Freischuss und Leistungsnachweise
Bezüglich der im Ausland zu erbringenden Leistungsnachweise ist zwischen der Freischussregelung und den Vorgaben des DAAD zum Mobilitätszuschuss zu unterscheiden.
Freischussregelung
Wer einen Freiversuch wahrnehmen möchte muss die Voraussetzungen des § 26 HambJAG erfüllen und darf damit höchstens acht Semester bzw. 12 Trimester studiert haben. Dabei bleiben nach § 26 II Nr. 1 JAG bis zu zwei Semester bzw. drei Trimester unberücksichtigt, in denen der Prüfling an einer rechtswissenschaftlichen Fakultät im fremdsprachigen Ausland nachweislich ausländisches Recht studiert und in denen er mindestens einen Leistungsnachweis im ausländischen Recht erworben hat.
Ein Auslandsstudium an einer rechtswissenschaftlichen Fakultät setzt nach der ständigen Verwaltungspraxis des Justizprüfungsamtes voraus, dass der Studierende durchgehend (mindestens drei Monate) insgesamt mindestens acht Semesterwochenstunden (also insgesamt mindestens 104 SWS) ausländisches Recht gehört hat und in einem Studiensemester mindestens einen Leistungsnachweis im ausländischen Recht erworben hat. Dies ist in geeigneter Form nachzuweisen.
Das Formular für die Vorlesungsbescheinigung finden Sie hier (doc).
Wichtig: Für aktuelle Informationen und evtl. geänderte Vorgaben kontaktieren Sie das Justizprüfungsamt vor Antritt Ihres Auslandsaufenthaltes.
Noch Wichtiger: Sobald die Vorlesungszeit im Ausland begonnen hat, dürfen hier in Hamburg keine Prüfungen mehr abgelegt werden! Um dieses sicherzustellen, muss jede/r Studierende das Formular Nichterbringung von Leistungen ausfüllen und unterschrieben ins Erasmusbüro bringen.
Hausarbeiten müssen nachweislich vorher im entsprechenden Lehrstuhl abgegeben werden!
Leistungsnachweis für den Mobilitätszuschuss
Damit der monatliche Mobilitätszuschuss des DAAD garantiert werden kann, müssen die Studierenden im Ausland versuchen 30 ECTS-Punkte pro Semester zu erreichen. Die Berechnung der ECTS-Punkte richtet sich dabei nach dem System der Gastuniversität.