Pflichtpraktikum
Während des Studiums müssen alle Studierenden insgesamt drei Monate an praktischen Studienzeiten in der vorlesungsfreien Zeit im In- oder Ausland teilnehmen.
Hiervon muss mindestens ein Monat bei einer Ausbildungsstelle in Hamburg absolviert werden; die verbleibenden Monate können somit auch in einem anderen Bundesland oder Ausland abgeleistet werden.
Die drei Monate entsprechen 13 Wochen und können gesplittet werden in
- dreimal einen Monat
- einmal zwei Monate und einmal einen Monat
- einmal fünf Wochen und acht Wochen
- einmal sechs Wochen und sieben Wochen
Die kleinste Einheit sollte vier Wochen betragen.
Die praktischen Studienzeiten haben sich auf mindestens zwei der drei Rechtsgebiete Bürgerliches Recht, Öffentliches Recht und Strafrecht zu beziehen und müssen spätestens bei der Meldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung im Rahmen der Ersten Prüfung absolviert sein.
Aus der Bescheinigung der jeweils ausbildenden Stelle über die Ableistung der praktischen Studienzeiten müssen sich ergeben
- Bezeichnung und Sitz der Ausbildungsstelle
- die Dauer der praktischen Studienzeit
- der Tätigkeitsschwerpunkt des Studierenden im Rahmen der praktischen Studienzeit
- und die Qualifikation des den Studierenden betreuenden Ausbilders als Juristin bzw. Jurist i.S.d. § 5 Abs. 2 S. 2 HmbJAG, soweit sie nicht schon nach der Bezeichnung der Ausbildungsstelle offensichtlich ist.
Für eine eventuelle Befreiung von der Teilnahme an den praktischen Studienzeiten ist das Justizprüfungsamt (Dammtorwall 13, 20354 Hamburg) zuständig.
Eine nachgewiesene abgeschlossene Berufsausbildung mit Einblick in die Rechtspraxis wird auf die praktischen Studienzeiten regelmäßig mit einem Monat angerechnet.
Eine Befreiung von sämtlichen praktischen Studienzeiten wird zum Beispiel gewährt, wenn eine Ausbildung im gehobenen Justizdienst oder im gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst absolviert wurde.
Eine Vorlage für die Bescheinigung über die Ableistung der praktischen Studienzeit gem. § 5 Abs. 4 HmbJAG findet Ihr hier.