Forschungsprojekt des Monats
Die rechtswissenschaftliche Forschung nimmt ihre Fragestellungen häufig direkt aus der Praxis, die Forschungsergebnisse werden in nahezu allen Bereichen von Politik und Gesellschaft als Expertise herangezogen. Genau deshalb sind die Forschungsvorhaben unserer Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler so vielfältig, aktuell und einzigartig!
Auf dieser Seite möchten wir Ihnen einen Einblick in die einzelnen Forschungstätigkeiten unserer Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler verschaffen: Monat für Monat stellen wir hier ein spannendes Forschungsprojekt vor.
2022
"GEOSTOR"
![]() "GEOSTOR"Ein Interview mit Prof. Dr. Alexander Proelß zu seinem aktuellen Forschungsprojekt„GEOSTOR“ ist ein vom BMBF im Rahmen der Forschungsmission „Meere als Kohlenstoffspeicher“ der Deutschen Allianz Meeresforschung gefördertes interdisziplinäres Verbundprojekt. Es zielt darauf ab, geeignete Speicherformationen zu identifizieren und eine „Roadmap“ für die Umsetzung der CO2-Speicherung im Bereich der deutschen Nordsee zu entwickeln. Das von mir verantwortete rechtswissenschaftliche Teilprojekt untersucht und bewertet die rechtlichen Rahmenbedingungen für die CO2-Speicherung im Meeresuntergrund der deutschen Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) – und damit im deutschen Festlandsockel – in der Nordsee. Es prüft, ob und unter welchen rechtlichen Voraussetzungen Demonstrationsprojekte zur CO2-Speicherung unter der Nordsee durchgeführt werden können, und identifiziert etwaige Reformbedarfe auf den Ebenen des internationalen, europäischen und nationalen Rechts. Zugleich wirkt es an der Entwicklung von Kriterien zur Integration der CO2-Speicherung in die Raumplanung für die deutschen Nordsee sowie an der Identifikation und rechtlichen Bewältigung von Nutzungskonflikten (oder der Herstellung von Synergien), zu denen es in der Folge des Betriebs von unterseeischen CO2-Speicherstätten kommen könnte, mit. Insgesamt zielt es sowohl auf die Klärung offener Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Erschließung und Nutzung mariner Kohlenstoffspeicher als Dekarbonisierungspfad als auch auf die Vermeidung und Auflösung von Nutzungs- und Zielkonflikten – letztlich also auf die nachhaltige Nutzung des unter deutscher Hoheitsgewalt stehenden Meeresraums – ab. In welchem Kontext entstand die Idee zu Ihrem Forschungsprojekt? Was ist an dem Thema besonders interessant? Die Forschungsmission, in deren Rahmen „GEOSTOR“ gefördert wird, basiert auf dem Umstand, dass es an plausiblen Szenarien fehlt, wie das mit dem Klimaschutzübereinkommen von Paris vereinbarte Ziel, die globale Erwärmung auf deutlich unter 2°C zu begrenzen, allein durch Emissionsvermeidung erreicht werden kann. Mehr und mehr setzt sich die Einsicht durch, dass flankierend Teile des bereits ausgestoßenen CO2 wieder aus der Atmosphäre entnommen und gespeichert werden müssen. Da der Ozean mit seinen Funktionen als Wärme- und Kohlenstoffspeicher einer der wichtigsten Regulatoren des Klimas ist, geraten zunehmend marine Methoden der CO2-Entnahme in den Blickpunkt. Aus rechtswissenschaftlicher Sicht ist dieses Thema aus mehreren Gründen besonders interessant. In Anbetracht des Umstands, dass es die CO2-Speicherung in einem Raum untersucht, der keiner einzelstaatlichen Souveränität untersteht, sind bei der Frage der Zulässigkeit dieser Aktivität zunächst die Anforderungen sowohl des internationalen und europäischen als auch des nationalen Rechts zu beachten. Die unterseeische der CO2-Speicherung ist daher ein prototypisches Beispiel für die heutige Mehr-Ebenen-Struktur des Rechts, mit der zugleich die Gefahr von Normkollisionen und Umsetzungsschwierigkeiten einhergehen. Zugleich stellen sich innerhalb Deutschlands schwierige Fragen im Hinblick auf die Aufteilung der Gesetzgebungs- und der Verwaltungszuständigkeiten zwischen Bund und Ländern. In Deutschland fehlt es bislang ganz an einer umfassenden Untersuchung der rechtlichen Rahmenbedingungen für die unterseeische Speicherung von CO2, einschließlich der Möglichkeiten, diese Aktivität mit den Anforderungen des Naturschutzrechts und des Rechts der sonstigen Meeresnutzung in Einklang zu bringen. Insofern verknüpft das Projekt traditionelle Vertrags- und Gesetzesauslegung mit der zukunftsbezogenen Erarbeitung von Vorschlägen für künftige Anpassungen des Rechts, etwa wenn in enger Abstimmung mit anderen an „GEOSTOR“ beteiligten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern Kriterien für eine künftige Integration der CO2-Speicherung in die Raumplanung für die deutschen Nordsee identifiziert werden sollen. Welche gesellschaftliche Relevanz hat das Forschungsprojekt? Was kann die Forschung in diesem Zusammenhang leisten? Das Forschungsprojekt untersucht rechtliche Rahmenbedingungen einer Tätigkeit, mit der auf den Klimawandel reagiert werden soll. Es verfügt daher über hohe gesamtgesellschaftliche Relevanz. Gegenstand des Projekts ist nicht nur, ob und unter welchen rechtlichen Voraussetzungen Demonstrationsprojekte zur CO2-Speicherung im Untergrund der Nordsee durchgeführt werden dürfen, sondern es zielt auch auf die Identifizierung von Reformbedarfen auf den Ebenen des internationalen, europäischen und nationalen Rechts ab. Damit kann es politische Entscheidungsträgerinnen und ![]() Welche zukünftigen Entwicklungen/Veränderungen wären wünschenswert?
Gibt es weitere Projektbeteiligte? „GEOSTOR“ ist ein interdisziplinäres Verbundprojekt, an dem insgesamt acht Einrichtungen aus Wissenschaft und Industrie beteiligt sind. Es wird unter der Leitung des GEOMAR Helmholtz-Zentrums für Ozeanforschung Kiel durchgeführt. |
![]() Seit dem 1. Oktober 2018 hat Prof. Dr. Alexander Proelß die Professur für internationales Seerecht und Umweltrecht, Völkerrecht und Öffentliches Recht an der Universität Hamburg inne.
Zu seinen Forschungsschwerpunkten zählen neben Aspekten des allgemeinen Völker- und Europarechts vor allem das internationale See- und Umweltrecht, das Außenverfassungsrecht sowie ausgewählte Bereiche des nationalen Umweltrechts.
|
"Decision-making of Frontline Humanitarian Negotiators: Experimental Insights", Prof. Dr. iur. et lic. rer. pol. Anne van Aaken
![]() "Decision-making of Frontline Humanitarian Negotiators: Experimental Insights"Ein Interview mit Frau Prof. Dr. iur. et lic. rer. pol. Anne van Aaken zu ihrem aktuellen Forschungsprojekt.Wie rational entscheiden Menschen unter extremen Bedingungen? Das Forschungsprojekt untersucht das Entscheidungsverhalten von Unterhändlern in humanitären Fragen in Kooperation mit den Compentence Center for Humanitarian Organizations (CCHN), welches von diversen humanitären Organisation gestützt wird und beim IKRK angesiedelt ist. Das Projekt bedient sich experimenteller Methoden(Vignettestudien). Das erste Teilprojekt untersucht klassische Abweichungen vom Rationalverhalten (biases and heuristics), die zu – im humanitären Bereich – fatalen Fehlentscheidungen führen können. Es wurden sowohl die Unterhändler als Experten getestet, als auch die allgemeine Bevölkerung. Manche Fragen waren im humanitären Kontext, andere in neutralem Kontext. Die Experten zeigen weniger Abweichungen vom Rationalverhalten als Laien, aber nur, wenn sie im humanitären Kontext entscheiden. Ein weiteres, noch laufendes Projekt untersucht die Interpretation des humanitären Völkerrechts in verschiedenen Konstellationen. In welchem Kontext entstand die Idee zu Ihrem Forschungsprojekt? Was ist an dem Thema besonders interessant?
Lange Zeit ging man von rationalen Akteuren aus, auch im Völkerrecht. Diese Verhaltensannahmen werden seit ca. 40 Jahren durch verhaltensökonomische, oft experimentelle Forschung in Frage gestellt – Menschen handeln nur begrenzt rational und nur begrenzt eigennützig, aber Experten zeigen begrenzte Rationalität nicht immer. Die Erkenntnisse werden nun vermehrt auch im Völkerrecht relevant. So verwenden die Vereinten Nationen vermehrt verhaltensökonomische Forschung, um ihre Ziele zu erreichen. Im humanitären Völkerrecht wurden sie bislang wenig verwendet und noch weniger getestet. Aber nur empirisches Wissen über das tatsächliche Verhalten kann als gesicherte Grundlage für richtiges Training und Rat dienen. Welche gesellschaftliche Relevanz hat das Forschungsprojekt? Was kann die Forschung in diesem Zusammenhang leisten?
Humanitäre Hilfe ist von entscheidender Bedeutung für Millionen von Menschen. Die Verhandlungen über den Zugang der humanitären Organisationen zu den Hilfsbedürftigen ist dabei entscheidend. Die Untersuchung des Entscheidungsverhaltens im humanitären Völkerrecht ist daher von großer Relevanz für den Erfolg der humanitären Hilfe. Entsprechende Schulung, auch im Hinblick auf potentieller kognitive Abweichungen der Unterhändler, kann entscheidend sein für den Erfolg einer humanitären Mission. Welche zukünftigen Entwicklungen bzw. Veränderungen wären wünschenswert?
Verhaltensökonomische Experimente werden zumeist mit Studierenden durchgeführt. Die externe Validität ist daher nicht unbedingt gegeben. Es wäre wünschenswert, vermehrt Zugang zu Experten zu erhalten, insbesondere, wenn die Vereinten Nationen die verhaltensökonomischen Erkenntnisse vermehrt verwenden wollen. Projektpartner
Projektpartner ist das Compentence Center for Humanitarian Organizations (CCHN). Die Forschergruppe besteht aus Alexander von Humboldt Professorin Anne van Aaken, Institut für Recht und Ökonomik, UHH; Prof. Tomer Broude, Hebrew University, Jerusalem; Prof. Dr. Dr. h.c. Christoph Engel, Max Planck Institut zur Erforschung von Gemeinschaftsgütern; Katharina Luckner, Institut für Recht und Ökonomik, UHH.
|
![]() Prof. Dr. iur. et lic. rer. pol. Anne van Aaken hat seit 2018 die Alexander von Humboldt Professur für Law and Economics, Rechtstheorie, Völker- und Europarecht an der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Hamburg inne und ist Direktorin des Instituts für Recht und Ökonomik.
Zu ihren Forschungsschwerpunkten zählen Völkerrecht, insbesondere internationales Wirtschaftsrecht, Investitionsschutzrecht, Menschenrechte und Völkerrechtstheorien, (Verhaltens-)Ökonomik, Rechtstheorie und deliberative Theorien, Korruption, Gesetzesfolgenabschätzung sowie Staatshaftung und Verantwortlichkeit.
|
"Wann sind Kriege zwischen Staaten gerechtfertigt?", Prof. Dr. Tilman Repgen
![]() "Wann sind Kriege zwischen Staaten gerechtfertigt?"Im 17. Jahrhundert verfasst und weiterhin aktuell: Das juristische Standardwerk von Hugo Grotius von 1631 wird an der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Hamburg neu übersetzt. Prof. Dr. Tilman Repgen, Projektleiter und Dekan der Fakultät, über die Besonderheit der Abhandlung für das Völkerrecht. In Ihrem Forschungsprojekt geht es um das Werk „De jure belli ac pacis libri tres“ (Drei Bücher über das Recht des Kriegs und des Friedens), das im 17. Jahrhundert erschienen ist. Was macht es so besonders? Im 16. Jahrhundert endete die konfessionelle Einheit in Europa und in der Folge eskalierten viele Konflikte, unter anderem begann 1618 der Dreißigjährige Krieg. In dem Werk von Hugo Grotius geht es im Kern um die Frage, ob und unter welchen Umständen die Kriegsführung berechtigt ist und wie ein berechtigter Krieg geführt werden darf. Grotius war nicht der erste, der sich zu diesem Thema geäußert hat, aber er hat es auf besonders wirkungsvolle Art und Weise getan. Sein Hauptwerk war ein wichtiges Bindeglied zwischen der mittelalterlichen Tradition und dem mit Grotius beginnenden neuen Zeitalter eines Naturrechts, das sich allein auf die Vernunft gründen wollte. Der Einfluss von Grotius ist nicht in dem Sinne zu verstehen, dass sich danach alle Staaten an seine rechtlichen Vorstellungen gehalten hätten. Aber in der wissenschaftlichen Diskussion wurde das Werk bald nach seinem Erscheinen als Leittext zu diesen Problemen verwendet. Seit der Mitte des 17. Jahrhunderts war es an praktisch allen Universitäten in den protestantischen Ländern Europas für die Jurastudenten ein Standardlehrwerk. In den folgenden Jahrzehnten ist es von sehr vielen namenhaften Rechtsgelehrten des 17. und 18. Jahrhunderts selbst zum Gegenstand von Kommentaren gemacht worden. Was zeichnet Grotius Überlegungen aus? Er entwickelt in seinen Überlegungen eine Gesamtrechtsordnung. Wenn man Grotius fragt, wann ein Krieg gerechtfertigt sei, dann ist seine Antwort: Das hängt davon ab, ob zwischen den Staaten ein Fall von Selbsthilfe gerechtfertigt wäre. Das ist der Fall, wenn die Rechte des einen vom anderen verletzt worden sind. Grotius fasst die Staaten damit gleichsam wie private Rechtssubjekte auf. Wenn ein Bürger einem anderen einen Schaden zufügt, dann gibt es ein Rechtsverhältnis, das vor einem Gericht zum Beispiel zu Schadensersatz führen kann. Unter sehr engen Voraussetzungen gibt es Wege der Selbsthilfe, etwa, wenn gerichtliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt werden kann. Für die Beziehung zwischen Staaten stellt Grotius aber fest: „ubi iudicia deficiunt, incipit bellum“ – wo die gerichtlichen Entscheidungen fehlen, da beginnt der Krieg. Es ist also für Grotius wichtig, ausführlich über die Frage nachzudenken, wann denn das Recht eines Staates eigentlich verletzt ist und was der Inhalt dieses Rechts ist. Er hat gewissermaßen eine gesamte Rechtsordnung dazu entwickelt, die zwar das Recht des Krieges und des Friedens als Aufhänger hat, aber auch viele andere Rechtsfragen behandelt. Und da ist Grotius in vielen Punkten sehr innovativ gewesen. Daher hatte es auch einen so durchschlagenden Erfolg in der Wissenschaft. Wo die gerichtlichen Entscheidungen fehlen, da beginnt der Krieg. Es gibt Übersetzungen in zwölf Sprachen, wobei sich die Qualität stark unterscheidet. Wir möchten nun eine neue deutsche Fassung auflegen. Ein wichtiger Grund ist die unklare Textgrundlage für die momentan hauptsächlich verwendete Übersetzung von Walter Schätzel aus dem Jahr 1950 – die darüber hinaus auch sehr viele sinnentstellende Fehler enthält. Der Herausgeber sagt in seinem Vorwort, dass er die Erstausgabe von 1625 zugrunde gelegt hat, doch es wurde schon kurz nach Erscheinen nachgewiesen, dass Schätzel einem Irrtum unterlag und er eine spätere Ausgabe des Buches verwendet hat. Grotius hat insgesamt fünf bearbeitete und erweiterte Neuauflagen herausgegeben, und heute ist es Konsens in der Forschung, dass die Ausgabe von 1631 als der beste und vollständigste Text anzusehen ist. Wir werden sie daher auch als Grundlage für unsere Übersetzung nehmen, wobei die anderen Fassungen von Grotius‘ Hand in einem Anmerkungsapparat berücksichtigt werden. Zudem ist die Veröffentlichung von 1950 eine einsprachige Veröffentlichung, das heißt, dort findet man nur den übersetzen Text. Wer dieses Buch liest, hat gar nicht die Chance zu prüfen, ob die Übersetzung auch stimmt. Das ist für die wissenschaftliche Bearbeitung ein Nachteil; daher werden wir eine lateinisch-deutsche Fassung publizieren. Braucht man ein solches Werk denn heute noch, wo es zum Beispiel Institutionen wie den Internationalen Gerichtshof in Den Haag und den Weg der Verhandlung gibt? Auch früher gab es die Gelegenheit, über Streitfragen zu verhandeln, und die wurde durchaus wahrgenommen. Bleibt noch die Frage nach dem Gericht als Institution – und da müssen wir sagen, dass wir heute nicht sehr viel weiter sind als früher. Insofern sind die Grundfragen von Grotius auch heute noch aktuell. Natürlich gibt es auf der Ebene der Europäischen Union und der Vereinten Nationen Versuche, Kriege zumindest mehr einzuengen. Kriegsgründe sind heute nicht mehr so vielfältig wie noch zu Grotius‘ Zeiten. Aber das eigentliche Kernproblem ist noch nicht gelöst: Es gibt keine weltumspannende Gerichtsbarkeit, die von allen anerkannt wäre, und auch keinen Weltpolizisten, der die Gerichtsurteile dann durchsetzt. Wir würden uns ja wünschen, dass man Konflikte zwischen Staaten und Völkern vor dem Internationalen Gerichtshof lösen würde, aber tatsächlich sehen wir ja, dass überall auf der Welt genau das Gegenteil stattfindet. Unser Buch geht über die Tagesaktualität hinaus und bezweckt nicht die Kommentierung aktueller politischer Ereignisse, sondern leistet Grundlagenforschung. Selbstverständlich wird es eine wissenschaftliche Einführung geben, sodass man den Kontext begreift und auch sieht, was Grotius mit dem Werk eigentlich leistet.
|
![]() Prof. Dr. Tilman Repgen hat seit 2002 die Professur für Deutsche Rechtsgeschichte, Privatrechtsgeschichte der Neuzeit und Bürgerliches Recht an der Fakultät für Rechtswissenschaft inne und ist seit dem 1. Oktober 2010 Dekan der Fakultät für Rechtswissenschaft. Seine Forschungsschwerpunkte bilden die Grundlagen des Zivilrechts, insb. Freiheit, Privatautonomie und Eigenverantwortlichkeit in historischer und aktueller Betrachtung; das Hamburger Recht im Mittelalter und in der frühen Neuzeit; die Geschichte des BGB von 1900; die Geschichte des Mietrechts und die Beweislast im Schuldrecht.
|
"Das neue Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)", Svenja Langenhagen und Falko Schmidt
![]() "Das neue Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)"Ein Interview mit Svenja Langenhagen und Falko Schmidt, Promovierende der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität HamburgIn memoriam
Prof. Dr. Peter Mankowski
Würden Sie bitte das Thema Ihres Forschungsprojektes und den aktuellen Stand kurz erläutern? Gemeinsam forschen wir – Falko Schmidt und Svenja Langenhagen - zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) im Rahmen eines Kommentarprojekts des Beck-Verlags. Herausgeber sind Professor Dr. Holger Fleischer vom Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht (Hamburg) und Prof. Dr. Peter Mankowski von der Universität Hamburg († 10. Februar 2022). Das LkSG ist hochaktuell und bildet eine Antwort des deutschen Gesetzgebers auf das wachsende Bedürfnis nach unternehmerischer Nachhaltigkeit. Es wurde im Sommer letzten Jahres verabschiedet und verpflichtet große deutsche und auch ausländische Unternehmen mit inländischer Zweigniederlassung, menschenrechts- und umweltbezogene Risiken entlang ihrer Lieferketten angemessen zu adressieren und zu minimieren. Ziel des Gesetzes ist es, die weltweite Menschenrechts- und Umweltlage zu verbessern. Das neue deutsche LkSG gilt ab 2023 für inländische Unternehmen mit im Durschnitt mindestens 3.000 Beschäftigten. Auch ausländische Unternehmen mit Zweigniederlassung in Deutschland können erfasst sein, wenn sie den Schwellenwert von im Durchschnitt mindestens 3.000 Beschäftigten erreichen. Ab 2024 sinkt der Schwellenwert auf je 1.000 Beschäftigte und umfasst dementsprechend mehr Unternehmen. Nach Schätzungen gilt das LkSG ab 2023 damit für etwa 900 und ab 2024 für etwa 4.800 Unternehmen. Kleine und mittelständische Unternehmen werden damit regelmäßig nicht direkt erfasst.1 Sie können aber als Zulieferer oder Tochtergesellschaften mittelbar von den Sorgfaltspflichten der großen Unternehmen betroffen sein. Erfasste Unternehmen verpflichtet das LkSG künftig, unter anderem ein Risikomanagement einzurichten, regelmäßige Risikoanalysen durchzuführen und eine Grundsatzerklärung abzugeben. Zudem müssen sie gestaffelt nach Einfluss auf die Lieferkette Präventionsmaßnahmen vorsehen und bei sich realisierenden Risiken Abhilfemaßnahmen ergreifen. Diese Schritte sind zu dokumentieren und jährlich online in Berichtform zu veröffentlichen. Die Sorgfaltspflichten sollen über bloße Dokumentations- und Berichtspflichten hinausgehen. Daher verlangt das LkSG konkrete vorbeugende wie anlassbezogene Maßnahmen der Unternehmen. Durchgesetzt werden die Sorgfaltspflichten allein öffentlich-rechtlich. Eine weitergehende zivilrechtliche Haftung, als es das bisherige Deliktsrecht vorsieht, ist gerade nicht eingeführt worden. Das zuständige Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) stattet das LkSG mit umfassenden Befugnissen aus. Das BAFA kann präventive Maßnahmen anordnen, um menschenrechtliche Risiken frühzeitig zu erkennen und zu beseitigen. Bei Verstößen drohen empfindliche Bußgelder sowie der Ausschluss von öffentlichen Vergabeverfahren. Das Kommentarprojekt „Fleischer/Mankowski – LkSG“ befindet sich im Endstadium und soll noch in diesem Jahr im Beck-Verlag erscheinen. Es wird die neue Materie mit wissenschaftlicher Gründlichkeit aufbereiten und soll auch der Praxis Hilfestellungen im Umgang mit der neuen Regelungsmaterie anbieten. In welchem Kontext entstand die Idee zu Ihrem Forschungsprojekt? Was ist an dem Thema besonders interessant? Die Idee zu einem „LkSG-Kommentar“ entstand über die Herausgeber Prof. Dr. Peter Mankowski († Februar 2022) und Prof. Dr. Holger Fleischer vom Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht (Hamburg). Spannend ist das Thema vor allem deshalb, weil ein völlig neuartiges Gesetz entstanden ist, zu dem es weder Rechtsprechung noch ausführliche Literatur gibt. Es muss also jede Norm erforscht und auf praktische Implikationen untersucht werden, ohne auf bereits vorhandenes Wissen zurückgreifen zu können, sieht man einmal von einigen wissenschaftlichen Aufsätzen zum LkSG ab. Bei der Suche nach Autoren und Autorinnen für das Kommentarprojekt bot Herr Prof. Dr. Peter Mankowski uns – Svenja Langenhagen und Falko Schmidt (ehemalige Doktoranden von Herrn Prof. Dr. Peter Mankowski) – an, einige Paragraphen des neuen LkSG zu kommentieren. Eine wunderbare Chance, da wir beide im Bereich „Unternehmen und Nachhaltigkeit“ promovieren. Was die Autorenschaft zum Fleischer/Mankowski-LkSG-Kommentar betrifft, gibt es also zwei Gruppen – eine an der Universität Hamburg, die andere am Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht. Die MPI-Seite wird vertreten durch Beiträge des Mitherausgebers Herrn Prof. Dr. Holger Fleischer sowie dessen wissenschaftliche Mitarbeiter. Die universitäre Seite wird vertreten durch Beiträge des Mitherausgebers Prof. Dr. Peter Mankowski und seine Doktoranden Svenja Langenhagen sowie Falko Schmidt. Frau Langenhagen hat sich dabei intensiv mit dem persönlichen Anwendungsbereich des LkSG auseinandergesetzt (§ 1 LkSG). Herr Schmidt hat sich eingehend den behördlichen Maßnahmen gewidmet (§§ 14-21 LkSG). Prof. Dr. Peter Mankowski ist zu unserer großen Bestürzung im Februar 2022 verstorben. Sein Lebenswerk wird den Fleischer/Mankowski-LkSG-Kommentar aber noch umfassen. Er hatte seine Beiträge kurz vor seinem plötzlichen Tod bereits fertiggestellt. Aus seiner Feder stammt die umfassende Einleitung C zum Internationalen Privatrecht und zum Internationalen Zivilverfahrensrecht sowie die Kommentierung zur besonderen Prozessstandschaft in § 11 LkSG. Welche gesellschaftliche Relevanz hat das Forschungsprojekt? Was kann die Forschung in diesem Zusammenhang leisten? Das LkSG ist von hoher gesellschaftlicher Bedeutung, weil es die teilweise katastrophalen Bedingungen in den Lieferketten vor allem im Globalen Süden verbessern soll. Anders als das Völkerrecht legt es den betroffenen Unternehmen unmittelbar bestimmte Sorgfaltspflichten auf. Dies ist gesetzgeberisch allerdings ein schwieriges Unterfangen. Die Kommentierung der konkreten Normen hilft der Unternehmenspraxis beim Umgang mit dem ganz neuen Gesetz und zeigt auch dem Gesetzgeber auf, wo in Zukunft noch Verbesserungspotential besteht. Welche zukünftigen Entwicklungen/Veränderungen wären wünschenswert? Das Gesetz ist ein rein deutsches Gesetz. Da Lieferkettenprobleme aber im internationalen Kontext liegen, ist das deutsche Gesetz nur ein erster Schritt. Außerdem adressiert das Gesetz Umweltbelange nur rudimentär, obwohl auch insoweit viel Verbesserungspotential entlang der Lieferketten besteht. Auf Dauer wünschenswert wäre es, wenn weltweit Standards gelten würden, die die Situation in den Blick nehmen und Menschenrechts- sowie vor allem Umweltbelange intensiver ansprechen. So gäbe es nicht nur deutsche, sondern sogar internationale Spielregeln, was ein sog. level playing field bedeuten würde. Dies minimiert internationale Wettbewerbsverzerrungen. Auf dem europäischen Parkett ist das deutsche LkSG neben ähnlichen Gesetzen (etwa bereits in Frankreich, Norwegen oder den Niederlanden) einer der Vorreiter und ein wichtiger erster Schritt. Auf EU-Ebene nimmt die Thematik immerhin Fahrt auf. Es gibt im Vergleich zum LkSG mittlerweile einen weitergehenden Vorschlag der EU‑Kommission für eine Richtlinie betreffend die Nachhaltigkeitspflichten von Unternehmen (veröffentlicht im Februar 2022). Damit steht die Europäische Union zwar erst am Anfang des Gesetzgebungsprozesses. Wie genau die europäische Lösung aussehen wird, bleibt abzuwarten. Wünschenswert wäre eine zügige Entwicklung in Europa. In diesem Zuge kann Deutschland als „first mover“ vorangehen, indem das LkSG schnell und effektiv umgesetzt und im Laufe des Umsetzungsprozesses regelmäßig evaluiert wird. Wegen des Zusammenhangs der europäischen Entwicklungen mit dem deutschen LkSG wird der aktuelle Richtlinienentwurf in der Kommentierung ebenfalls ausführlich besprochen. Ob sich auch auf UN-Ebene demnächst Entwicklungen weiter konkretisieren, lässt sich gegenwärtig schwer beurteilen.
Weitere Projektbeteiligte: Prof. Dr. Holger Fleischer und weitere Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler vom Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht (Hamburg). 1 Nach der europäischen Definition gilt ein Unternehmen erst als KMU, wenn es zumindest weniger als 250 Mitarbeiter hat, vgl. https://www.ifm-bonn.org/definitionen/kmu-definition-der-eu-kommission (zuletzt aufgerufen am 20.3.2022). |
|
"Wie lassen sich Finanzmärkte nachhaltig gestalten?", Prof. Dr. Wolf-Georg Ringe
![]() "Wie lassen sich Finanzmärkte nachhaltig gestalten?"Ein Interview mit Herrn Prof. Dr. Wolf-Georg Ringe zu seinem aktuellen ForschungsprojektUm die Klimaziele zu erreichen, müssen Politik, Wirtschaft und Gesellschaft Hand in Hand arbeiten. Das gilt auch für die nachhaltige Gestaltung der Finanzmärkte. Prof. Dr. Wolf-Georg Ringe, Professor für Law & Finance an der Uni Hamburg, forscht zur Möglichkeit, die Kräfte des Marktes für die klimafreundliche Transformation zu nutzen. In unserer Serie „Forschen & Verstehen“ stellen wir Forschungsprojekte der Universität Hamburg vor. Die Europäische Kommission will Anlegerinnen und Anleger dabei unterstützen, in klimafreundliche Anlageziele zu investieren. Die sogenannte Taxonomie, also eine Definition von „nachhaltig“ in Bezug auf Finanzanlagen, soll dabei helfen. Aber sind Investitionen in Atomkraft nachhaltig? Über diese Frage wurde in den vergangenen Wochen kontrovers diskutiert. „Die Transparenz ermöglicht eine Einigung darüber, was wirklich als nachhaltig bewertet werden kann. Eine internationale Standardisierung und somit eine Vergleichbarkeit zu schaffen, das ist die Aufgabe des Rechts und der Politik“, sagt Prof. Dr. Wolf-Georg Ringe, Direktor des Instituts für Recht und Ökonomik an der Fakultät für Rechtswissenschaft. So wie im Fall der Taxonomie untersucht er, wie sich bestimmte rechtliche Vorgaben auf die Finanz- und Kapitalmärkte auswirken. Weniger einmischen, mehr ermöglichen In seinem aktuellen Forschungsprojekt geht der Jurist der Frage nach, wie man die Kapitalmärkte dafür nutzen kann, die internationalen Klimaziele zu erreichen: eher durch politische Vorgaben oder doch durch Selbstregulierung? In einem aktuellen Arbeitspapier kommt Professor Ringe zu dem Schluss, dass es eher eine zurückgenommene politische Intervention braucht: „Das Recht sollte eine ermöglichende Rolle einnehmen und auf detaillierte Regulierung auf Unternehmensebene verzichten.“ Für seine Forschung analysiert er bestehendes Recht, bringt es in Verbindung mit geplanten Regulierungen und Instrumenten, wertet empirische Befunde aus und tauscht sich mit Akteurinnen und Akteuren aus der Praxis aus. „Ich schaue mir zum Beispiel an, ob etwas, das die Europäische Kommission anstrebt, in diesem oder einem anderen Zusammenhang bereits funktioniert hat. Mögliche Auswirkungen sind ebenfalls oft schon aus der Vergangenheit bekannt.“ Für die These der möglichen Selbstregulierung spricht laut Ringe vor allem eins: die Anlegerinnen und Anleger selbst. „Die sogenannte Millennials-Generation zeigt ein deutlich anderes Anlageverhalten als Vorgängergenerationen und nennt Nachhaltigkeit als wichtigeres Ziel als die reine Erzielung von Erträgen“, so Professor Ringe. Dadurch würden sich großen Vermögensverwalter wie Blackrock, Vanguard und State Street, aber auch kleinere Fonds entsprechend ausrichten. „Die Einhaltung von Environmental-, Social- und Governance-Standards, den sogenannten ESG-Kriterien, rückt bei Investitionen immer mehr in den Fokus“, so der Jurist. Und viele Unternehmen würden sich daher von allein entsprechend aufstellen. Kooperation im Kampf gegen fossile Brennstoffe bei einem Ölkonzern Hinzu kommt Ringe zufolge die intrinsische Motivation der Fondsmanagerinnen und -manager. Die großen Fonds seien quasi in jedem Unternehmen, das auf der Welt börsengelistet ist, mit einem kleinen Anteil beteiligt. „Sie haben daher ein großes Interesse daran, dass der gesamte Markt stabil bleibt. Es ist quasi eine zwingende Logik, dass man Strategien verfolgt, die nachhaltig und langfristig orientiert sind“, erklärt Ringe. Und darüber hinaus gebe es eine verstärkte Tendenz zur Zusammenarbeit verschiedener institutioneller Investoren, da Fonds selten mehr als zwei oder drei Prozent der Anteile an einem Unternehmen hielten und entsprechend wenig Einfluss hätten: „Dem Investor „Engine No. 1“ ist es zum Beispiel gelungen, eine Allianz verschiedener Großanleger zu schmieden und so beim amerikanischen Ölkonzern ‚Exxon Mobil‘ Sitze im Vorstand zu bekommen, um diesen zu einer Abkehr von fossilen Brennstoffen zu bewegen.“ Das sei ein eingebauter Korrekturmechanismus, mit dem die Selbstregulierung durch die Anleger funktionieren könne, so Ringe. Seine Forschungsergebnisse, die er zum Beispiel auf Fachtagungen und Kongressen vorstellt, sieht Ringe zum einen als Beitrag zum wissenschaftlichen Diskurs, aber auch als Input für die politische Debatte: „Ich bin zum Beispiel immer wieder in Brüssel und spreche bei Anhörungen vor der Kommission oder bei Workshops mit Politikerinnen und Politikern als Experte.“ Aber klar ist laut Ringe auch: „In Brüssel werden viele verschiedene Interessen verhandelt und die Umsetzung bis zur Praxis ist sehr komplex. Das ist ein langer Weg.“ |
![]() Prof. Dr. Wolf-Georg Ringe, M.Jur. (Oxon) hat seit 2017 die Professur für Law & Finance an der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Hamburg inne und ist Direktor des Instituts für Recht und Ökonomik.
Zu seinen Forschungsschwerpunkten zählen economic analysis of law, financial regulation, corporate governance, company law and securities law, european integration, insolvency law and restructuring.
|
"Harmonisierung der Insolvenzanfechtungsrechte in der EU", Prof. Dr. Reinhard Bork
![]() "Harmonisierung der Insolvenzanfechtungsrechte in der EU"Ein Interview mit Herrn Prof. Dr. Reinhard Bork zu seinem aktuellen ForschungsprojektGegenstand des Insolvenzanfechtungsrechts ist die Rückabwicklung von Rechtshandlungen, die vor der Insolvenzeröffnung stattgefunden haben und die Gläubiger benachteiligen. Entsprechende Regelungen gibt es in allen Mitgliedstaaten der EU, aber sie unterscheiden sich sehr stark in den Details. Das behindert den grenzüberschreitenden Rechtsverkehr erheblich. Eine Harmonisierung dieser Regelungen auf EU-Ebene wird daher allgemein befürwortet. Das DFG-geförderte Projekt, welches Herr Prof. Dr. Reinhard Bork in enger Zusammenarbeit mit Prof. Dr. Michael Veder aus Nijmegen/NL erfolgreich durchführte, hat deshalb einen Harmonisierungsvorschlag entwickelt, dessen Umsetzung in eine EU-Richtlinie in Brüssel derzeit geprüft wird. In welchem Kontext entstand die Idee zu Ihrem Forschungsprojekt? Was ist an dem Thema besonders interessant? Während meines zweiten Forschungsaufenthaltes in Oxford habe ich ein Buch über die Prinzipien des Internationalen Insolvenzrechts geschrieben. Dabei kam mir die Idee, dass eine prinzipienorientierte Herangehensweise auch Harmonisierungen erleichtern könnte. Diese Idee wurde mit dem jetzigen Projekt getestet und hat sich als sehr erfolgreich erwiesen. Welche gesellschaftliche Relevanz hat das Forschungsprojekt? Was kann die Forschung in diesem Zusammenhang leisten? Harmonisierungen auf EU-Ebene haben für den grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehr große Relevanz. Zielorientierte und methodengerechte Forschung kann solche Harmonisierungsvorhaben gründlich vorbereiten und während der Umsetzung begleiten. Welche zukünftigen Entwicklungen/Veränderungen wären wünschenswert? Wenn die EU das Insolvenzanfechtungsrecht harmonisiert hat, sollte nach und nach auch das übrige Insolvenzrecht in Angriff genommen werden. Die Europäische Kommission hat das auch vor, gibt aber keine Anstöße für die notwendige Grundlagenforschung. Gibt es weitere Projektbeteiligte? Das Projekt ist aus der Zusammenarbeit mit Prof. Dr. Michael Veder von der Radboud University Nijmegen/NL, unterstützt durch eine internationale Arbeitsgruppe mit Insolvenzanfechtungsrechtsexpertinnen und -experten aus allen EU-Mitgliedstaaten und dem Vereinigten Königreich, entstanden. Fachveröffentlichungen zum Projekt: Die Ergebnisse des Forschungsprojekts sind in einem Buch veröffentlicht: Bork/Veder, Harmonisation of Transactions Avoidance Laws, Cambridge/Antwerp/Chicago (Intersentia) 2022 https://www.intersentiaonline.com/library/model-law-on-transactions-avoidance-law https://intersentia.com/en/harmonisation-of-transactions-avoidance-laws.html ![]() |
![]() Prof. Dr. Reinhard Bork hat seit 1990 die Professur für Zivilprozess- und Allgemeines Prozessrecht an der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Hamburg inne. Zu seinen Arbeitsgebieten zählen Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsrecht und Zivilprozessrecht (insbes. Insolvenz- und Schiedsverfahrensrecht).
|