Staatliche Pflichtfachprüfung
Die staatliche Pflichtfachprüfung besteht aus sechs fünfstündigen Aufsichtsarbeiten (Klausuren), die insgesamt 75% der Prüfung ausmachen, und einer mündlichen Prüfung, die zu 25% in die Gesamtbewertung eingeht.
| Bürgerliches Recht | Öffentliches Recht | Strafrecht | Mündliche Prüfung |
| 3 Klausuren | 2 Klausuren | 1 Klausur | Vortrag + Prüfungsgespräche zu allen Rechtsgebieten |
Im Falle des Nichtbestehens der staatlichen Pflichtfachprüfung verbleibt ein Wiederholungsversuch, es sei denn, Sie nutzen den Freiversuch im Sinne von § 26 Hamburgischem Juristenausbildungsgesetz. Danach gilt die Prüfung im Falle des Nichtbestehens als nicht unternommen, sofern Sie Ihren Antrag auf Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung nach ununterbrochenem Studium der Rechtswissenschaft spätestens einen Monat vor Ablauf des achten Semesters beim Justizprüfungsamt stellen. Die Freiversuchsregelung führt also im Falle des Nichtbestehens zu zwei Wiederholungsversuchen und zielt darauf ab, das Jurastudium innerhalb der Regelstudienzeit abzuschließen. Informationen zum Freiversuch, insbesondere zur Nichtberücksichtigung von Semestern und der Möglichkeit der Notenverbesserung erhalten Sie über das Informationsblatt des Justizprüfungsamtes bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht.
Weitere Informationen zur staatlichen Pflichtfachprüfung nebst Hilfsmittelverfügungen, Anmelde- und Klausurtermine, Termine zur mündlichen Prüfung sowie den Zulassungsantrag finden Sie unter folgendem Link: https://justiz.hamburg.de/gerichte/oberlandesgericht/jpa/aktuelles-zu-den-pruefungen-497470 .
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an das Justizprüfungsamt Hamburg:
https://justiz.hamburg.de/gerichte/oberlandesgericht/jpa/kontakt-497468 .