Zwischenprüfung
Die Zwischenprüfung richtet sich nach den § 26 ff. Studien- und Prüfungsordnung.
Umfang der Zwischenprüfung
Bürgerliches Recht | Öffentliches Recht | Strafrecht | Grundlagen des Rechts |
1 Hausarbeit
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1 Hausarbeit
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1 Hausarbeit
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1 Klausur |
3 Klausuren
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2 Klausuren
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1 Klausur
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Hilfsmittelverfügung
Für die Benutzung von Hilfsmitteln bei den für die Zwischenprüfung erforderlichen Klausuren gilt die Hilfsmittelverfügung für Klausuren der Zwischenprüfung. Die für die Anfertigung der Klausuren zu verwendenden Gesetzestexte werden von der Veranstalterin oder dem Veranstalter der jeweiligen Lehrveranstaltung rechtzeitig bekannt gegeben. Die zugelassenen Hilfsmittel dürfen keine Beilagen enthalten.
Eintragungen in die Gesetzessammlungen sind grundsätzlich unzulässig. Nicht beanstandet werden gelegentliche Paragraphenhinweise, die im sachlichen Zusammenhang mit der jeweiligen Gesetzesstelle stehen, und Unterstreichungen und Hervorhebungen durch Farb- oder Leuchtstifte, die kein System zur Kommentierung beinhalten. Mehr als zehn Paragraphenhinweise und/oder Unterstreichungen pro Doppelseite sind nicht gestattet. Alles Weitere entnehmen Sie bitte der Hilfsmittelverfügung.
Nichtanrechnung von Studienzeiten
Wenn Sie aus einem wichtigen Grund am Studium gehindert waren, können Sie bis zu drei Monate nach Ende des 5. Fachsemesters beantragen, dass die Verhinderungszeiten nicht auf die Studienzeiten der Zwischenprüfung angerechnet werden. Wichtige Gründe können im Einzelfall sein:
1. Zeiten des Wehr- und Ersatzdienstes,
2. Zeiten, während derer Studierende wegen durch ärztliches Attest nachgewiesener schwerer Krankheit am Studium gehindert waren,
3. Zeiten eines Auslandsstudiums bis zu zwei Semestern, wenn Studierende an einer ausländischen Universität für das Fach Rechtswissenschaft eingeschrieben waren und dort mindestens eine Leistung je Semester erbracht haben,
4. Zeiten bis zu zwei Semestern, während derer Studierende als gewählte Mitglieder in gesetzlich vorgesehenen Gremien oder satzungsmäßigen Organen der Universität oder des Studierendenwerks tätig waren,
5. Zeiten einer förmlichen Beurlaubung aus anderen wichtigen Gründen,
6. Zeiten, in denen Studierende an einer internationalen fremdsprachlichen Verfahrenssimulation teilgenommen haben, sofern ihnen von einem Mitglied des Lehrkörpers der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Hamburg bescheinigt worden ist, dass die Verfahrenssimulation den deutlich überwiegenden Teil des Studienaufwands während dieses Zeitraums dargestellt hat,
7. Zeiten zur Pflege naher Angehöriger,
8. Zeiten, während derer Studierende aus anderem wichtigen Grunde am Studium gehindert waren.
Dem zu begründenden Antrag sind geeignete Nachweise zur Dokumentation des wichtigen Grundes beizufügen. Über den Antrag entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Leistungen, die während der von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses anerkannten Zeiten erbracht werden, sind nicht anrechenbar.
Anmeldung zur Zwischenprüfung über STiNE; Zwischenprüfungszeugnis
Die Anmeldung zur Zwischenprüfung über STiNE ist Pflicht. Mit der Anmeldung wird unserem Prüfungsamt signalisiert, dass die 10 Prüfungsleistungen des Grundstudiums bestanden und die Ausstellung eines Zwischenprüfungszeugnisses gewünscht wird. Die Zwischenprüfung ist spätestens nach Bekanntgabe der letzten Prüfungsergebnisse des Grundstudiums zu stellen; die Anmeldung kann im Wintersemester vom 15. Oktober bis zum 31. März und im Sommersemester vom 19. April bis zum 30. September vorgenommen werden.
Nach der Anmeldung zur Zwischenprüfung trägt unser Prüfungsamt in Ihrem Leistungskonto ein „b“ für bestanden ein und schafft damit die Voraussetzungen, dass Sie an den Prüfungen der Grundlagenveranstaltungen im Hauptstudium teilnehmen und sich zu fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltungen sowie Veranstaltungen zur Vermittlung von Schlüsselqualifikationen über STiNE anmelden können. Die Anmeldung zu Pflichtvorlesungen des Hauptstudiums ist unabhängig vom Bestehen der Zwischenprüfung möglich. Unser Prüfungsamt stellt abschließend ein Zwischenprüfungszeugnis aus, in dem alle bestandenen Teilleistungen der Zwischenprüfung aufgeführt werden – dies gilt auch für Klausuren und Hausarbeiten, die mehrfach mitgeschrieben und bestanden wurden.
Nichtbestehen der Zwischenprüfung
Werden die geforderten Teilleistungen der Zwischenprüfung ohne wichtigen Grund nicht bis zum Ende des 5. Fachsemesters erbracht - wobei noch die zweiten Klausuren, die zeitlich zu Beginn des 6. Fachsemesters liegen, berücksichtigt werden - erhält der betroffene Studierende vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bzw. vom Prüfungsamt der hiesigen Fakultät einen Prüfungsbescheid über das endgültige Nichtbestehen der Zwischenprüfung. Anschließend erfolgt die Exmatrikulation und das Studium der Rechtswissenschaft kann an keiner deutschen Hochschule fortgeführt werden.