Studien- und Prüfungsleistungen (Checkliste)
Im Laufe des Jurastudiums müssen Sie an unserer rechtswissenschaftlichen Fakultät im Grundstudium und Hauptstudium eine Vielzahl an schriftlichen Leistungen erbringen, um für die Abschlussprüfung, die sog. Erste Prüfung, zugelassen zu werden. Die „Erste Prüfung“ setzt sich zusammen aus der universitären Schwerpunktbereichsprüfung und der staatlichen Pflichtfachprüfung.
Nachfolgend haben wir Übersichten über die zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen im Grund- und Hauptstudium sowie über weitere Leistungen, die Sie mit dem Antrag auf Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung beim Justizprüfungsamt einreichen müssen, erstellt; darüber hinaus werfen Sie gerne einen Blick auf unsere Übersicht über die zu absolvierenden Teilleistungen der Ersten Prüfung. Um nicht den Überblick über sämtliche zu bestehende Studien- und Prüfungsleistungen zu verlieren, nutzen Sie unsere Checkliste, mit deren Hilfe Sie die von Ihnen im Laufe des Studiums erbrachten Leistungen nach und nach abhaken können.
Und hier noch ein letzter Hinweis:
Vergessen Sie nicht, sich zu den Klausuren und Hausarbeiten des Grund- und Hauptstudiums innerhalb der festgesetzten Fristen über STiNE anmelden, um an den Prüfungen teilnehmen zu können. Die genauen Anmeldefristen ergeben sich aus dem Prüfungsplan.
Übersicht über die zu erbringenden Prüfungsleistungen im Grundstudium (= Zwischenprüfung)
Übersicht über die erforderlichen 10 Prüfungsleistungen im Grundstudium (= Zwischenprüfung), bis spätestens Ende des 5. Semesters |
Bürgerliches Recht | Öffentliches Recht | Strafrecht |
eine Hausarbeit:
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eine Hausarbeit:
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eine Hausarbeit:
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drei Klausuren:
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zwei Klausuren:
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eine Klausur:
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Grundlagen des Rechts
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Übersicht über die zu erbringenden Studienleistungen im Hauptstudium
Übersicht über die erforderlichen Studienleistungen im Hauptstudium |
Bürgerliches Recht | Öffentliches Recht | Strafrecht |
eine Hausarbeit:
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eine Hausarbeit:
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eine Hausarbeit:
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zwei Klausuren (aus verschiedenen Lehrveranstaltungen):
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zwei Klausuren (aus verschiedenen Lehrveranstaltungen):
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zwei Klausuren (aus verschiedenen Lehrveranstaltungen):
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Grundlagen des Rechts
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Übersicht über weitere für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung zu erbringende Leistungen
1 | 2 | 3 |
Ein Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme (schriftlich oder mündlich) an einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung oder an einem rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs (§ 13 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 HmbJAG) |
Ein Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme (schriftlich oder mündlich) an einer Veranstaltung zur Vermittlung von Schlüsselqualifikationen (§ 13 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 HmbJAG) |
Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme an praktischen Studienzeiten im Umfang von insgesamt drei Monaten (§ 5 HmbJAG) |
Übersicht über die zu erbringenden Teilleistungen der „Ersten Prüfung“
Universitäre Schwerpunktbereichsprüfung (30 %) |
Staatliche Pflichtfachprüfung (70 %) |
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Machen Sie sich im Folgenden noch mit wichtigen Regelungen zu den Studien- und Prüfungsleistungen im Grund- und Hauptstudium vertraut:
Prüfungsformate
Studien- und Prüfungsleistungen können schriftlich bzw. in digitaler Form (insbesondere als Klausuren, Take-Home-Exams und Hausarbeiten) oder mündlich (insbesondere als mündliche Prüfung oder Referat) oder in einer Kombination aus beiden Formen (insbesondere als Seminar- oder Proseminarleistungen, bestehend aus Hausarbeit, Referat und aktiver Diskussionsbeteiligung) erbracht werden.
Im Folgenden finden Sie eine Auflistung unserer Prüfungsformate im Grund- und Hauptstudium.
Klausuren
Klausuren sind handschriftliche bzw. in digitaler Form zu erbringende Leistungen von 120 Minuten Dauer Prüfungszeit im Grundstudium und 120 oder 180 Minuten Dauer Prüfungszeit im Hauptstudium, in deren Rahmen Sie die gestellten Aufgaben unter Aufsicht, allein und eigenständig anzufertigen haben. Die Klausuren sind mit der Matrikelnummer zu versehen. Sie dürfen nur die von den veranstaltenden Personen zugelassenen Hilfsmittel benutzen, die Sie selbst zu stellen haben. Dauer, zulässige Hilfsmittel und Modalitäten sollen Ihnen grundsätzlich zu Beginn der Vorlesungszeit bekanntgegeben werden. Die Klausuren werden im Klausurenplan der Fakultät veröffentlicht.
Im Falle einer Anfertigung der Klausur in handschriftlicher Form erfolgt die Abgabe der bearbeiteten Klausur an die Aufsicht führende Person vor Ort. Authentifizierungen vor Beginn oder während der Klausur erfolgen in der Regel mit Hilfe eines amtlichen Lichtbildausweises (z.B. Personalausweis), der nach Aufforderung vorzuzeigen ist.
Im Falle einer Anfertigung der Klausuren in digitaler Form wird ein 5-minütiger Zeitraum für den Dateitransfer gewährt. Bei mehreren zu authentifizierenden Personen in Klausuren wird die Authentifizierung unter Wahrung des Datenschutzes, z.B. in einem Breakout-Raum, einzeln erfolgen. Zur Unterbindung von Täuschungshandlungen während einer Klausur in digitaler Form sind Sie verpflichtet, die Kamera- und Mikrofonfunktion der eingesetzten Kommunikationseinrichtung zu aktivieren (Videoaufsicht) und geeignet auszurichten. Die Videoaufsicht ist im Übrigen so einzurichten, dass Ihr Persönlichkeitsschutz und der Datenschutz nicht mehr als zu den berechtigten Kontrollzwecken erforderlich eingeschränkt werden. Die Videoaufsicht erfolgt durch Personal der Universität. Eine Aufzeichnung und automatisierte Auswertung von Bild- oder Tondaten der Videoaufsicht ist unzulässig. Ist bei einer Klausur in digitaler Form die Übermittlung und die Bearbeitung der Aufgabe, die Übermittlung der bearbeiteten Aufgabe oder die Videoaufsicht zum Zeitpunkt der zu bearbeitenden Aufgabe technisch nicht durchführbar, wird die Bearbeitung der Aufgabe im jeweiligen Stadium beendet und die Leistung nicht gewertet. Der Klausurversuch gilt als nicht unternommen. Das gilt nicht, wenn eine Störung durch Sie zu vertreten ist. Die Teilnahme an Klausuren in digitaler Form ist freiwillig. Die Freiwilligkeit der Teilnahme ist dadurch sicherzustellen, dass Klausuren innerhalb desselben Zeitraums in nicht-digitaler Form angeboten werden. Die Teilnahme an Klausuren in nicht-digitaler Form ist dem Prüfungsamt so früh wie möglich, spätestens aber sechs Wochen vor Beginn der Klausuren schriftlich per Mail mitzuteilen.
Take-Home-Exams (THE)
Take-Home-Exams sind in digitaler Form zu erbringende Leistungen, die ortsunabhängig, unbeaufsichtigt, allein und eigenständig anzufertigen sind. Die Anfertigung erfolgt am Computer oder per Hand und wird immer als Datei im vorher festgelegten Online-Medium übermittelt. Die Dauer der Take-Home-Exams beträgt im Grundstudium 120 Minuten und im Hauptstudium 120 oder 180 Minuten. Für den Dateitransfer wird ein 5-minütiger Zeitraum gewährt. Sie dürfen nur die von den veranstaltenden Personen zugelassenen Hilfsmittel benutzen, die sie selbst zu stellen haben. Take-Home-Exams werden im Klausurenplan der Fakultät veröffentlicht. Die Anfertigung von Take-Home-Exams als Online-Prüfung erfolgt freiwillig. Die Freiwilligkeit der Teilnahme wird dadurch sichergestellt, dass Take-Home-Exams innerhalb desselben Zeitraums in nicht-digitaler Form und handschriftlich in den von der Universität Hamburg bereitgestellten Räumen angeboten werden. Die Teilnahme an Take-Home-Exams in nicht-digitaler Form ist dem Prüfungsamt so früh wie möglich, spätestens aber sechs Wochen vor Beginn der Take-Home-Exams schriftlich per Mail mitzuteilen. Im Falle einer Anfertigung des Take-Home-Exams in den von der Universität Hamburg bereitgestellten Räumen ist die lehrveranstaltende Person für die Entgegennahme des bearbeiteten Take-Home-Exams verantwortlich.
Weitere Informationen zu Take-Home-Exams erhalten Sie hier.
Hausarbeiten
Hausarbeiten sind schriftliche in digitaler Form zu erbringende Ausarbeitungen einer kritischen und ausführlichen Auseinandersetzung mit einem vorgegebenen Thema oder einer konkreten Fragestellung, mit der Sie nachweisen, dass sie methodenbasiert wissenschaftlich arbeiten und selbständige Erkenntnisse gewinnen sowie zu eigenständigen Beurteilungen kommen können. Sie sind allein und eigenständig auszuarbeiten und ortsunabhängig ohne Aufsicht zu erbringen. Hausarbeiten werden im Hausarbeitenplan der Fakultät ausgewiesen und sind nach Umfang und Anspruch im Grundstudium auf eine Bearbeitungszeit von drei Wochen und im Hauptstudium auf eine Bearbeitungszeit von fünf Wochen angelegt; sie können dennoch in der gesamten vorlesungsfreien Zeit geschrieben werden, so dass Ihnen ein flexibler Bearbeitungszeitraum zur Verfügung steht. Sofern in der Aufgabenstellung nicht anders angegeben, darf die Bearbeitung der Hausarbeiten im Grundstudium einen Umfang von 30.000 Zeichen, im Hauptstudium von 60.000 Zeichen (jeweils reiner Text einschließlich Abbildungen, Tabellen, Anhängen, Fußnoten und Leerzeichen, ausgenommen Aufgabenstellung, Gliederung, Literaturverzeichnis und Eigenständigkeitserklärung) nicht überschreiten. Jedes weitere Zeichen gilt als nicht geschrieben und wird bei der Korrektur nicht berücksichtigt. Sie können die Hilfsmittel und im Rahmen der geltenden fachspezifischen wissenschaftlichen Standards die Quellen frei wählen; die verwendeten Quellen sind entsprechend den Vorgaben der veranstaltenden Person, in Ermangelung solcher entsprechend den fachlichen Gepflogenheiten anzugeben. Die Hausarbeiten sind durch Dateitransfer an einen von der veranstaltenden Person benannten Speicherort sowohl im PDF- als auch im wordkompatiblen Format fristgerecht zu übermitteln; abweichende Regelungen werden von der veranstaltenden Person bekanntgegeben. Werden die Hausarbeiten nicht innerhalb der gesetzten Frist abgegeben, so werden sie mit „ungenügend“ benotet. Im Rahmen der Beurteilung von Hausarbeiten kann eine EDV-gestützte Plagiatsprüfung durch externe Einrichtungen erfolgen; dabei wird sichergestellt, dass eine zu diesem Zweck übermittelte Kopie der Hausarbeit dort Dritten nicht zugänglich gemacht und nach der Plagiatsprüfung gelöscht wird.
(Pro-)Seminare
Seminare setzen sich aus einer Hausarbeit, einem Referat und aktiver Diskussionsbeteiligung zusammen. Sofern in der Aufgabenstellung nicht anders angegeben, umfasst der Umfang der Hausarbeit mindestens 35.000 Zeichen (Text einschließlich der Abbildungen, Tabellen, Anhänge, Fußnoten und Leerzeichen, ausgenommen Aufgabenstellung, Gliederung, Literaturverzeichnis und Eigenständigkeitserklärung). Durch das Referat (mündlicher Vortrag zur Hausarbeit) mit wissenschaftlichem Fachgespräch sollen Sie zeigen, dass Sie rechtliche Argumente präzise darstellen und kritisch reflektiert diskutieren können; es soll eine Dauer von 10 Minuten nicht unterschreiten.
Proseminare setzen sich aus einer Hausarbeit, einem Referat und aktiver Diskussionsbeteiligung zusammen. Sofern in der Aufgabenstellung nicht anders angegeben, soll der Umfang der Hausarbeit 35.000 Zeichen (Text einschließlich der Abbildungen, Tabellen, Anhänge, Fußnoten und Leerzeichen, ausgenommen Aufgabenstellung, Gliederung, Literaturverzeichnis und Eigenständigkeitserklärung) nicht überschreiten. Gegenstand der Hausarbeit können insbesondere Urteilsrezensionen, kritische Kommentare zu einem wissenschaftlichen Text, die wissenschaftliche Stellungnahme zu einer Primärquelle oder die kritische Stellungnahme zu einem Gesetzesentwurf sein. Das Referat (mündlicher Vortrag zur Hausarbeit) dient der Feststellung, dass Sie einen rechtlichen Sachverhalt präzise darstellen und rechtliche Argumente präzise vorstellen kann; es soll eine Dauer von 10 Minuten nicht überschreiten.
Bewertung und Benotung
Sämtliche Studien- und Prüfungsleistungen im Grund- und Hauptstudium werden bewertet und benotet. Die Benotung wird elektronisch in STiNE erfasst. Die Verantwortung für die Bewertung und die Benotung von Studien- und Prüfungsleistungen obliegt den veranstaltenden Personen der jeweiligen Lehrveranstaltungen. Eine vorzeitige Bewertung und Benotung ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Die Benotung ist zu begründen; es soll ein Bewertungsmaßstab zugänglich gemacht werden. Die Bewertung und Benotung schriftlicher bzw. in digitaler Form erbrachter Leistungen werden spätestens vier Wochen nach dem letztmöglichen Abgabetermin zugänglich gemacht. Gegen die Bewertung und Benotung ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntmachung der Ergebnisse die Remonstration zulässig. Die Remonstration bedarf einer schriftlichen bzw. in digitaler Form zu verfassenden Begründung. Über die Remonstration entscheidet die veranstaltende Person.
Es gilt für alle erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen die folgende Noten- und Punkteskala.
Punkte | Beurteilung |
0 | Ungenügend Eine völlig unbrauchbare Leistung |
1 - 3 | Mangelhaft Eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung |
4 - 6 | Ausreichend Eine Leistung, die trotz Mängeln durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht |
7 - 9 | Befriedigend Eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht |
10 - 12 | Vollbefriedigend Eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung |
13 - 15 | Gut Eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung |
16 - 18 | Sehr gut Eine besonders hervorragende Leistung |
Versäumnis und Rücktritt
Eine Studien- und Prüfungsleistung wird mit „ungenügend“ bewertet, wenn Sie einen für Sie bindenden Prüfungstermin ohne wichtigen Grund versäumen oder wenn sie von einer Prüfung, die sie angetreten haben, ohne wichtigen Grund zurücktreten. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche oder in digitaler Form eingereichte Leistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. Der wichtige Grund muss von Ihnen unverzüglich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt fest, ob ein wichtiger Grund vorliegt. Krankheit gilt nur dann als wichtiger Grund, wenn sie die Unfähigkeit, eine Leistung zu erbringen, begründet und dieses durch ein fachärztliches Zeugnis nachgewiesen wird. Die Bescheinigung muss Angaben enthalten über die von der Erkrankung ausgehende körperliche bzw. psychische Funktionsstörung, die Auswirkungen der Erkrankung auf Ihre Fähigkeit, eine Leistung zu erbringen, den Zeitpunkt der dem Attest zugrundeliegenden Untersuchungen sowie der ärztlichen Prognose über die Dauer der Erkrankung. Die Angabe der für die Beurteilung der Unfähigkeit, eine Leistung zu erbringen, erforderlichen Befundtatsachen kann angefordert werden. Bei Klausuren/Take-Home-Exams muss die ärztliche Untersuchung spätestens am Tag der Klausur/des Take-Home-Exams erfolgen. Das ärztliche Zeugnis muss bei Krankheiten, die während einer Hausarbeit eintreten, spätestens am dritten Werktag nach Beginn der Krankheit, bei Klausuren/Take-Home-Exams spätestens am dritten Werktag nach dem Prüfungstermin beim Prüfungsamt vorliegen. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gilt die jeweilige Leistung als nicht unternommen. Nach Wegfall des wichtigen Grundes müssen sich Studierende zu schriftlichen oder in digitaler Form erbrachten Leistungen erneut anmelden, um die Leistung zu erbringen.
Täuschung
Versuchen Sie, das Ergebnis einer Studien- oder Prüfungsleistung oder eines Proseminars oder eines Seminars im Grund- und Hauptstudium durch Täuschung, insbesondere durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel oder durch nicht ordnungsgemäß gekennzeichnete Übernahme fremden Gedankenguts, zu beeinflussen, wird die betreffende Leistung mit „ungenügend“ bewertet. Gleiches gilt für Studien- und Prüfungsleistungen, deren Prüfungsergebnisse Sie während des Prüfungsverfahrens anderen zur Verfügung stellen, ohne dass dies ausdrücklich vorgesehen ist. Sie werden von der weiteren Erbringung der Studien- und Prüfungsleistung zwar nicht ausgeschlossen; aber über das Vorkommnis wird ein Vermerk angefertigt, der unverzüglich nach Abschluss der erbrachten Leistung oder nach Kenntnisnahme der Täuschung, d.h. bei Studienleistungen der veranstaltenden Person, bei Prüfungsleistungen der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vorgelegt wird. Sie können innerhalb einer Woche zum Vorwurf der Täuschung Stellung nehmen. Zuständig für die Überprüfung ist bei Studienleistungen die veranstaltende Person, bei Prüfungsleistungen die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Entscheidung wird Ihnen unverzüglich mitgeteilt.
Stellt sich nachträglich heraus (Fristbeginn ist der Zeitpunkt der Abgabe der Leistung), dass Sie das Ergebnis einer Studien- und Prüfungsleistung oder eines Proseminars oder eines Seminars im Grund- und Hauptstudium durch Täuschung, insbesondere durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel oder durch nicht ordnungsgemäß gekennzeichnete Übernahme fremden Gedankenguts, beeinflusst haben, gilt die Leistung ebenfalls als nicht bestanden und wird mit „ungenügend“ benotet. Ein solches Vorgehen ist ausgeschlossen, wenn seit dem Verstoß mehr als fünf Jahre vergangen sind oder wenn Sie die Erste Prüfung bereits bestanden haben. Ist bei der Zwischenprüfung nicht mehr als eine Teilleistung von der Täuschung betroffen, kann der Prüfungsausschuss deren Wiederholung gestatten, sofern zur Zeit der Pflichtverletzung noch eine Wiederholungsmöglichkeit bestanden hatte.
Bescheinigungen über benotete Leistungen und Prüfungszeugnisse sind ferner für ungültig zu erklären und zurückzuverlangen, wenn sie in sonstiger Weise durch Täuschung erlangt wurden. Im Falle der Täuschung ist ein erneuter Versuch, die Leistung zu erbringen, frühestens nach Abschluss des Semesters zulässig, in dem die Täuschung stattgefunden hat oder versucht worden ist. Das Prüfungsamt führt eine Liste der Täuschungen und Täuschungsversuche.
Ordnungsverstoß
Wenn Sie den ordnungsgemäßen Ablauf während der Erbringung von Studien- oder Prüfungsleistungen stören, können Sie von der jeweiligen veranstaltenden oder der Aufsicht führenden Person von der weiteren Teilnahme an der Veranstaltung ausgeschlossen werden; in diesem Fall wird die Leistung mit „ungenügend“ bewertet. Sie werden unverzüglich über den gegen Sie erhobenen Vorwurf unterrichtet. Sie können innerhalb einer Woche zum Vorwurf der Störung Stellung nehmen. Zuständig für die Überprüfung ist bei Studienleistungen die veranstaltende Person, bei Prüfungsleistungen die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Entscheidung wird Ihnen unverzüglich mitgeteilt.
Stellt sich nachträglich heraus (Fristbeginn ist der Zeitpunkt der Abgabe der Leistung), dass Sie den ordnungsgemäßen Ablauf während der Erbringung von Studien- oder Prüfungsleistungen gestört haben, gilt die Leistung ebenfalls als nicht bestanden und wird mit „ungenügend“ benotet. Ein solches Vorgehen ist ausgeschlossen, wenn seit dem Verstoß mehr als fünf Jahre vergangen sind oder wenn Sie die erste Prüfung bereits bestanden haben. Betrifft der Ordnungsverstoß bei der Zwischenprüfung nicht mehr als eine Teilleistung, kann der Prüfungsausschuss deren Wiederholung gestatten, sofern zur Zeit der Pflichtverletzung noch eine Wiederholungsmöglichkeit bestanden hatte.