Freiversuch
Einen sog. »Freiversuch« unternimmt, wer
- nach bestandener universitärer Schwerpunktbereichsprüfung und ununterbrochenem Studium der Rechtswissenschaft spätestens einen Monat vor Ablauf des neunten Semesters die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung beantragt oder
- nach ununterbrochenem Studium der Rechtswissenschaft spätestens einen Monat vor Ablauf des achten Semesters die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung beantragt und innerhalb von zwölf Monaten nach dem Absolvieren der letzten schriftlichen Aufsichtsarbeit der staatlichen Pflichtfachprüfung die Schwerpunktbereichsprüfung bestanden hat.
Wird diese Prüfung nicht bestanden, so gilt sie als nicht unternommen mit der Folge, dass die staatliche Pflichtfachprüfung praktisch noch zweimal »wiederholt« werden kann. Darüber hinaus gibt es nur beim Freiversuch die Möglichkeit der Notenverbesserung, d. h. bestehen Sie die staatliche Pflichtfachprüfung mit einer für Sie nicht zufrieden stellenden Note, können Sie auf Antrag die gesamte
Prüfung wiederholen. Es gilt dann automatisch das bessere Prüfungsergebnis. Näheres regeln die §§ 26, 27 HmbJAG.
Bei der Berechnung der Semesterzahl bleiben unberücksichtigt:
- bis zu zwei Semester, in denen der Prüfling an einer rechtswissenschaftlichen Fakultät im fremdsprachigen Ausland nachweislich ausländisches Recht studiert und in denen er mindestens einen Leistungsnachweis im ausländischen Recht erworben hat,
- Zeiten, in denen der Prüfling aus wichtigem Grund, insbesondere wegen einer amtsärztlich nachgewiesenen schweren Erkrankung, an der Ausübung seines Studiums gehindert war; über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet das Prüfungsamt,
- bis zu zwei Semester, wenn der Prüfling wegen einer Schwerbehinderung (§ 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – SGB IX) im Studienfortschritt erheblich beeinträchtigt war; die Schwerbehinderung ist grundsätzlich durch einen Ausweis gemäß § 152 Absatz 5 SGB IX, Art und Umfang der körperlichen Behinderung sowie Dauer der dadurch verursachten Verzögerung im Studienfortschritt sind durch ein Zeugnis einer Amtsärztin oder eines Amtsarztes nachzuweisen,
- Zeiten des Mutterschutzes und der Elternzeit im Sinne des Mutterschutzgesetzes und Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, auch wenn Teilleistungen erbracht werden,
- bis zu zwei Semester, wenn der Prüfling ein Jahr oder länger als gewähltes Mitglied in gesetzlich vorgesehenen Gremien oder satzungsmäßigen Organen der Hochschule tätig war, wobei der Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 31. März 2021, sofern auf den Prüfling für diesen Zeitraum Nummer 9 angewendet wird, sowie der Zeitraum vom 1. April 2021 bis zum 30. September 2021, sofern auf den Prüfling für diesen Zeitraum Nummer 10 angewendet wird, unberücksichtigt bleibt,
- vier bis sechs Monate, wenn der Prüfling an einer internationalen fremdsprachigen Verfahrenssimulation im Rahmen des Studiums an einer deutschen Hochschule teilgenommen hat, sofern eine Hochschule im Geltungsbereich dieses Gesetzes bescheinigt oder bestätigt, dass die Verfahrenssimulation den deutlich überwiegenden Teil des Studienaufwandes des Prüflings während dieses Zeitraums dargestellt hat und weder die Verfahrenssimulation noch Teile hiervon in anderer Weise als nach § 13 Absatz 6 zur Erfüllung von Zulassungsvoraussetzungen der ersten juristischen Prüfung oder als Prüfungsbestandteile verwendet werden; die Entscheidung über die Anrechnungsfreiheit trifft das Prüfungsamt,
- bis zu sechs Monate, wenn der Prüfling mindestens ein Jahr an einem Programm einer Hochschule im Geltungsbereich dieses Gesetzes zur vertieften praxisorientierten Aus- und Fortbildung für eine ehrenamtliche Rechtsberatung teilgenommen sowie in diesem Rahmen mindestens über ein Semester ehrenamtliche Rechtsberatung geleistet hat, sofern die Hochschule bescheinigt, dass die Teilnahme an diesem Programm einen erheblichen Teil des Studienaufwands des Prüflings während dieses Zeitraums dargestellt hat und weder die Teilnahme an dem Programm noch Teile hiervon in anderer Weise als nach § 13 Absatz 6 Satz 1 zur Erfüllung von Zulassungsvoraussetzungen der ersten juristischen Staatsprüfung oder als Prüfungsbestandteile verwendet werden; die Entscheidung über die Anrechnungsfreiheit trifft das Prüfungsamt; Inhalt und Umfang von Programmen im Sinne des ersten Halbsatzes bedürfen der Genehmigung des Prüfungsamtes und werden der zuständigen Behörde bekannt gegeben,
- ein Semester, wenn der Prüfling die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung bereits bestanden hat,
- die Zeit zwischen dem 1. April 2020 und dem 31. März 2021für Studierende, die während dieses Zeitraums an einer staatlichen oder privaten Hochschule im Bundesgebiet im Studiengang Rechtswissenschaft eingeschrieben waren, auch wenn Teilleistungen erbracht wurden; dies gilt nicht, soweit der genannte Zeitraum zugleich gemäß den Nummern 1, 2, 4, 6 oder 7 unberücksichtigt bleibt, oder wenn am 1. April 2020 unter Berücksichtigung der Nummern 1 bis 8 die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorlagen,
- die Zeit zwischen dem 1. April 2021 und dem 30. September 2021 für Studierende, die ihr Studium im Herbst 2020 oder im Frühjahr 2021 aufgenommen haben und während dieses Zeitraums an einer staatlichen oder privaten Hochschule im Bundesgebiet im Studiengang Rechtswissenschaft eingeschrieben waren, auch wenn Teilleistungen erbracht wurden; dies gilt nicht, soweit der genannte Zeitraum zugleich gemäß den Nummern 1, 2, 4, 6 oder 7 unberücksichtigt bleibt und
- die Zeit zwischen dem 1. Oktober 2021 und dem 31. März 2022 für Studierende, die während dieses Zeitraums an einer staatlichen oder privaten Hochschule im Bundesgebiet im Studiengang Rechtswissenschaft eingeschrieben waren, auch wenn Teilleistungen erbracht wurden; dies gilt nicht, soweit der genannte Zeitraum zugleich gemäß den Nummern 1, 2, 4 oder 6 unberücksichtigt bleibt oder wenn am 1. Oktober 2021 unter Berücksichtigung der Nummern 1 bis 10 die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorlagen.
Mit Ausnahme der Zeiten nach Satz 1 Nummern 2, 3, 4, 9, 10 und 11 sowie einer Fristverlängerung nach Satz 1 Nummer 8 können insgesamt nicht mehr als vier Semester oder sechs Trimester unberücksichtigt bleiben.
Der Teilzeitstatus findet im Rahmen des Freiversuchs keine Berücksichtigung, d.h. die Frist für die Beantragung des Freiversuchs (spätestens einen Monat vor Ablauf des 9. Semesters) kann nicht verlängert werden. Die Semester im Teilzeitstatus werden in diesem Fall wie Semester im Vollzeitstatus berechnet.