Studienortwechsel
Für Studierende, die ihr Studium der Rechtswissenschaft im Wintersemester 2024/25 in Hamburg im höheren Fachsemester fortsetzen werden, findet am 27. September von 10 bis ca. 12.30 Uhr im Erdgeschoss Raum 18/19 des Rechtshauses (Rothenbaumchaussee 33) eine Informationsveranstaltung statt, in der das Hauptstudium und Schwerpunktbereichsstudium nebst Schwerpunktbereichsprüfung sowie die staatliche Pflichtfachprüfung erläutert werden und die Studienfachberatung für alle Fragen zum Studienortwechsel zur Verfügung steht. |
Wenn Sie bereits im Studiengang Rechtswissenschaft mit dem Abschluss Erste Juristische Prüfung an einer anderen deutschen Hochschule immatrikuliert sind oder waren, können Sie sich an der Universität Hamburg für das höhere Fachsemester im Studiengang Rechtswissenschaft mit dem Abschluss Erste Prüfung bewerben; für die Zulassung ist der Nachweis der im Studiengang Rechtswissenschaft bestandenen Zwischenprüfung zu führen.
Alle wichtigen Fragen und Antworten zum Studienortwechsel finden Sie unter den folgenden FAQ; sollten Sie darüber hinaus Beratungsbedarf haben, wenden Sie sich vor der Bewerbung gerne an unsere Referentin für Studienfachberatung.
Wichtige Hinweise:
- Für alle Studierenden, die für das höhere Fachsemester im Studiengang Rechtswissenschaft mit dem Abschluss Erste Prüfung an der Universität Hamburg zugelassen wurden, gilt nach erfolgreicher Immatrikulation die Studien- und Prüfungsordnung der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Hamburg für den Studiengang Rechtswissenschaft vom 7. Juli 2021 und 20. Oktober 2021.
- Wenn Sie bereits in einem anderen Land im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes an einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung oder der Ersten Prüfung oder der Staatsprüfung teilgenommen haben, können Sie keine Zulassung zur universitären Schwerpunktbereichsprüfung an der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Hamburg beantragen!
FAQ
Kann ich problemlos von einer juristischen Fakultät in Deutschland an die Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Hamburg wechseln?
Sollten Sie bereits an einer deutschen Hochschule über einen Studienplatz im Studiengang Rechtswissenschaft mit dem Abschluss Erste Juristische Prüfung verfügen oder verfügt haben, können Sie sich an der Universität Hamburg für das höhere Fachsemester im Studiengang Rechtswissenschaft bewerben. Allerdings bestehen an der Universität Hamburg im Studiengang Rechtswissenschaft Zulassungsbeschränkungen zum höheren Fachsemester; gemäß § 13 UniZS ist für die Zulassung der Nachweis der im Studiengang Rechtswissenschaft bestandenen Zwischenprüfung zu führen:
Wie kann ich mich für einen Studienplatz bewerben?
Die Bewerbung für das höhere Fachsemester erfolgt online über das Bewerbungsportal der Universität Hamburg, und zwar das Studieninfonetz (STiNE).
Sollten Sie weitere Fragen zum Bewerbungsverfahren haben, wenden Sie sich an das Campus-Center der Universität Hamburg.
Kann ich zum Winter- und Sommersemester wechseln?
Ja; eine Bewerbung ist sowohl zum Winter- als auch zum Sommersemester möglich.
Wenn Sie sich beispielsweise für ein Wintersemester beworben und einen ablehnenden Bescheid erhalten haben und nach wie vor gerne nach Hamburg wechseln wollen, können Sie sich erneut für das darauffolgende Sommersemester bewerben.
Wie sind die Bewerbungsfristen?
Die Online-Bewerbung schicken Sie bitte innerhalb der Bewerbungsfrist elektronisch über das STiNE-Portal ab. Es gelten folgende Bewerbungsfristen:
Für ein Sommersemester: 01.12. - 15.01.
Für ein Wintersemester: 01.06. - 15.07.
Welche Unterlagen muss ich bei der Bewerbung einreichen?
Im Rahmen der Online-Bewerbung müssen Sie einen Nachweis über die im Studiengang Rechtswissenschaft bestandene Zwischenprüfung in Form eines gestempelten und unterzeichneten Zwischenprüfungszeugnisses oder einer gestempelten und unterzeichneten Leistungsübersicht, in der sämtliche bestandene Prüfungen aufgeführt sind und aus der sich eindeutig das Bestehen der Zwischenprüfung ergibt, hochladen.
Was kann ich tun, wenn ich meine Zwischenprüfung bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist noch nicht bestanden habe?
Sie können den Nachweis über die bestandene Zwischenprüfung noch nachreichen:
https://www.uni-hamburg.de/campuscenter/bewerbung/online-immatrikulation/nachreichungen
Die Nachreichfristen enden an folgendem Stichtag:
• für eine Bewerbung zu einem Sommersemester: 15.02.
• für eine Bewerbung zu einem Wintersemester: 15.08.
Sollten Sie die Nachreichfrist nicht einhalten können, weil bis zum Stichtag noch nicht sämtliche Prüfungsergebnisse Ihrer Zwischenprüfung feststehen, folgt eine formale Ablehnung. Es steht Ihnen selbstverständlich frei, sich in diesem Fall für das darauffolgende Semester erneut für das höhere Fachsemester zu bewerben.
Wie viele Studienplätze werden im höheren Semester angeboten?
Zur Zeit werden zu einem Wintersemester 40 Studienplätze und zu einem Sommersemester 30 Studienplätze für Bewerber:innen für das höhere Fachsemester angeboten.
Was passiert, wenn es mehr Bewerber:innen als freie Plätze gibt?
Überschreitet die Zahl der Bewerbungen die Zahl der zur Verfügung gestellten Studienplätze , wird das Campus-Center der Universität Hamburg ein Auswahlverfahren durchführen. Die Studienplätze werden dann wie folgt vergeben:
50 v. H. nach den während des bisherigen Studiums erbrachten Leistungen, bei gleichen Leistungen nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung,
50 v. H. nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung, bei gleicher Durchschnittsnote nach den während des bisherigen Studiums erbrachten Leistungen.
Deshalb werden Sie im Rahmen der Online-Bewerbung aufgefordert, Ihre Abiturnote und die Durchschnittsnote Ihrer bisher erbrachten Leistungen anzugeben; beide Noten werden als Auswahlkriterien herangezogen. Sollte Ihr Nachweis über Ihre bisher erbrachten Leistungen keine Durchschnittsnote ausweisen, geben Sie ersatzweise die Punktzahl ein, auf die in der Bewerbungsmaske hingewiesen wird.
Wie sind die Chancen auf einen erfolgreichen Wechsel?
Eine verbindliche Aussage über die Chancen, für das höhere Fachsemester zugelassen zu werden, kann leider nicht getroffen werden.
Für welches Fachsemester muss ich mich bewerben?
Sie sollten sich für das Fachsemester (und nicht Hochschulsemester) bewerben, in das Sie an Ihrer bisherigen Universität eingeschrieben werden würden. Eine Einstufung in ein geringeres Fachsemester (Rückstufung) ist nicht möglich.
Wird meine bestandene Zwischenprüfung anerkannt?
Zwischenprüfungen, die an anderen deutschen rechtswissenschaftlichen Fakultäten oder Fachbereichen bestanden wurden, ersetzen die gemäß § 13 Studien- und Prüfungsordnung der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Hamburg für den Studiengang Rechtswissenschaft vom 7. Juli 2021 und 20. Oktober 2021 für das Grundstudium zu erbringenden Leistungen und berechtigen zum Hauptstudium an der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Hamburg.
Sollten Sie eine bestandene Zwischenprüfung nachweisen können, müssen Sie keine weiteren Leistungen für unsere Zwischenprüfung bzw. für unser Grundstudium an unserer Fakultät erbringen, selbst wenn die Anzahl der an Ihrer bisherigen Fakultät erbrachten Teilleistungen der Zwischenprüfung bzw. des Grundstudiums die Anzahl der in unserem Studiengang Rechtswissenschaft zu erbringenden Teilleistungen der Zwischenprüfung bzw. des Grundstudiums unterschreitet.
Wo muss ich den Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung in der Fakultät für Rechtswissenschaft einreichen?
Sobald Sie sich erfolgreich immatrikuliert haben und über eine Matrikelnummer verfügen, reichen Sie bitte per Mail den Nachweis Ihrer bestandenen Zwischenprüfung beim Prüfungsamt der Fakultät für Rechtswissenschaft ein, damit ein entsprechender Eintrag in unserem Campussoftwaresystem, dem Studieninfonetz (STiNE), erfolgen kann; erst dann erfüllen Sie die Voraussetzung, um sich innerhalb der vom Dekanat festgesetzten Anmeldephasen zu den im Hauptstudium anstehenden Prüfungen anmelden zu können.
Muss ich das Grundstudium an meiner bisherigen Fakultät noch beenden?
Ein erfolgreicher Wechsel an die Universität Hamburg ist an den Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung geknüpft. Der Nachweis des abgeschlossenen Grundstudiums muss nicht geführt werden.
Wie viele Nachweise zu den Grundlagen des Rechts muss ich in Hamburg erbringen und werden mir meine bereits bestandenen Prüfungen in diesem Bereich anerkannt?
Die aktuelle Studien- und Prüfungsordnung der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Hamburg verlangt insgesamt zwei bestandene Prüfungen zu den Grundlagen des Rechts; und zwar muss eine Leistung zu den Grundlagen des Rechts im Laufe des Grundstudiums als Bestandteil der Zwischenprüfung und eine weitere Prüfung während des Hauptstudiums als Zulassungsvoraussetzung für die Meldung zur universitären Schwerpunktbereichsprüfung erbracht werden.
Sollten Sie eine bestandene Prüfung zu den Grundlagen des Rechts von Ihrer bisherigen Fakultät mitbringen, die nicht Bestandteil Ihrer Zwischenprüfung ist, erkundigen Sie sich bei der/dem für Sie zuständigen Referentin/Referenten unseres universitären Prüfungsamtes, ob eine Anerkennung für die in Hamburg im Hauptstudium zu erbringende Leistung zu den Grundlagen des Rechts möglich ist. Die Gleichwertigkeitsprüfung unterliegt einer Einzelfallprüfung.
Können meine großen Scheine/Fortgeschrittenenübungen angerechnet werden?
An der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Hamburg werden anders als an vielen anderen juristischen Fakultäten in Deutschland keine sog. Großen Übungen bzw. Fortgeschrittenenübungen angeboten. An der Universität Hamburg müssen Sie im Hauptstudium in allen drei Rechtsgebieten (Bürgerliches Recht, Öffentliches Recht und Strafrecht) jeweils eine Hausarbeit und je zwei Klausuren oder eine Klausur und ein Take-Home-Exam in zwei verschiedenen Lehrveranstaltungen erbringen.
Wir können einzelne Hausarbeiten und Klausuren/Take-Home-Exam, die Sie im Rahmen einer Großen Übung/Fortgeschrittenenübung bestanden haben, nur dann anrechnen, wenn der Prüfungsstoff mit dem Lehrstoff unseres Hauptstudiums inhaltlich vergleichbar ist.
Hierzu werfen Sie doch gerne einen Blick auf unser Mustercurriculum des Hauptstudiums und auf unsere Checkliste der zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen; Letzterer können Sie entnehmen, in welchen Vorlesungen unseres Hauptstudiums am Ende der Vorlesungszeit Hausarbeiten und Klausuren (oder auch Take-Home-Exam) angeboten werden:
https://www.jura.uni-hamburg.de/studium/studienablauf/hauptstudium.html
https://www.jura.uni-hamburg.de/studium/pruefungen/checkliste.html
Beispiel Strafrecht:
Im Strafrecht erkennen wir bestandene Studienleistungen für unser Hauptstudium an, sofern sie folgenden Prüfungsstoff beinhalten: Strafrecht BT II (Straftaten gegen Vermögenswerte) und/oder Strafrecht BT III (Straftaten gegen Gemeinschaftswerte, also Straßenverkehrs-, Brandstiftungs-, Rechtspflege- und Urkundendelikte) und/oder Strafprozessrecht.
Sollten Sie an Ihrer bisherigen Fakultät im Rahmen Ihrer Großen Übung/Fortgeschrittenenübung im Strafrecht eine Hausarbeit und eine Klausur jeweils zu den Vermögensdelikten (Strafrecht BT II) bestanden haben, würden wir Ihnen beide Leistungen als Äquivalent zu unserer im Strafrecht BT II zu erwerbenden Hausarbeit und Klausur anerkennen; Sie müssten allerdings noch eine zweite Klausur im Strafrecht nachschreiben, und zwar entweder zu Strafrecht BT III oder Strafprozessrecht. Sollten Sie nur eine anrechenbare Teilleistung (z.B. eine Klausur) im Strafrecht mitbringen, müssten Sie die beiden anderen Teilleistungen (eine Klausur und eine Hausarbeit) in Hamburg erwerben.
Sind landesrechtliche Besonderheiten (Öffentliches Recht) bei der Anerkennung zu beachten?
An anderen Hochschulen erbrachte Studienleistungen werden für das rechtswissenschaftliche Hauptstudium im Bereich des Öffentlichen Rechts anerkannt, sofern sie das Besondere Verwaltungsrecht zum Prüfungsgegenstand haben, und zwar Polizei- und/oder Bau- und/oder Umweltrecht. Landesspezifische Unterschiede spielen hierbei keine Rolle. Da in Hamburg als reiner Stadtstaat staatliche und gemeindliche Tätigkeiten nicht getrennt werden, gibt es kein Kommunalrecht; entsprechend werden im Kommunalrecht erworbene Studienleistungen in Hamburg nicht angerechnet.
Seit dem Sommersemester 2022 gibt es an der rechtswissenschaftlichen Fakultät eine neue Vorlesung im Hauptstudium, und zwar „Öffentliches Recht in seinen internationalen und europäischen Bezügen“. Sie behandelt die nach außen gerichteten, dem Verhältnis der deutschen Rechtsordnung zum Völkerrecht und Europarecht gewidmeten Bestimmungen des Grundgesetzes, einschließlich der in ihnen kodifizierten integrations- und kompetenzrechtlichen Anforderungen sowie der Aussagen zum Verhältnis der verschiedenen (Teil-) Rechtsordnungen zueinander. Im Vordergrund stehen insbesondere die drei folgenden Themenkomplexe:
- Verfassungsrechtliche Grundlagen der offenen Staatlichkeit
- Völkerrechtliche Bezüge des deutschen Rechts (inkl. Rechtsquellen des Völkerrechts im Überblick)
- Deutschland als EU-Mitglied (inkl. Rechtsprechung des BVerfG zu den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen und Anforderungen der Beteiligung Deutschlands im Rahmen der europäischen Integration).
Ob Sie eine inhaltlich vergleichbare, anrechenbare Studienleistung mitbringen, klären Sie bitte mit der/dem für Sie zuständigen Referentin/Referenten unseres Prüfungsamtes.
Dies gilt insbesondere auch für im Auslandssemester erbrachte Leistungen, die Ihnen an Ihrer bisherigen juristischen Fakultät mitunter als Große Übung/Fortgeschrittenenübung im Öffentlichen Recht angerechnet werden. Eine entsprechende Anerkennung in Hamburg ist nur dann möglich, wenn keine wesentlichen Unterschiede zwischen den im Ausland erworbenen und den an der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Hamburg zu erwerbenden Studien- und Prüfungsleistungen bestehen.
Wie und wo stelle ich einen Antrag auf Anerkennung meiner Studienleistungen für das Hauptstudium in Hamburg?
Sofern Sie an Ihrer bisherigen rechtswissenschaftlichen Fakultät schon Prüfungen im Hauptstudium bestanden haben, müssen Sie nach Ihrer Immatrikulation in Hamburg einen schriftlichen Antrag auf Anerkennung stellen, und zwar unter Verwendung des entsprechenden Antragsformulars.
Das ausgefüllte und unterschriebene Formular senden Sie bitte mit den entsprechenden Nachweisen per Mail an die/den für Sie zuständige/n Referentin/Referenten des Prüfungsamtes.
Kann ich nach der Zulassung zum höheren Fachsemester bereits an Hausarbeiten des noch laufenden Semesters in Hamburg teilnehmen?
Nein; Hausarbeiten werden an der Fakultät für Rechtswissenschaft ausschließlich in den Semesterferien angeboten und beziehen sich auf den Lehrstoff, der in der vorangegangenen Vorlesungszeit vermittelt wurde. Die Teilnahme an Hausarbeiten bedarf der vorherigen Anmeldung innerhalb der Anmeldephasen und ist somit nur Studierenden der Universität Hamburg vorbehalten, die in dem betreffenden Semester bereits im Studiengang Rechtswissenschaft immatrikuliert sind.
Kann ich unmittelbar nach dem Wechsel das Schwerpunktbereichsstudium beginnen?
Das Schwerpunktbereichsstudium können Sie jederzeit - also auch unmittelbar nach dem erfolgreichen Wechsel nach Hamburg - und sogar parallel zum Hauptstudium - aufnehmen. Unsere Schwerpunktbereiche sind frei wählbar, nicht teilnehmerbegrenzt und damit für alle Jura-Studierenden zugänglich. Sie müssen sich also nicht für einen Schwerpunktbereich vorab qualifizieren, wie es in einigen anderen Bundesländern der Fall ist. Die Wahl des Schwerpunktbereiches erfolgt durch die Anmeldung zu den einzelnen Vorlesungen Ihres priorisierten Schwerpunktbereiches. Eine Anmeldung ist auch noch mit Vorlesungsbeginn möglich, und zwar in der sog. Ummelde- und Korrekturphase.
Wird mir meine an meiner bisherigen Fakultät absolvierte fachspezifische Fremdsprachenausbildung anerkannt?
Nach § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz müssen Sie für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung lediglich die erfolgreiche Teilnahme an einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung oder einem rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs nachweisen. Die Leistung kann in schriftlicher oder mündlicher Form erbracht werden. Mit einer fachspezifischen Fremdsprachenausbildung sollten Sie diese Voraussetzung auf jeden Fall erfüllen.
Werden meine Fremdsprachen- und Schlüsselqualifikationsnachweise und praktischen Studienzeiten angerechnet?
Sollten Sie an Ihrer bisherigen rechtswissenschaftlichen Fakultät bereits den Fremdsprachen- und/oder Schlüsselqualifikationsnachweis und/oder Praktika absolviert haben, wenden Sie sich wegen der Anerkennung bitte an das Justizprüfungsamt beim Hanseatischen Oberlandesgericht, Dammtorwall 13, 20354 Hamburg; die wöchentliche Sprechstunde bei den Referenten des Justizprüfungsamtes findet mittwochs zwischen 14:00 und 15:00 Uhr in den Räumen des Justizprüfungsamtes statt.
Bitte beachten Sie die Hygieneregeln, die Sie folgendem Link entnehmen können:
https://justiz.hamburg.de/gerichte/oberlandesgericht/jpa/kontakt-497468
Wird mein bereits erbrachtes Auslandssemester und/oder meine Teilnahme am Moot Court auf den Freiversuch angerechnet?
Der Freiversuch ist in § 26 des Hamburgischen Juristenausbildungsgesetzes (HmbJAG) geregelt.
Bei der Berechnung der Semesterzahl bleiben unberücksichtigt bis zu zwei Semester, in denen der Prüfling an einer rechtswissenschaftlichen Fakultät im fremdsprachigen Ausland nachweislich ausländisches Recht studiert und in denen er mindestens einen Leistungsnachweis im ausländischen Recht erworben hat, (§ 26 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 HmbJAG) und vier bis sechs Monate, wenn der Prüfling an einer internationalen fremdsprachigen Verfahrenssimulation im Rahmen des Studiums an einer deutschen Hochschule teilgenommen hat, sofern eine Hochschule im Geltungsbereich dieses Gesetzes bescheinigt oder bestätigt, dass die Verfahrenssimulation den deutlich überwiegenden Teil des Studienaufwandes des Prüflings während dieses Zeitraums dargestellt hat und weder die Verfahrenssimulation noch Teile hiervon in anderer Weise als nach § 13 Absatz 6 HmbJAG zur Erfüllung von Zulassungsvoraussetzungen der ersten juristischen Prüfung oder als Prüfungsbestandteile verwendet werden (§ 26 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 HmbJAG).
Bitte wenden Sie sich wegen der Anerkennung an das Justizprüfungsamt beim Hanseatischen Oberlandesgericht: https://justiz.hamburg.de/gerichte/oberlandesgericht/jpa/kontakt-497468
Werden mir meine an meiner bisherigen Fakultät anerkannten Corona-Semester auch in Hamburg angerechnet?
Ja; die Berücksichtigung der Corona-Semester ist in § 26 Abs. 2 S. 1 Nrn 9-11 des Hamburgischen Juristenausbildungsgesetzes (HmbJAG) geregelt. Bitte wenden Sie sich für Rückfragen an das Justizprüfungsamt beim Hanseatischen Oberlandesgericht: https://justiz.hamburg.de/gerichte/oberlandesgericht/jpa/kontakt-497468
Kann ich noch nach bestandener Schwerpunktbereichsprüfung wechseln?
Grundsätzlich können Sie auch nach bestandener Schwerpunktbereichsprüfung nach Hamburg wechseln, sofern Sie noch nicht das 9. Fachsemester absolviert haben. Denn gemäß § 13 Universitätszulassungssatzung sind im Studiengang Rechtswissenschaft mit dem Abschluss Erste Juristische Prüfung außer in Fällen außergewöhnlicher Härte nur Zulassungen bis zum vorletzten Fachsemester der Regelstudienzeit möglich. Da die Regelstudienzeit im Studiengang Rechtswissenschaft 10 Semester beträgt, können Sie sich noch ohne außergewöhnlichen Härtegrund bis einschließlich 9. Fachsemester bewerben.
Die Wechselbedingungen nach der bestandenen Schwerpunktbereichsprüfung unterscheiden sich darüber hinaus nicht von denen ohne bestandene Schwerpunktbereichsprüfung; denn für eine erfolgreiche Bewerbung und Zulassung zum höheren Fachsemester müssen Sie lediglich eine bestandene Zwischenprüfung nachweisen. Ob Sie darüber hinaus bereits Studienleistungen im Hauptstudium erbracht und/oder die Schwerpunktbereichsprüfung bestanden haben, spielt für das Bewerbungs- und Auswahlverfahren keine Rolle.
Sie müssen berücksichtigen, dass Sie in Hamburg ein Studienjahr zuvor immatrikuliert gewesen sein müssen, bevor Sie zur staatlichen Pflichtfachprüfung zugelassen werden.
Für die Anerkennung Ihrer Schwerpunktbereichsprüfung wenden Sie sich bitte an das Justizprüfungsamt beim Hanseatischen Oberlandesgericht:
https://justiz.hamburg.de/gerichte/oberlandesgericht/jpa/kontakt-497468
Welche Zulassungsvoraussetzungen bestehen für die staatliche Pflichtfachprüfung?
Die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung richtet sich nach § 13 des Hamburgischen Juristenausbildungsgesetzes.
Kann ich in Hamburg die staatliche Pflichtfachprüfung auch vor der universitären Schwerpunktbereichsprüfung absolvieren?
In Hamburg können Sie lediglich die schriftliche staatliche Pflichtfachprüfung vor der universitären Schwerpunktbereichsprüfung ablegen. Die mündliche staatliche Pflichtfachprüfung schließt das Jurastudium ab; d.h. nach der Absolvierung der schriftlichen staatlichen Pflichtfachprüfung beginnt am letzten Klausurtag eine einjährige Frist zu laufen, innerhalb derer Sie die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung (Hausarbeit, Klausur und mündliche Prüfung) abgelegt und bestanden haben müssen, bevor Sie abschließend zur mündlichen staatlichen Pflichtfachprüfung geladen werden (siehe § 18 HmbJAG). Das hat zur Folge, dass Sie im Idealfall das zweisemestrige Schwerpunktbereichsstudium oder zumindest ein Schwerpunktbereichssemester vor der Ablegung der schriftlichen staatlichen Prüfung absolviert haben sollten, denn die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung erstreckt sich mindestens über ein Semester.
Kann ich nach bestandener staatlicher Pflichtfachprüfung ausschließlich zum Schwerpunktbereichsstudium nebst –prüfung nach Hamburg wechseln?
Sollten Sie Ihre staatliche Pflichtfachprüfung spätestens bis zum Ende Ihres 8. Fachsemesters an Ihrer jetzigen rechtswissenschaftlichen Fakultät bestanden haben und sich für einen Studienplatz im spätestens 9. Fachsemester im Studiengang Rechtswissenschaft in Hamburg bewerben, unterlägen Sie nach der Zulassung und erfolgreicher Immatrikulation der Studien- und Prüfungsordnung der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Hamburg für den Studiengang Rechtswissenschaft vom 7. Juli 2021 und 20. Oktober 2021 (in seiner jeweils geltenden Fassung). Das Schwerpunktbereichsstudium erstreckt sich über zwei Semester; kalkulieren Sie bitte noch ein drittes Semester für die Ablegung der Schwerpunktbereichsprüfung ein. Die Zulassung zur universitären Schwerpunktbereichsprüfung setzt neben einer bestandenen Zwischenprüfung den Nachweis der „im Hauptstudium zu erbringenden Studienleistungen“ voraus; lesen Sie hierzu bitte die Antworten zu den Fragen Nrn 14 bis 17.
Bitte klären Sie vor der Bewerbung mit dem für Sie an Ihrer jetzigen Fakultät zuständigen Justizprüfungsamt die Ausstellung eines Abschlusszeugnisses über die bestandene erste Prüfung ab, sofern Sie eine Bescheinigung über die bestandene Schwerpunktbereichsprüfung aus Hamburg vorlegen sollten. Das Justizprüfungsamt in Hamburg kann Ihnen kein abschließendes Zeugnis über die bestandene erste Prüfung ausstellen.
Gibt es nach dem Wechsel eine Einführungsveranstaltung?
Die Referentin für Studienfachberatung gibt regelmäßig für alle Studienortwechsler:innen vor Studien- und Vorlesungsbeginn eine Informationsveranstaltung, in der alle wichtigen Studienabschnitte (Hauptstudium, Schwerpunktbereichsstudium und Vorbereitungsphase auf die staatliche Pflichtfachprüfung) detailliert erläutert werden und selbstverständlich Fragen gestellt werden können. Die Infoveranstaltung bietet die Möglichkeit, erste Kontakte zu anderen Studienortwechsler:innen aufzunehmen.
Vor Vorlesungsbeginn wird eine Orientierungswoche für Erstsemester von der Fachschaft angeboten, zu der auch alle Studienortwechslerinnen und Studienortwechsler herzlich eingeladen sind.
Wo finde ich weitere Informationen zur Bewerbung für das höhere Fachsemester?
Allgemeine Informationen zum Bewerbungs-, Zulassungs- und Einschreibeverfahren für das höhere Fachsemester erhalten Sie unter folgendem Link:
https://www.uni-hamburg.de/campuscenter/bewerbung/fachwechsel-ortswechsel/hoeheres-fachsemester.html