Exmatrikulation und Wiedereinschreibung
Exmatrikulation
Sobald Sie Ihr Jurastudium erfolgreich mit der Ersten (Juristischen) Prüfung beendet und keinen Exmatrikulationsantrag gestellt haben, werden Sie zum Ende des Semesters, in dem Sie Ihr Studium abgeschlossen haben, exmatrikuliert, d.h. entweder zum 31. März oder 30. September. Sie können sich auch tagesaktuell oder zu einem bestimmten Datum in der Zukunft (jedoch nicht rückwirkend) oder zum Ende des laufenden Semesters exmatrikulieren. Nähere Informationen zum Antragsverfahren erhalten Sie hier.
Sollten Sie Ihr rechtswissenschaftliches Studium im Rahmen des Freiversuchs bestanden haben, wird die Exmatrikulation nicht zum Ende des laufenden Semesters, sondern frühestens nach Ablauf eines Jahres ab Kenntnisnahme über das Bestehen der Ersten (Juristischen) Prüfung von unserem universitären Prüfungsamt veranlasst. Das bedeutet, dass Sie sich nach bestandener Prüfung durch Überweisung des Semesterbeitrags wieder zurückmelden dürfen, um unsere examensvorbereitenden Kurse für die Wiederholung der staatlichen Pflichtfachprüfung zwecks Notenverbesserung nutzen zu können.
Wiedereinschreibung
1. Ob Sie sich als ehemalige:r Studierende:r der Universität Hamburg ohne erneutes Bewerbungs- und Zulassungsverfahren wieder in den Studiengang Rechtswissenschaft der Universität Hamburg einschreiben können, ist abhängig von dem Grund Ihrer Unterbrechung.
Zu den wichtigen Gründen im Sinne von § 3 Absätze 2 und 3 der Immatrikulationsordnung der Universität Hamburg zählen insbesondere:
- Übernahme einer Dienstpflicht nach Artikel 12 a Absatz 1 oder 2 des Grundgesetzes bis zur Dauer von drei Jahren
- Übernahme einer mindestens zweijährigen Tätigkeit als Entwicklungshelfer:in
- Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres
- Betreuung oder Pflege eines minderjährigen Kindes oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren
- Zeitweilige Fortsetzung des Studiums an einer ausländischen Hochschule
- Schwere Erkrankung
- Soziale Notlage
Die Wiedereinschreibung muss spätestens zum zweiten Semester beantragt werden, das auf die Beendigung des Dienstes bzw. einer anderen Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 oder dem Wegfall eines Grundes nach Absatz 3 der Immatrikulationsordnung folgt. Den Antrag auf Wiedereinschreibung können Sie auch außerhalb der regulären Bewerbungsfristen stellen. Nutzen Sie bitte das vom Campus-Center der Universität Hamburg bereitgestellte Formular; weitere Informationen zur Wiedereinschreibung finden Sie hier.
Nach Eingang des Begründungsschreibens und der erforderlichen Nachweise erhalten Sie vom Campus-Center einen Vordruck ("Laufzettel"), den Sie bitte auf digitalem Weg bei der Referentin/dem Referenten des universitären Prüfungsamtes einreichen. Den ausgefüllten und unterzeichneten Vordruck, der einer Unbedenklichkeitsbescheinigung gleichkommt, erhalten Sie per E-Mail zurück. Anschließend übersenden Sie ihn an das Team Bewerbung, Zulassung und Studierendenangelegenheiten des Campus-Center, damit die erneute Immatrikulation erfolgen kann.
2. Wenn Sie keinen wichtigen Grund im obigen Sinne nachweisen können, müssen Sie sich für einen Studienplatz im höheren Fachsemester im Studiengang Rechtswissenschaft über das Studieninfonetz (STINE) innerhalb der Bewerbungsfrist (zu einem WiSe vom 1.6.-15.7./zu einem SoSe vom 1.12.-15.1.) bewerben. Ob eine Zulassung erfolgen kann, hängt von der Anzahl der form- und fristgerecht eingegangenen Bewerbungen ins höhere Fachsemester ab. Sollte es mehr Bewerber:innen als vorhandene Studienplätze geben, käme es zu einem Auswahlverfahren. Im Rahmen des Auswahlverfahrens spielen die Note Ihrer Hochschulzugangsberechtigung und die ausgewiesene Durchschnittsnote Ihrer bisher erbrachten Studienleistungen eine Rolle. Weitere Informationen zum Bewerbungs- und Zulassungsverfahren ins höhere Fachsemester erhalten Sie hier oder über unsere Infoseite zum Studienortwechsel.