburg als Promotionsstudierende immatrikulieren. Die Immatrikulation muss spätestens einen Monat nach Ausstellung der Zulassung erfolgt sein.
Wird die Einschreibung nicht in der im Bescheid über die Zulassung zum Promotionsverfahren vorgesehenen Frist bzw. einem beantragten Verlängerungszeitraum beantragt, erlischt die Zulassung zur Promotion.
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Wie lange muss ich immatrikuliert bleiben?
Promotionsstudierende müssen bis zur Disputation immatrikuliert bleiben. Dies ist darin begründet, dass Sie diverse Services der Universität in Hamburg für Ihre Promotionsaktivitäten in Anspruch nehmen (angefangen vom Semesterticket bis hin zur Bibliotheksnutzung).
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Welche Promotionsordnung gilt für mich?
Für alle Doktorandinnen:Doktoranden, die bis Anfang Dezember 2010 zugelassen wurden, gilt die vorherige bzw. „alte“ PromO.
Gerne können Sie sich an die Geschäftsstelle des Promotionsausschusses wenden, wenn Sie nicht sicher sind, unter welcher PromO Sie zugelassen wurden.
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Darf in einer anderen Sprache promoviert werden?/ Muss die Dissertation auf Deutsch verfasst werden?
Die Dissertation kann sowohl in deutscher Sprache als auch in englischer sowie anderen Sprachen verfasst werden. Letzteres muss im Vorfeld mit der Betreuerin/ dem Betreuer abgesprochen werden, außerdem müssen entsprechende Sprachkenntnisse nachgewiesen werden.
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Welche Sprachnachweise muss ich nachweisen (ausländische Bewerber)?
Antragstellerinnen:Antragstellern mit dem Studienabschluss einer ausländischen Hochschule oder gleichgestellten Einrichtung, deren Muttersprache nicht Deutsch ist und die ihre Promotionsleistungen in deutscher Sprache erbringen wollen, müssen ihre Sprachkenntnisse durch das Bestehen der deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) oder andere gleichwertige Nachweise (Test DaF, Telc C1, Goethe Zertifikat C1) belegen.
Soll die Promotionsleistung in englischer Sprache erbracht werden, so muss die Kandidatin:der Kandidat ihre:seine Kenntnisse der englischen Sprache auf der Niveaustufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) oder durch ein gleichwertiges Zertifikat nachweisen.
Wird das Promotionsverfahren gemäß § 7 Absatz 2 oder § 11 Absatz 2 in einer anderen Wissenschaftssprache durchgeführt, legt der Promotionsausschuss hierfür geeignete Anforderungen und Nachweise fest.
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Müssen schon Veröffentlichungen vorliegen, damit die Zulassung erfolgen kann?
Für die Zulassung zur Promotion sind keine Veröffentlichungen notwendig. Sollten Sie bereits publiziert haben, bitten wir Sie eine Auflistung Ihrer Publikationen zusammen mit den Unterlagen zur Zulassung zur Promotion einzureichen.
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Was beinhaltet das Exposé und wie umfangreich muss es sein?
Dem Zulassungsantrag ist eine Darstellung der Fragestellung und ihrer Begründung vor dem Hintergrund des aktuell verfügbaren Forschungsstandes, der Ziele und Methoden der wissenschaftlichen Bearbeitung sowie ein detaillierter Zeit- und Arbeitsplan für das Dissertationsvorhaben (»Exposé«) beizufügen.
Die Anzahl bzw. der Umfang des Exposés ist nicht vorgegeben. Erfahrungsgemäß werden zwischen 10 bis 15 Seiten eingereicht.
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Welche Seminarscheine werden anerkannt?
Mit dem Antrag auf Zulassung zur Promotion müssen neben anderen Dokumenten zwei in der Gesamtnote mit mindestens »vollbefriedigend« bewertete rechtswissenschaftliche Seminarscheine vorgelegt werden.
Liegt zum Zeitpunkt der Beantragung der Zulassung nur ein solcher Seminarschein vor, so kann die Zulassung mit der Auflage erfolgen, dass der zweite Seminarschein spätestens zusammen mit der Dissertation eingereicht wird.
Seminare im Sinne dieser Vorschrift sind nur Fortgeschrittenenseminare, nicht Grundlagenseminare, wie sie an einigen Universitäten in den ersten Semestern und vor einer Zwischenprüfung angeboten werden. Als Seminarscheine werden Prüfungsleistungen anerkannt, die neben einer schriftlichen Leistung auch eine mündliche beinhalten.
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Kann ich andere Leistungen anrechnen bzw. anerkennen lassen?
Möchten Sie andere Leistungen als Seminarschein anerkennen lassen, stellen Sie den Antrag bitte vor der Antragstellung in Docata bei der Geschäftsstelle des Promotionsausschusses. Im Falle einer Anerkennung erhalten Sie eine Bestätigung, die Sie in Docata hochladen können. Ein Fortgeschrittenenseminar ist durch folgende andere nachgewiesene Leistungen ersetzbar:
- Publikation eines Fachartikels in Alleinautorenschaft in einer wissenschaftlichen Fachzeitschrift, einer wissenschaftlichen Festschrift oder einem wissenschaftlichen Herausgeberband sowie Autorenschaft bei Kommentierungen, sofern diese vom Umfang und Qualität der schriftlichen Arbeit bei einem Seminarschein entsprechen. Bei Publikationen in Co-Autorenschaft bedarf es des Nachweises der eigenen Anteile an der Publikation.
- Die Teilnahme an einem Moot Court.
- Ein weiteres Studium neben dem der Rechtswissenschaft, das an einer Universität oder wissenschaftlichen Hochschule mit überdurchschnittlichem Abschluss erfolgreich mit Diplom, Master, Magister oder Staatsexamen oder einem damit vergleichbaren Abschluss beendet wurde.
- Im Ausland angefertigte schriftliche Arbeiten können zur Prüfung der Gleichwertigkeit beim Promotionsausschuss vorgelegt werden. Dieser entscheidet über die Anerkennung der erbrachten Leistung.
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Kann ich meinen Schwerpunktbereichsschein bzw. die Hausarbeit des SPB als Seminarschein anerkennen lassen?
Ein Schwerpunktbereichsschein allein (bestehend aus Hausarbeit, Klausur und mündlicher Prüfung zum SPB) wird, da er schon Grundlage der Examensnote und damit zulassungsrelevant ist, auf Grund der ansonsten erfolgenden umfassenden Doppelverwertung, nicht als Ersatz für einen Seminarschein anerkannt.
Wenn die Kandidatin:der Kandidat allerdings zusätzlich zur Hausarbeit (aus dem Schwerpunktbereich) auch ein mündliches Referat gehalten hat und diese Leistung als Seminarschein von dem zuständigen Veranstalter bescheinigt wurde, kann diese Leistung aus dem SPB als Seminarschein im Sinne der PromO anerkannt werden. Ein Nachweis muss vorgelegt werden.
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Was ist ein Studienbuch? Was ist, wenn ich kein Studienbuch mehr habe?
Im Studienbuch wird der Verlauf des Studiums dokumentiert, also alle Leistungen, die während des Studiums erbracht wurden sowie Immatrikulation und Exmatrikulation. Sollte das Studienbuch nicht vorhanden sein, können auch einzelne Scheine oder eine Übersicht in Form eines Transcripts eingereicht werden.
Auf Wunsch kann die Kandidatin:der Kandidat das Studienbuch nach erfolgter Zulassung zurück erhalten.
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Immatrikulation an der Universität Hamburg und Zulassung zur Promotion an der Fakultät – ist das nicht das Gleiche?
Zunächst stellen Sie den Antrag auf Zulassung über das Online Tool Docata. Mit der Zulassung zur Promotion an der Fakultät erhalten Sie hier alle Informationen für die verpflichtende Immatrikulation an der Universität Hamburg.
Die Immatrikulation muss spätestens einen Monat nach der Zulassung zur Promotion erfolgt sein.
Eine Handreichung zur Registrierung in Docata finden Sie bitte unter:
https://www.jura.uni-hamburg.de/forschung/promotion/dokumente-service-kontakt.html
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Muss ich Änderungen in meinen Kontaktdaten mitteilen?
Ihre Kontaktdaten sollten stets aktuell sein, damit wir Sie im Laufe Ihres Promotionsverfahrens erreichen bzw. Ihnen Unterlagen oder Mitteilungen zusenden können. Wichtig sind vor allem eine aktuelle postalische Korrespondenzadresse sowie Ihre E-Mailadresse.
Änderungen können direkt von Ihnen im Online Tool Docata vorgenommen werden.
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Was muss ich tun, um eine Frist für die Abgabe der Dissertation verlängern zu können?
In diesem Fall reicht es, wenn Sie im Online Tool Docata einen Antrag auf Verlängerung der Bearbeitungszeit stellen. Zusätzlich muss das Einverständnis der Betreuerin:des Betreuers vorgelegt werden.
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Welche Unterlagen muss ich bei der offiziellen Einreichung der Dissertation abgeben?
- Upload der Dissertation in Docata sowie zwei gedruckte Exemplare in der Geschäftsstelle des Promotionsausschusses
- Zusammenfassung des Inhalts 2-fach
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In welchem Format muss die Dissertation in Docata hochgeladen werden?
Ihre Dissertation kann nur als PDF-Datei hochgeladen werden.
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Wie muss die Dissertation gebunden sein?
Eine Leimbindung reicht vollkommen aus. Eine Hardcover-Bindung kann auch gewählt werden, sehen Sie aber bitte davon ab, eine Ringbindung oder einen Ordner zu wählen.
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Muss die Zusammenfassung in Deutsch und Englisch eingereicht werden? Wie umfangreich soll sie sein?
Es ist ausreichend, die Zusammenfassung in einer Sprache einzureichen - dies sollte die Sprache sein, in der die Arbeit verfasst wurde.
Erfahrungsgemäß umfasst die Zusammenfassung zwischen drei bis fünf Seiten. Sie sollte lose (also nicht eingebunden) zusammen mit der Dissertation eingereicht werden.
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Wann wird meine Arbeit an die Gutachter weitergeleitet?
Sobald Sie Ihre Dissertation offiziell in Docata eingereicht haben, wird Ihre Prüfungskommission von der Vorsitzenden:dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses eingesetzt. Ihre Betreuerin:Ihr Betreuer wird als Erstgutachterin:Erstgutachter und als Mitglied in die Kommission bestellt.
Beide Gutachter:innen bekommen parallel in Docata Zugriff auf Ihre Dissertation mit der Bitte das Gutachten innerhalb von drei Monaten zu erstellen.
Promovierende werden über die Bestellung der Gutachter:innen benachrichtigt.
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Werde ich über den Eingang der Gutachten informiert?
Sie werden in Docata benachrichtigt, sobald beide Gutachten vorliegen. Die Gutachten können Sie hier einsehen und herunterladen.
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Wann findet meine Disputation (Verteidigung) statt?
Es gibt jährlich vier Zentraltermine (Januar, April, Juni und Oktober) für die Disputation der Doktorandinnen:Doktoranden.
Ein Termin außerhalb der Zentraltermine ist möglich. In diesem Fall müsste die Doktormutter: der Doktorvater einverstanden sein und zusammen mit den anderen Mitgliedern der Prüfungskommission einen Termin festlegen.
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Dürfen Zuschauer bei meiner Disputation anwesend sein?
Wenn Sie der Fakultätsöffentlichkeit nicht widersprochen haben, können auch Mitglieder der Fakultät anwesend sein.
Ihre Familienangehörigen sowie Freunde können auch teilnehmen. Wir bitten Sie allerdings, dies vor der Prüfung mit der Prüfungskommission abzusprechen.
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Darf ich eine Powerpoint-Präsentation für meine Disputation nutzen?
Ja, die Räumlichkeiten der Fakultät sind mit entsprechender Technik ausgestattet. Bei Bedarf kann (mit vorhandener B-Kennung) auch ein Laptop vom Infotresen ausgeliehen werden. Außerdem stehen Verbindungskabel beim Service-Team zur Verfügung.
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Erhalte ich einen Nachweis über die bestandene mündliche Prüfung (Disputation)?
Nach erfolgreichem Abschluss der Disputation wird ein Zwischenzeugnis ausgestellt und den Doktorand:innen in Docata zur Verfügung gestellt.
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Muss ich meine Dissertation veröffentlichen?
Die Dissertation ist innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung des Promotionsverfahrens zu veröffentlichen.
Ist es nicht möglich die Dissertation innerhalb der festgelegten Zeit zu veröffentlichen, kann die:der Vorsitzende des Promotionsausschusses auf begründeten Antrag hin die Frist verlängern.
Die Dissertation ist so zu veröffentlichen, wie sie im Prüfungsverfahren den Gutachterinnen: Gutachtern vorgelegen hat. Inhaltliche Aktualisierungen und Verbesserungen sind zu beantragen bzw. bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Betreuers. Diese ist im Promotionsbüro zu den Akten zu geben.
Aktualisierungen und Verbesserungen der schriftlichen Dissertation, die in einem oder beiden der schriftlichen Gutachten empfohlen wurden, sind einzuarbeiten.
Der Promotionsausschuss legt im Einklang mit den Anforderungen der Staats- und Universitätsbibliothek fest, wie viele Exemplare der gedruckten oder vervielfältigten Dissertation die Doktorandin:der Doktorand abzuliefern hat. Er legt außerdem fest, in welcher Weise gedruckte Exemplare durch solche auf anderen Informationsträgern ersetzt werden können.
Ein Merkblatt mit genauerer Information finden Sie unter (Pflichtexemplare): https://www.jura.uni-hamburg.de/forschung/promotion/wichtige-dokumente.html
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Ab wann darf ich den Doktortitel führen bzw. wann kriege ich die Promotionsurkunde?
Die Ausstellung der Urkunde über die Promotion erfolgt erst, wenn alle Voraussetzungen zur Promotion, einschließlich der Veröffentlichungs- und Ablieferungspflicht, vollständig erfüllt sind.
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Darf ich den Doktortitel vor Ablieferung der Pflichtexemplare benutzen?
Sobald die Mitteilung über die Erfüllung der Veröffentlichungspflicht gemäß § 13 eingegangen ist, gewährt der Promotionsausschuss umgehend die Erlaubnis zur sofortigen Führung des Doktorgrades. Die Erlaubnis zur vorzeitigen Titelführung kann auch gewährt werden, wenn die zeitlich bestimmte vertragliche Vereinbarung mit einem entsprechenden Verlag über die Publikation der Dissertation vorgelegt wird.
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Welche Unterlagen werden für die vorzeitige Titelführung benötigt?
Sie müssen einen formlosen Antrag per E-Mail stellen, in dem Sie Ihren Antrag kurz begründen. Außerdem muss eine Kopie des Verlagsvertrags vorgelegt werden.
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An wen werden die Pflichtexemplare geschickt?
Alle zwölf Pflichtexemplare gehen an die Geschäftsstelle des Promotionsausschusses, von wo aus sie an die Gutachterinnen:Gutachter und Bibliotheken weitergeleitet werden.
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Gibt es eine Promotionsfeier?
Einmal im Jahr richtet die Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Hamburg die Promotionsfeier aus. Sie bietet den Doktorandinnen:Doktoranden einen feierlichen Abschluss ihrer Promotion im Rahmen einer offiziellen Veranstaltung.
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Wird die Promotionsurkunde auch in englischer Sprache ausgestellt?
Ja, die Promotionsurkunde wird auf Antrag auch in englischer Sprache ausgestellt.
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Kann eine Disputation digital durchgeführt werden?
Die Durchführung einer digitalen mündlichen Prüfung per Videokonferenz ist dort möglich, wo die Prüfung- und Promotionsordnungen eine mündliche Prüfung in digitaler Form vorsehen. Sie tritt an die Stelle einer mündlichen Prüfung in Präsenzform. Dies ist seit Mitte Mai 2020 an der hiesigen Fakultät möglich.
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Welche Technische und organisatorische Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um eine Online-Disputation zu führen?
Es muss ein datenschutzkonformes Videokonferenztool (z.B.: ZOOM oder Microsoft Teams) verwendet werden. Zu verwenden sind während der Prüfung die Audio- und Videoübertragung, nicht die Chatfunktion.
Doktorandinnen:Doktoranden sowie die Prüfenden müssen über die technischen Voraussetzungen verfügen, um an einer Videokonferenz teilzunehmen. Dies beinhaltet das Vorhandensein eines PCs/Notebooks/Tablets mit einer Kamera und einem Mikrophon sowie einer stabilen Internetverbindung.
Organisatorisch muss der Doktorandin:dem Doktoranden ein Raum zur Verfügung stehen, den diese:r alleine nutzt. Doktorandinnen:Doktoranden sowie die Prüfenden haben sicherzustellen, dass keine Störungen (Telefonanrufe, Besuche etc.) während der Prüfung auftreten. Kamera und Mikrophon müssen durchgängig angeschaltet sein.
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Muss ich mich für die Online-Disputation ausweisen?
Die Identität der Doktorandin:des Doktoranden wird mittels eines Ausweisdokuments (Personalausweis, Reisepass) und eines Studierendenausweises zur Erfassung der Matrikelnummer zu Beginn der Videokonferenz festgestellt. Ausweis- und Matrikelnummer werden im Prüfungsprotokoll notiert.
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Kann die Disputation aufgenommen werden?
Eine Aufzeichnung der Prüfung durch die Doktorandinnen:den Doktoranden sowie die Prüfenden ist unzulässig. Hierauf wird die Doktorandin:der Doktorand zu Beginn der Prüfung durch die Vorsitzende:den Vorsitzenden der Prüfungskommission hingewiesen.
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Wie wird bei außergewöhnlichen Vorkommnissen verfahren?
Sofern während der Prüfung die Internetverbindung abbricht, soll die Prüfung so bald wie möglich fortgesetzt werden, sofern die Doktorandin:der Doktorand sowie die Prüfenden zu dem Ergebnis kommen, dass der Ausfall zu vernachlässigen ist und keine Auswirkung auf das Ergebnis der Prüfung haben kann.
Die Prüfenden entscheiden darüber, ob es aufgrund von technischen Beeinträchtigungen zu einer nicht behebbaren relevanten Beeinträchtigung der Prüfung gekommen ist. Eine solche Beeinträchtigung kann beispielsweise vorliegen, wenn nicht behebbare Unterbrechungen und Überschneidungen im Gespräch entstehen und/oder vermehrt Zeitverzögerungen auftreten, sodass sich kein gemeinsamer Gesprächsverlauf ergibt.
Treten nicht behebbare technische Beeinträchtigungen auf, wird die Prüfung abgebrochen und gilt als nicht durchgeführt.
Ein Wiederholungstermin ist in Abstimmung mit der Doktorandin:dem Doktoranden festzulegen. Die Wiederholung kann auch direkt im Anschluss erfolgen.