Zwischenprüfung
§ 4 Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz (HmbJAG) verlangt das Bestehen einer Zwischenprüfung. Die bestandene Zwischenprüfung schließt die Grundphase des Studiums ab und dient dem Nachweis, dass Sie zur wissenschaftlichen Erörterung einfacher Rechtsfragen in der Lage sind und die Methodik der Fallbearbeitung beherrschen. Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn Sie bis zum Ende des fünften Fachsemesters die Module der Grundphase mit insgesamt 61 LP bestehend aus
- Zivilrecht I (10 LP) und Zivilrecht II (13 LP),
- Öffentliches Recht I (8 LP) und Öffentliches Recht II (10 LP),
- Strafrecht I (7 LP) und Strafrecht II (7 LP),
- Grundlagen I (6 LP)
erfolgreich absolviert und bestanden hat. Die erfolgreich absolvierte und bestandene Zwischenprüfung wird über das Transcript of Records ausgewiesen. Es wird kein gesondertes Zwischenprüfungszeugnis ausgestellt. Wenn Sie die geforderten Module der Grundphase mit insgesamt acht Prüfungsleistungen bis zum Ende des fünften Fachsemesters ohne wichtigen Grund nicht erbracht haben, ist die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden. Das Nichtbestehen der Zwischenprüfung wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgestellt und Sie erhalten einen Bescheid mit Angaben aller Prüfungsleistungen und den Gründen für das Nichtbestehen der Zwischenprüfung sowie einer Rechtsbehelfsbelehrung. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist wird die Exmatrikulation veranlasst.